Mitteilungsverordnung - MV | § 12 Inhalt der Unterrichtung

(1) Der Betroffene ist darüber zu unterrichten, daß den Finanzbehörden die nach § 8 geforderten Angaben mitgeteilt werden, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder der Erlaubnis ergibt. Der Betroffene ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen.

(2) In den Fällen des § 2 Satz 2 und des § 3 ist dem Betroffenen eine Aufstellung der im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen und ihrer Summe zu übersenden, soweit nicht über die einzelne Zahlung bereits eine Unterrichtung erfolgt ist.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 3 andere §§ aus dem .

Mitteilungsverordnung - MV | § 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen


(1) Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Z

Mitteilungsverordnung - MV | § 8 Form und Inhalt der Mitteilungen


(1) Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen. Sie sind für jeden Betroffenen getrennt zu erstellen. Sie können auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesen Fällen bedarf das Verfahren

Mitteilungsverordnung - MV | § 3 Honorare der Rundfunkanstalten


(1) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden. Das

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Urteil, 02. Juni 2016 - IV R 23/13

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Mai 2013  10 K 148/10 insoweit aufgehoben, als es ausspricht, dass Absetzungen für Abnutzun

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2016 - I-24 U 62/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Februar 2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläge

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(1) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden. Das gilt nicht...