Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 102 Nachträgliches Strafverfahren
(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.
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§ 102 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 102 OWiG 1968 wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >IRG | § 87n Vollstreckung
Anzeigen >GewO | § 152 Entfernung von Eintragungen
Anzeigen >StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen
§ 102 OWiG 1968 wird zitiert von 2 anderen §§ im OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 103 Gerichtliche Entscheidung
Anzeigen >OWiG 1968 | § 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
§ 102 OWiG 1968 zitiert 1 andere §§ aus dem OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren
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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 102 OWiG 1968.
Anzeigen >Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - 22 ZB 18.2039
Anzeigen >Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Jan. 2015 - 1 B 388/15
(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.
(2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.