Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.4427

published on 15/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.4427
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Physiotherapeut. Er ist ärztlich nicht bestallt und begehrt von der Beklagten die Erteilung einer auf die Bereiche der „physikalischen Therapie“, der „Physiotherapie“ und der „Osteopathie“ beschränkten Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisprüfung.

Nach jeweiliger Ausbildung zum Masseur und zum Physiotherapeuten erhielt der Kläger am … 1995 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“, sowie am … 2001 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen. Von 2002 bis 2014 war der Kläger in einem Klinikum mit physiotherapeutischen Behandlungen betraut und führte ab 2007 die dortige Leitung des Zentrums Physiotherapie. Seit 2014 ist der Kläger als freier Physiotherapeut und staatlich anerkannter Masseur und med. Bademeister sowie unter den Bezeichnungen „Osteopath …, Dipl. Personal Trainer … und Dipl. Fitness Professional …“ tätig. Auf seine zum Antrag vom 14. März 2017 im Verwaltungsverfahren eingereichten Weiterbildungsbestätigungen und sonstigen Zertifikate wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 17. August 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Erteilung der Heilpraktikererlaubnis (ohne Kenntnisprüfung), beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, nur erteilt werden könne, wenn die Vorgaben des Muster-Curriculums erfüllt seien (vgl. „Muster-Curriculum für die Zusatzqualifikation zur Vorbereitung von Physiotherapeuten auf die sektorale Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie - Beantragung nach Aktenlage“, Stand 21.4.2016, erarbeitet vom Deutschen Verband für Physiotherapie - ZVK - e.V., vom Verband physikalische Therapie - VPT - e.V. und vom Physiotherapieverband - VDB - e.V.; anerkannt vom StMGP). Bereits zuvor wurde der Kläger mit Schreiben des Landratsamts … vom 15. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass seine Kenntnisse durch eine schriftliche Prüfung in der Form des Muster-Curriculums nachzuweisen seien. Auch formale Kriterien wie die Dauer der Zusatzqualifikation, die Verteilung der Unterrichtseinheiten und die Qualifikation der Lehrkräfte seien zu beachten. Es werde gebeten, eine Stellungnahme/Bestätigung des Kursverantwortlichen der …Heilpraktikerschule vorzulegen, ob die Vorgaben des Muster-Curriculums erfüllt seien.

Der Kläger äußerte sich dahin, er könne diese zusätzliche Qualifikation nicht nachweisen. Der Inhalt des speziellen Kurses zur Vorbereitung auf die amtsärztliche Prüfung des Gesundheitsamts sei aber im Lernumfang wertvoller, weil er auf den uneingeschränkten Heilpraktiker ausgerichtet sei (vgl. u.a. Nachweis der …Heilpraktikerschule vom 9.3.2017). Er bitte um eine offizielle Anerkennung.

Mit Bescheid vom 21. August 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ab. Im Erlaubnisverfahren sei nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprGDV (Anm.: in der bis zum 21.3.2018 geltenden Fassung) zu prüfen, ob der Kläger bei der Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeute. Von dieser Überprüfung seien nur Physiotherapeuten befreit, die die Zusatzqualifikation nach dem Muster-Curriculum zur Vorbereitung von Physiotherapeuten auf die „sektorale Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie“, Stand 21. April 2016, erworben haben. Diese Zusatzqualifikation habe vom Kläger nicht nachgewiesen werden können.

Gegen die ihm am 29. August 2017 zugestellte Ablehnungsentscheidung vom 21. August 2017 hat der Kläger am 18. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er ist der Auffassung, durch die von ihm eingereichten Unterlagen nachgewiesen zu haben, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeutet und er sich deshalb keiner weiteren Prüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen muss, dass seinem Antrag also bereits nach Aktenlage stattzugeben sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. August 2017 zu verpflichten, ihm die Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Kenntnisüberprüfung, beschränkt auf die Bereiche der physikalischen Therapie, der Physiotherapie und Osteopathie, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da die vom Kläger vorgelegten Antragsunterlagen nach Prüfung durch das staatliche Gesundheitsamt nicht den Vorgaben des Muster-Curriculums entsprochen hätten, müssten die Kenntnisse des Klägers durch eine schriftliche Prüfung nachgewiesen werden. Das Muster-Curriculum sei von drei bayerischen Physiotherapeutenverbänden entwickelt worden. Der Nachweis, dass dessen Vorgaben erfüllt sind, sei zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisüberprüfung.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten verwiesen

Gründe

Die Klage ist zulässig (vgl. § 77 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 AGVwGO) aber nicht begründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Kenntnisüberprüfung, weil er die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur heilkundlichen Tätigkeit u.a. als Physiotherapeut im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Verpflichtungsantrag nicht nachgewiesen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2013 - 3 B 64.12 - juris Rn. 4, B.v. 4.7.2008 - 3 B 18.08 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).

a) Wer - wie der Kläger - die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 und 2 HeilprG). Da der Kläger die Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 2 HeilprG, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann ihm die Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 HeilprG nur nach Maßgabe der gemäß § 7 HeilprG erlassenen Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV) erteilt werden, wenn keine Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 HeilprGDV vorliegen (§ 2 Abs. 1 HeilprG i.d.F. des Art. 17e des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 23. Dezember 2016 - Drittes Pflegestärkungsgesetz - BGBl 2016 I S. 3191, in Kraft getreten am 1.1.2017, und § 2 HeilprGDV i.d.F. des Art. 17f des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom 23.12.2016 BGBl 2016 I S. 3191, in Kraft getreten am 1.1.2017 [§ 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3] bzw. am 22.3.2018 gem. Bek. v. 9.1.2018 BGBl 2018 I S. 126 [§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i]).

b) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i HeilprGDV wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn „sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde“. Die Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien wurden vom Bundesministerium für Gesundheit am 22. Dezember 2017 bekannt gemacht („Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ vom 7. Dezember 2017, Bek. v. 9.1.2018 BGBl 2018 I S. 126; BAnz AT 22.12.2017 B5). Mit der Bestimmung der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien als Grundlage der Kenntnisüberprüfung schreibt § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i HeilprGDV - anders als bislang - vor, in welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat (vgl. Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 2 Heilpraktikergesetz-DVO Rn. 10; anders zum bisherigen Recht vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1993 - 3 C 34.90 - juris Rn. 28).

Kompetenzrechtliche Konflikte ergeben sich aus der Anwendung der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien nicht. Das Dritte Pflegestärkungsgesetz einschließlich seiner Art. 17 e und 17 f ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) und wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats (BR-Drs. 720/16) beschlossen. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien wurden die bislang geltenden Fassungen des § 2 Abs. 1 HeilprG durch Art. 17e und des § 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprGDV durch Art. 17f des Dritten Pflegestärkungsgesetzes geändert, weil die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder in der 89. Konferenz festgestellt haben, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht mehr den Qualitätserfordernissen genügen, die aus Gründen des Patientenschutzes an die selbständige Ausübung der Heilkunde zu stellen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wurde deshalb aufgefordert, die Leitlinien zur Überprüfung der Heilpraktikeranwärter zu überarbeiten und gegebenenfalls auszuweiten, um einerseits dem Patientenschutz besser gerecht werden und andererseits bessere Voraussetzungen für die Einheitlichkeit der Kenntnisüberprüfungen schaffen zu können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit v. 30.11.2016 zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drittes Pflegestärkungsgesetz - BT-Drs. 18/10510 S. 141 f.; s. auch Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz, TOP 6.4 der Ergebnisniederschrift der 89. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder 2016). Die Vorgaben zur formellen und inhaltlichen Gestaltung der Überprüfung greifen nicht in die durch Art. 84 Abs. 1 GG geschützte Organisationsgewalt der Länder ein. Insbesondere hat der Bundesrat dem Erfordernis von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern zugestimmt, bei deren Erarbeitung durch das Bundesministerium für Gesundheit die Länder zu beteiligen sind und können die Länder ergänzende Regelungen zum Vollzug der Leitlinien treffen (Präambel Absatz 10).

c) Die Heilpraktikerüberprüfungsleitlinie enthält Vorgaben zur formellen und inhaltlichen Gestaltung der Überprüfung, die nach Nr. 2.2 i.V.m. Nr. 5 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinie auch bei der Überprüfung eines Antrags auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil besteht.

Inhalte der Überprüfung sind nach Nr. 1.1 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinie auch die rechtlichen Rahmenbedingungen wie etwa das Wissen um die Stellung des Heilpraktikerberufs im Gesundheitssystem (Nr. 1.1.1), die Kenntnis der für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten (Nr. 1.1.2) oder die medizinrechtlichen Grenzen (Nr. 1.1.3; vgl. ebs. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 27: „Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen“). Die Fragen haben sich im Fall der Beantragung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis zwar gezielt auf die Inhalte zu erstrecken, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht. Soweit es die vorgenannten rechtlichen Rahmenbedingungen betrifft, ergeben sich aber zur allgemeinen (nicht-sektoralen) Heilpraktikererlaubnis keine Unterschiede.

Auch die anwendungsorientierten medizinischen Kenntnisse sind nach den Vorgaben der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinie Inhalt der Überprüfung (Nr. 1.6). Abweichend von Nr. 2.2 i.V.m. Nr. 5 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinie kann aber auf den schriftlichen Teil der Überprüfung verzichtet werden, wenn die antragstellende Person - wie hier der Kläger auf dem Gebiet der Physiotherapie (vgl. BVerfG, U.v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - juris Rn. 229) - über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf verfügt (nach Nr. 1.6.5 bzw. Nr.1.6.5 Abs. 2); die Überprüfung kann insoweit auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen. Diese Vorgabe geht erkennbar auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Danach muss der jeweilige Antragsteller auch bei Beantragung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit etwa als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 27). Hintergrund dieser Nachweispflicht ist, dass Heilhilfsberufe oder Gesundheitsfachberufe, zu denen etwa das gesetzlich fixierte Berufsbild des Physiotherapeuten zählt, zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Verordnung ermächtigt sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 10 ff.).

d) Der danach zu fordernde Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten ist deshalb vom Kläger jedenfalls in Form des mündlich-praktischen Teils der Überprüfung nach Nr. 5 und Nr. 2.2 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinie zu erbringen.

e) Eine dem Kläger günstigere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 27. Januar 2010 i.d.F. vom 10. September 2012 (Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, Az.: 32-G8584-2009/1-5, AllMBl 2010, 21, AllMBl 2012, 642). Insoweit kann offen bleiben, ob die Vollzugsbekanntmachung nach Inkrafttreten der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien noch Geltung beansprucht und als ergänzende Landesregelung zum Vollzug der Leitlinien anzusehen ist.

Bei Antrag stellenden Personen, die eine auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis begehren, ist nach der Vollzugsbekanntmachung ebenfalls eine auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet (z.B. Physiotherapie) eingeschränkte Überprüfung durchzuführen, in der die Antrag stellende Person u.a. zu zeigen hat, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen; die Überprüfung wird ausschließlich mündlich durchgeführt (vgl. Nr. 5.3 der Vollzugsbekanntmachung).

Zwar kann nach Nr. 5.3.3 auf die Überprüfung im Einzelfall (Anm.: gänzlich) verzichtet werden, wenn die Antrag stellende Person eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich (d. h. mit einer bestandenen Prüfung) abgeschlossen hat, durch welche insbesondere die gemäß Nr. 5.3.2 nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-) Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind. Eine derartige gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung hat der Kläger aber mangels Prüfung nicht erfolgreich im vorgenannten Sinn abgeschlossen (vgl. Nachweise und Bestätigung der …Heilpraktikerschule über die Teilnahme an Prüfungsvorbereitungskursen, „3 schriftliche Prüfungssimulationen“).

2. Der Kläger hat auch dann keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Kenntnisüberprüfung, wenn die Vorgaben der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien außer Betracht gelassen werden.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt sich für den Regelfall ein bestimmter Zuschnitt der Kenntnisüberprüfung bei ausgebildeten Physiotherapeuten, die auf ihrem Gebiet tätig werden wollen. Der jeweilige Antragsteller muss nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 27). Zwar stellt die Kenntnisüberprüfung keine formalisierte Prüfungsleistung dar, sondern dient allein der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Gefahrenabwehr. Dies hindert die Behörde allerdings nicht daran, je nach dem Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Nachweise die Art der weiteren Ermittlungen zu bestimmen. Ob und inwieweit die im Regelfall gebotene eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für ausgebildete Physiotherapeuten entbehrlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG ebd. Rn. 28).

b) Hiervon ausgehend sind keine tragfähigen Umstände ersichtlich, weshalb die weitere Kenntnisüberprüfung beim Kläger entbehrlich sein könnte. Die Qualifikation des Klägers als Physiotherapeut steht nicht nur aufgrund seiner Ausbildung und der ihm erteilten Erlaubnis, diese Berufsbezeichnung zu führen, außer Frage, sondern auch aufgrund seiner langjährigen Berufspraxis und vielfältigen Aus-, Weiter- und Fortbildungen. Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde besitzt. Ob die Lücke geschlossen wurde zwischen der fachgerechten Anwendung der Physiotherapie bei Patienten, bei denen die vorgelagerte Entscheidung darüber, ob überhaupt eine mit dieser Therapieform zu behandelnde Krankheit vorliegt, bereits getroffen worden ist, und der selbständigen Erstdiagnose sowie den hierzu erforderlichen Kenntnissen in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde hat der Kläger nachzuweisen (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 21 ff.). Diesen Nachweis hat der Kläger aus Sicht des Gerichts bislang nicht geführt. Insbesondere ergibt sich weder aus der Benennung der Inhalte der vorgelegten Bestätigung der …Heilpraktikerschule vom 9. März 2017, wonach der Kläger in zwei Prüfungsvorbereitungskursen auf die amtsärztliche Prüfung zum Heilpraktiker vorbereitet wurde, noch aus der Osteopathie-Ausbildung des Klägers, dass er über die vorgenannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und sie beachtet. Es ist deshalb aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Nachweis im Rahmen der Sachverhaltsermittlung an das Bestehen einer Prüfung durch den Kläger geknüpft hat, die gerade diese Anforderungen belegen soll.

c) Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 ergibt sich im Ergebnis nichts anderes (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2013 - 3 B 64.12 - juris Rn. 4).

Soweit die Vorinstanz (OVG NW, U.v. 13.6.2012 - 13 A 668/09 - juris) zu der Einschätzung gelangte, dass im entschiedenen Fall eine Kenntnisüberprüfung entbehrlich sei, betraf dies den konkreten Einzelfall. Ein diesem Einzelfall entsprechender Sachverhalt liegt - trotz Übereinstimmungen wie etwa der langjährigen Berufspraxis oder der Osteopathie-Ausbildung des Klägers - hier nicht vor. Ausweislich der Entscheidungsgründe des vorinstanzlichen Urteils hat das Berufungsgericht entscheidungserheblich auch darauf abgestellt, dass die dortige Klägerin an einer „Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08“ teilgenommen hatte. Das entsprechende Curriculum der Veranstaltung habe sich - wenngleich mit nur 8 Unterrichtseinheiten - mit den Themenbereichen „Einführung in das Heilpraktikerrecht, Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikern, diagnostische Fähigkeiten für den Bereich der Physiotherapie, diagnostische Fähigkeiten aus der Sicht eines Amtsarztes und ergänzende Berufs- und Gesetzeskunde“ an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und der aufgezeigten normativen Ausbildungslücke orientiert (vgl. OVG NW, U.v. 13.6.2012 - 13 A 668/09 - juris Rn. 47; s. auch Muster-Curriculum Stand 21.4.2016). Eine vergleichbare Aufzählung der Themenbereiche ist der Bestätigung der …Heilpraktikerschule vom 9. März 2017 und den Unterrichtsthemen der jeweiligen Prüfungsvorbereitungskurse nicht zu entnehmen. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen indiziell auch auf die Tätigkeit der dortigen Klägerin als Lehrperson in der Ausbildung von Physiotherapeuten abgestellt, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Davon abgesehen ist für die Kammer jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb eine Osteopathie-Ausbildung, anders als die Ausbildung zum Physiotherapeuten, eine deutliche Erweiterung in Bezug auf die eigenverantwortliche Tätigkeit bewirken soll (so aber OVG NW a.a.O. Rn. 42). Wie bereits ausgeführt wurde, sind Heilhilfsberufe oder Gesundheitsfachberufe, zu denen etwa das gesetzlich fixierte Berufsbild des Physiotherapeuten zählt, zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Verordnung ermächtigt. Für das Berufsbild des Osteopathen gilt nichts anderes.

3. Nach Vorstehendem kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die Erteilung der beschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich „physikalische Therapie“ für sich betrachtet und für den Bereich „Osteopathie“ aller Voraussicht nach nicht in Betracht kommt.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1993 - 3 C 34.90 - juris Rn. 35 m.w.N.). Der Bereich des Heilberufs muss aber - wie in der Physiotherapie - hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sein (BVerwG ebd. Rn. 18 f.; BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 19).

Die physikalische Therapie ist zwar ein Verfahren (bzw. eine Maßnahme oder Behandlungsform), das u.a. in der Physiotherapie zum Einsatz kommt und deshalb ein Teilgebiet der Physiotherapie umfasst. Sie ist aber weder einem bestimmten Heilberuf zugeordnet noch sonst ein abgrenzbarer Bereich im vorgenannten Sinn (vgl. z.B. § 3 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie - MPhG zur Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister; Buchst. A Nr. 16 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen - PodAPrV).

Der Bereich der Osteopathie dürfte nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sein, u.a. weil es an verbindlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbestimmungen fehlt (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 29 ff.; ebs. VG Stuttgart, U.v. 26.1.2017 - 4 K 5923/15 u.a. - juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.

(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag desReichsministers des Innerndurch denReichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildungunter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

DerReichsminister des Innernerläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag desReichsministers des Innerndurch denReichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildungunter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1000 Stunden.

(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet an Patientinnen und Patienten statt.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.