Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
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(1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines an
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn 1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beei
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published on 20.06.2016 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit gegen die Nebenbeteiligte der Verfall eines Geldbetrags von 1.000,-- € angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneut
published on 14.09.2010 00:00
Auf die Rechtsbeschwerde des Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 22. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Bestehen bleiben allerdings die Feststellungen, wonach der Verfallsbeteiligte eine mit Geldbuße bed
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Annotations
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist...
(1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,so ist...
