Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts bei nicht veröffentlichten Werken
(1) Bei nicht veröffentlichten Werken ist im Wege der Einzelfallabwägung zu prüfen, ob das Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes den durch die Veröffentlichung bewirkten Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht rechtfertigt. Hierbei sind insbesondere die Schöpfungshöhe und der Persönlichkeitsrechtsbezug des Werkes zu berücksichtigen.
(2) Nach Ablauf der in § 11 des Bundesarchivgesetzes bestimmten Schutzfristen wird das Überwiegen des Informationsinteresses widerleglich vermutet. Dies gilt insbesondere für Werke in Archivgut von Behörden und Gerichten.
(3) Die Vermutung nach Absatz 2 ist insbesondere dann widerlegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Urheber von einer Veröffentlichung des Werkes absehen wollte.
Passende Werkzeuge
- Urheberrecht & AbmahnungBild weiterverkauft: was steht mir als Künstlerin zu? (Folgerecht, § 26 UrhG)Wird das Original über einen Kunsthändler oder eine Auktion weiterverkauft, steht dem Urheber ein Anteil zu — bei 10.000 € sind das 400 €. Die Staffel des § 26 Abs. 2 UrhG arbeitet wie ein Steuertarif, und ein Verzicht im Voraus ist unwirksam (Abs. 3).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Urheberrecht & AbmahnungRückruf wegen Nichtausübung: Sperrfrist und Nachfrist (§ 41 UrhG)Der Verlag nutzt Ihr Werk nicht? § 41 UrhG erlaubt den Rückruf des ausschließlichen Nutzungsrechts — aber erst nach einer Sperrfrist und erst nach einer gesetzten Nachfrist.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.