Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 28 Entschädigung

(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. Die Entschädigungspflicht trifft den Staat oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht übergegangen ist.

(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn

1.
der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,
2.
der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
3.
es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.

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Referenzen - Gesetze | § 6 SchwbWO

§ 6 SchwbWO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 6 SchwbWO wird zitiert von 3 anderen §§ im Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 25 Einziehung des Wertersatzes


(1) Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung gehörte oder zustand und dessen Einziehung hätte angeordnet werden können, vor der Anordnung der Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung de

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter


(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3. als vertretungsberechtigter Gesellsch

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 26 Wirkung der Einziehung


(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über,

Referenzen - Urteile | § 6 SchwbWO

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. Sept. 2012 - 2 Ss (Bz) 83/12

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 13. März 2012 aufgehoben. Die Betroffene wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betrof