Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 102 Nachträgliches Strafverfahren

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

Gewerbeordnung - GewO | § 152 Entfernung von Eintragungen


(1) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidun
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung


(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bu

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 103 Gerichtliche Entscheidung


(1) Über Einwendungen gegen 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren


(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurt

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - 22 ZB 18.2039

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Jan. 2015 - 1 B 388/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2015

Gründe 1 Der am …1990 geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem ihm die Fahrerlaubnis für die Klassen B, M und L entzogen wurde. 2 Durch Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20

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(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt...