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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen

Zeitreise: 05.02.2009

(1) Beamten, denen bis zum Tage vor der Versetzung oder Überleitung zur Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den entsprechenden Besoldungsordnungen der Länder zustand, oder nur wegen Elternzeit, Urlaubs gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder Urlaubs im dienstlichen Interesse nicht zustand, erhalten diese Stellenzulage in der zuletzt gewährten Höhe, solange sie bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschäftigt sind, längstens bis zum 31. Dezember 2002. Anschließend findet § 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, sinngemäß Anwendung. Sonstige Anrechnungsvorschriften bleiben unberührt. Wird die Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den entsprechenden Besoldungsordnungen der Länder geändert oder aufgehoben, gelten die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Angestellte und Arbeiter, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Zulage nach den tarifvertraglichen Regelungen über Zulagen an Angestellte und Arbeiter bei obersten Bundes- und Landesbehörden erhalten.

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