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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Informationspflichten bei nicht verfügbaren Werken

Zeitreise: 09.03.2023§ 2 ›

(1) Informationen zu nicht verfügbaren Werken (§ 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes), die die Verwertungsgesellschaft nach § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes und die Kulturerbe-Einrichtung nach § 61d Absatz 3 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum einstellen, sollen so präzise sein, dass ein Rechtsinhaber erkennen kann, ob sein Werk von der beabsichtigten Zugänglichmachung erfasst ist. Hierfür sind, soweit möglich, folgende Informationen anzugeben: 1. die Werkart, 2. der Werktitel oder eine Beschreibung des Werkes, wenn der Titel nicht bekannt ist, 3. der oder die (Mit-) Urheber, 4. sonstige Rechtsinhaber und 5. bei veröffentlichten Werken das Jahr und der Ort der Veröffentlichung.

(2) Nicht gesondert anzuführen sind dabei in der Regel Werke, die 1. in einem anderen Werk eingebettet sind, wie etwa Abbildungen in einem Buch oder Bildband, 2. zu Sammelwerken oder mehrbändigen Werken gehören, 3. in einer Zeitung oder Zeitschrift enthalten sind oder 4. sich in einer Archivalieneinheit oder einer ähnlichen Erfassungseinheit einer Kulturerbe-Einrichtung befinden.

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