Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Mai 2015 - 1 WB 20/14
Gericht
Tatbestand
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Die Antragstellerin begehrt rückwirkend die vorzeitige Beendigung der ihr für ihr erstes Kind gewährten Elternzeit, um die Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für zwei weitere, während der Elternzeit geborene Kinder in Anspruch zu nehmen, sowie die rückwirkende Bewilligung von Elternzeit für diese Kinder.
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Die 1985 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Ihre Dienstzeit wird nach bisherigem Stand mit Ablauf des 30. Juni 2025 enden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wurde sie zum Leutnant ernannt. Bis zum Beginn der Elternzeit wurde sie auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt im Sanitätszentrum D. geführt und war zum Studium beurlaubt.
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Mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 5. Januar 2011 wurde der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 1. Oktober 2010 für die am 18. September 2010 geborene Tochter L. Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 15. November 2010 bis zum 14. November 2013 gewährt. Am 1. Dezember 2011 gebar die Antragstellerin ein zweites Kind, Sohn L., und am 27. April 2013 einen Sohn F. . Nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin hat sie ihre Schwangerschaften und Geburten der Dienststelle jeweils angezeigt.
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Mit Bescheid vom 2. Juli 2013 gewährte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 21. Mai 2013 Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 15. November 2013 bis zum 14. November 2014 für ihren Sohn F. und verlängerte diese auf den Antrag vom 5. Juni 2014 mit Bescheid vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Mai 2015.
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Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 7. Oktober 2013 stellte die Antragstellerin "zum Zwecke der Klarstellung, insbesondere zur rechtlichen Sicherheit" folgende Anträge:
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1. Vorzeitige Beendigung der gewährten Elternzeit für die Tochter L. mit Ablauf des 18. Oktober 2011.
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2. Gewährung der Elternzeit für den Sohn L. vom 27. Januar 2012 bis 14. November 2013.
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3. Vorzeitige Beendigung der gewährten Elternzeit für den Sohn L. mit Ablauf des 20. März 2013.
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4. Gewährung der Elternzeit für den Sohn F. vom 28. Juni 2013 bis 14. November 2014.
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Zur Begründung hieß es, die Antragstellerin habe die Schwangerschaften und den voraussichtlichen Entbindungstermin jeweils ihrer Einheit angezeigt und zugleich gefragt, ob noch irgendwelche Formalien erforderlich seien. Das sei verneint worden. Diese Auskünfte seien wohl falsch gewesen, da die Antragstellerin vor Beginn der jeweiligen Mutterschutzfristen den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit für die Tochter L. zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen (MuSchSoldV) hätte stellen können, worauf die Einheit die Antragstellerin hätte hinweisen müssen. Entsprechenden Anträgen hätte stattgegeben werden müssen, weil das Verbot aus § 1 Abs. 4 Satz 4 Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV) wegen der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht nicht entgegenstehe. Die Dienststelle der Antragstellerin habe dies dem Grunde nach wohl genauso gesehen, denn sie habe die Mutterschutzzeiten für die Söhne L. und F. jeweils in SAP eingepflegt, woraufhin die Bezügestelle für die Zeiten des Mutterschutzes Dienstbezüge gezahlt habe. Nunmehr gehe das Bundesverwaltungsamt aber von einer fehlerhaften Eingabe in SAP aus und fordere die bezahlten Bezüge zurück. Die Anpassung der gewährten und noch zu gewährenden Elternzeiten sei mithin zwingend geboten. Die Gewährung von Elternzeit müsse jederzeit abänderbar sein, solange der Anspruch noch nicht vollständig erfüllt sei. Die nachträgliche Antragstellung schade deshalb nicht.
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Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013, dem Bevollmächtigten am 31. Oktober 2013 zugegangen, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag auf vorzeitige Beendigung der gewährten Elternzeit ab. Zwar sei gemäß Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 19. Juni 2011 in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ II 3 - vom 27. Juni 2011 Anträgen von Soldatinnen auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit stattzugeben, wenn sie hierdurch für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung einen Anspruch auf Besoldung erlangen wollten. Die sinngemäße Auslegung der Bestimmungen lasse aber nur den Schluss zu, dass derartige Anträge nur mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden könnten. Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit sei nicht vorgesehen.
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Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 29. November 2013, die am Montag, den 2. Dezember 2013 beim Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - einging. Zur Begründung bezog sie sich insbesondere auf die Gründe ihres Antrags und führte ergänzend aus, dass die ablehnende Entscheidung mit der Fürsorgepflicht des § 31 SG nicht vereinbar sei.
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Mit Beschwerdebescheid vom 16. Januar 2014, der Antragstellerin übergeben am 24. Januar 2014, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung hieß es, die gemäß § 1 Abs. 4 EltZSoldV grundsätzlich mögliche vorzeitige Beendigung der gewährten Elternzeit sei - ebenso wie bei Beamten - nur für die Zukunft möglich. Das folge schon aus dem Begriff der "Beendigung". Da Elternzeit in der Sache ein unbezahlter Urlaub zur Kinderbetreuung sei, komme die vorzeitige Beendigung bezogen auf einen schon verstrichenen Zeitraum nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit einer rückwirkenden Beendigung nicht vorgesehen. Auf die Möglichkeit einer rechtzeitigen Antragstellung hätte die Einheit sie auch nicht hinweisen müssen. Zur Rechtsberatung bestehe auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keine Verpflichtung.
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Am 14. Februar 2014 hat die Antragstellerin Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, eine Beschränkung durch Antragsfristen gebe es nicht. Sie hätte bei Anzeige der Geburtstermine für die weiteren Kinder von ihrer Dienststelle zwingend dahingehend beraten werden müssen, dass sie, um dem gesetzlichen Mutterschutz Genüge zu tun, Anträge auf Verkürzung der Elternzeit stellen müsse. Die Dienststelle hätte auch darauf hinweisen müssen, dass solche Anträge schriftlich zu stellen seien. Offenbar habe die Dienststelle die Anzeigen der Schwangerschaften im Sinn einer Antragstellung auf Verkürzung der Elternzeit ausgelegt, da sie die entsprechenden Änderungsmeldungen gefertigt und die damalige Wehrbereichsverwaltung die Dienstbezüge ausbezahlt habe. Die Anträge im Schreiben vom 7. Oktober 2013 seien deshalb allenfalls klarstellende Anträge, die dem Grunde nach als bereits gestellt zu gelten hätten. Da es keine Fristen für einen Antrag auf Verkürzung der Elternzeit gebe, könne ein solcher Antrag auch für die Vergangenheit gestellt werden. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer rückwirkenden Beendigung der Elternzeit nicht vorgesehen habe, bedeute nicht, dass eine solche nicht zulässig sei.
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Die Antragstellerin beantragt durch ihren Bevollmächtigten,
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1. das Bundesministerium der Verteidigung wird unter Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. Oktober 2013 in der Fassung der Beschwerdeentscheidung des BMVg vom 16. Januar 2014 verpflichtet, die Antragstellerin wie folgt zu bescheiden:
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1.1. Das vorzeitige Ende der der Antragstellerin für die Tochter L. gewährten Elternzeit wird mit Ablauf des 18. Oktober 2011 festgesetzt.
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1.2. Für den Sohn L. wird der Antragstellerin Elternzeit für die Zeit vom 27. Januar 2012 bis zum 14. November 2013 gewährt.
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1.3. Das vorzeitige Ende der der Antragstellerin für den Sohn L. gewährten Elternzeit wird mit Ablauf des 20. März 2013 festgesetzt.
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1.4. Für den Sohn F. wird der Antragstellerin Elternzeit für die Zeit vom 28. Juni 2013 bis zum 14. November 2014 gewährt.
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2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig.
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3. Die Kosten des Verfahrens und des vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin/Antragstellerin trägt der Bund.
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4. Hilfsweise: Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, die Antragstellerin zu den Anträgen 1.1. bis 1.4. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden.
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Die Anträge aus Nr. 1.2. und 1.3. könnten auch wie folgt zusammengefasst werden:
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Für den Sohn L. wird der Antragstellerin Elternzeit für die Zeit vom 27. Januar 2012 bis zum 20. März 2013 gewährt.
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Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Zur Begründung bezieht es sich insbesondere auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid und betont, dass eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur für die Zukunft möglich sei. Der Begriff der "Beendigung" beschreibe das Ende eines gegenwärtig noch andauernden Zustandes. Auch eine Verletzung der sich aus § 31 SG ergebenden Fürsorgepflicht liege nicht vor.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az. 25-05-12 209/14 und die Personalgrundakte der Antragstellerin, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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1. a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig; insbesondere ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier zu dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.
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Für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis ist nach § 82 Abs. 1 SG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Zu den truppendienstlichen Angelegenheiten, die die Rechte eines Soldaten aus dem genannten Vorschriftenbereich des Soldatengesetzes betreffen, gehören somit auch die Entscheidungen der zuständigen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr über die Gewährung von Urlaub gemäß § 28 SG. Die Rechtswegzuweisung gilt damit auch für Streitigkeiten über die Gewährung von Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG.
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b) Der Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags steht nicht entgegen, dass der strittige Zeitraum bereits abgelaufen ist. Zwar kann die Antragstellerin im Falle der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit rückwirkend nicht mehr ihrer Dienstleistungspflicht nachkommen; wohl aber kann sie die Rechtswirkungen der Elternzeit nachträglich beseitigen und die der ihr stattdessen (teilweise) zuzubilligenden mutterschutzrechtlichen Sperrfristen auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit in Anspruch nehmen (so schon zum Betreuungsurlaub BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - Rn. 25; für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 - Buchholz 232.4 § 1 SUrlV Nr. 1 Rn. 15 ).
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2. Der Antrag ist aber unbegründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 29. Oktober 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. Januar 2014 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die von ihr rückwirkend begehrte vorzeitige Beendigung der für das erstgeborene Kind L. bis zum 14. November 2013 bewilligten Elternzeit und auf die von ihr rückwirkend beantragten Änderungen hinsichtlich der Elternzeit für die 2011 und 2013 geborenen Söhne.
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a) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung und die Änderung von Elternzeit ist § 28 Abs. 7 SG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV - i.d.F. vom 18. November 2004, zuletzt geändert durch VO vom 12. Februar 2009, BGBl I 320). Gemäß § 1 Abs. 1 EltZSoldV haben Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Der Anspruch auf Elternzeit besteht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EltZSoldV bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SG genommen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV). Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden.
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Die § 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (- BEEG - vom 5. Dezember 2006 BGBl. I S. 2748, Neufassung vom 27. Januar 2015 BGBl. I S. 33) nachgebildete Norm des § 1 Abs. 4 EltZSoldV regelt, dass die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann, wenn die für die Erteilung zuständige Stelle - hier das Bundesamt für das Personalmanagement - zustimmt (§ 1 Abs. 4 Satz 1 EltZSoldV). Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles kann nur innerhalb von vier Wochen aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden (§ 1 Abs. 4 Satz 2 EltZSoldV).
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Zwar bestimmt § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZSoldV, dass eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen nicht zulässig ist. Diese Regelung ist aber wegen Unvereinbarkeit mit Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2003 (ABl. L 269, S. 15) geänderten Fassung, der hinsichtlich der Arbeitsbedingungen jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, und den den Mutterschaftsurlaub regelnden Art. 8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie i.S.d. Art. 16 Abs. 1 der RL 89/391/EWG, ABl. L 348, S. 1) nicht anwendbar (Vorrang des Gemeinschaftsrechts, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - C-6/64 [ECLI:EU:C:1964:66] - Costa/E.N.E.L. - Slg. 1964, 1251 <1269 f.>). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20. September 2007 - C-116/06 [ECLI:EU:C:2007:170] - Kiiski - Slg. 2007, I-7643-7688 = NJW 2007, 3418) stellt es eine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn einer Frau nicht gestattet wird, auf Antrag eine Änderung des Zeitraums ihres Erziehungsurlaubs in dem Moment zu erwirken, in dem sie ihre Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub geltend macht, und ihr so mit dem Mutterschaftsurlaub verbundene Rechte zu nehmen (Rn. 58 und 60 a.a.O.). Diese Entscheidung stellt zwar noch auf die Richtlinie 76/207/EWG ab; diese Richtlinie wurde aber vollumfänglich in die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26. Juli 2006, S. 23) übernommen.
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Dementsprechend hat das Bundesministerium der Verteidigung mit einem Erlass vom 27. Juni 2011 (PSZ II 3 <2> - Az 17-02-00/02) angeordnet, dass bis zu einer entsprechenden Änderung des § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZSoldV die vom Bundesministerium des Innern unter dem 19. Juni 2011 (Az D 2-211 435/35) für die Beamtinnen und Beamten des Bundes getroffene Vorgriffsregelung auch auf die Soldatinnen und Soldaten anzuwenden ist. Nach diesem Erlass des BMI besteht - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - materiell ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz, sodass auch Anträgen von Beamtinnen auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit stattzugeben sei, wenn sie dadurch für die Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes einen Anspruch auf Besoldung erlangen wollten. § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG ist - anders als § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZSoldV - inzwischen dahingehend geändert worden, dass ein ausdrücklicher Anspruch auf vorzeitige Beendigung festgeschrieben wird. In diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2. BEEG).
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b) Auf diesen ihr grundsätzlich zustehenden materiellen Anspruch kann sich die Antragstellerin hier aber nicht berufen, weil sie weder die Elternzeit für die 2011 und 2013 geborenen Söhne (dazu aa) noch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für die Tochter L. zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote (dazu bb) rechtzeitig beantragt hat.
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aa) Zwar haben Soldatinnen und Soldaten gemäß § 1 Abs. 1 EltZSoldV einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Da sie diese aber einerseits nicht nehmen müssen und andererseits in der Ausgestaltung sowie eventuellen Verteilung auf beide Elternteile weitgehend frei sind, ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich, dass die Elternzeit schriftlich beantragt wird. Dies soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn erfolgen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EltZSoldV). Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EltZSoldV anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. Mit dieser Verpflichtung, sich für die ersten zwei Jahre hinsichtlich der Planung der Elternzeit festzulegen, soll dem Dienstherrn ermöglicht werden, sich seinerseits in der Personalplanung darauf einstellen zu können, ob die Soldatin oder der Soldat Dienst leisten wird.
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Diese Antragsfristen sind normativ begründet (vgl. zu dieser Notwendigkeit BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14.09 - Buchholz 449 § 28 SG Nr. 8 Rn. 32f.) und bindend, da nach allgemein öffentlich-rechtlichen Grundsätzen Soll-Regelungen nur in atypischen Fällen ein Abweichen zulassen. Dementsprechend heißt es dazu in den Ausführungsbestimmungen zur Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (AusfBestEltZSoldV) in der Neufassung vom 16. Februar 2009 (BMVg PSZ II 3 - Az. 16-35-03/03, VMBl. 2009, S. 49) unter Nr. 9. Abs. 1: "Die Elternzeit ist schriftlich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu beantragen. ..." Und in Abs. 2: "Aus der Soll-Vorschrift folgt, dass die Fristen in der Regel einzuhalten sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Antragsfrist ist der Tag, an dem der Antrag bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingeht (Datum des Eingangsstempels). Eine Fristverkürzung ist nur ausnahmsweise aus zwingenden Gründen möglich." Auch die Antragsformulare enthalten einen Hinweis zur Antragsfrist. Daraus ergibt sich, dass im Regelfall Elternzeit immer nur für die Zukunft unter Einhaltung der sechs- bzw. achtwöchigen Frist begehrt werden kann.
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Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten wurde für den am 1. Dezember 2011 geborenen Sohn L. erstmals mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 Elternzeit vom 27. Januar 2012 bis 14. November 2013 beantragt, also für eine Zeit direkt nach Ablauf der entsprechenden Mutterschutzfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen. Zwingende Gründe, warum dies nicht unter Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 EltZSoldV erfolgen konnte, sind von der Antragstellerin nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
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Für den am 27. April 2013 geborenen Sohn F. hat die Antragstellerin erstmals unter dem 21. Mai 2013 für die Zeit vom 15. November 2013 bis zum 14. November 2014 Elternzeit beantragt und mit Bescheid vom 2. Juli 2013 gewährt bekommen. Damit hat sie die Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 EltZSoldV eingehalten. Für die zusätzlich unter dem 7. Oktober 2013 beantragte rückwirkende Verlängerung der Elternzeit für den Sohn F. für die Zeit vom 28. Juni 2013 an, d.h. im Anschluss an die für diesen Sohn bestehende Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen, gilt dies jedoch nicht. Auch insoweit ist eine rückwirkende Bewilligung deshalb wegen Versäumung der Antragsfrist nicht möglich.
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Da eine rückwirkende Bewilligung der Elternzeit für das zweite und dritte Kind der Antragstellerin nicht möglich ist, scheidet auch eine vorzeitige Beendigung der für das erste Kind L. bis zum 14. November 2013 beantragten und bewilligten Elternzeit aus. Denn nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes wegen der Geburt des zweiten Kindes L. würde die Dienstleistungspflicht der Antragstellerin wieder aufleben: Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit führt regelmäßig dazu, dass das Ruhen der Dienstleistungspflicht beseitigt wird (vgl. zu § 16 BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 38). Dies ist nicht nur ersichtlich nicht das Ziel des Begehrens der Antragstellerin, sondern auch faktisch unmöglich. Der für die Tochter L. bewilligte Zeitraum ist bereits abgelaufen, die Antragstellerin hat in dieser Zeit keinen Dienst geleistet und sie kann den Dienst auch nicht rückwirkend antreten (zur Unmöglichkeit eines rückwirkenden Widerrufs einer erteilten und zeitlich abgelaufenen Beurlaubung vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 1 WB 94.95 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 2 S. 1).
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bb) Darüber hinaus ist die vorzeitige Beendigung der für die Tochter L. bewilligten Elternzeit auch nicht rechtzeitig beantragt worden: Wenn Soldatinnen oder Soldaten einen Antrag auf Elternzeit stellen, treffen sie damit eine grundsätzlich verbindliche und unwiderrufliche Festlegung (vgl. zum BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 12 m.w.N.). Mit dieser Festlegung sollen die Interessen des Dienstherrn gewahrt werden, der wegen des Rechtsanspruchs auf Elternzeit diese gewähren muss, wenn die Voraussetzungen vorliegen, seinerseits aber die notwendigen personellen Dispositionen zu treffen hat. Die EltZSoldV regelt in ihrem § 1 Abs. 4, wann trotz dieser grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann und gewährt dabei in § 1 Abs. 4 Satz 2 den Eltern ein einseitiges Gestaltungsrecht auf vorzeitige Beendigung, wenn diese wegen der Geburt eines weiteren Kindes erfolgen soll (so zu § 16 BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 19). In diesem Fall kann der Dienstherr nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung und nur aus zwingenden dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung ablehnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem dieser Norm entsprechenden § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG (jetzt § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG) muss, um dem Arbeitgeber die Nutzung der Vier-Wochen-Frist zu ermöglichen, konsequenterweise die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ebenfalls vier Wochen zuvor angekündigt werden (BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 27). Mit den Fristen soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, seine Personalplanung zu regeln und zu sichern (BAG, Urteil vom 27. April 2004 - 9 AZR 21.04 - BAGE 110, 224 Rn. 34 unter Hinweis auf BT-Drs. 10/3792 S. 19). Das gilt auch für die Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 2 EltZSoldV. Der damit verbundene Ausschluss einer rückwirkenden Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit verletzt keine Rechte der Antragstellerin. Es entspricht einem angemessenen Interessenausgleich, wenn der Normgeber die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung der Elternzeit abschließend regelt und dafür auch eine rechtzeitige Antragsfrist festlegt (vgl. zu dieser Wertung des Normgebers auch § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV, der für die Übertragung eines Anteils der Elternzeit fordert, dass dies "rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums" beantragt werden muss).
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Diese Vier-Wochen-Frist ist mit dem erstmals am 7. Oktober 2013 gestellten Antrag auf vorzeitige Beendigung der für die Tochter L. bis zum 11. November 2013 bewilligten Elternzeit zum 18. Oktober 2011 nicht eingehalten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin wegen der ursprünglichen Bewilligung zur Dienstleistung für den Dienstherrn sowieso nicht zur Verfügung gestanden hat und deshalb die Personaldisposition des Dienstherrn auch nicht betroffen sei. Denn da Elternzeit nicht pauschal gewährt wird, sondern nur jeweils für das im Antrag benannte Kind und im jeweils beantragten Umfang, würde sich mit der begehrten rückwirkenden Änderung der Zuordnung der Elternzeit auf die Kinder der Antragstellerin der jeweilige Rechtsgrund für die Abwesenheit der Antragstellerin vom Dienst mit weitreichenden Konsequenzen ändern. So verlängert sich z.B. bei der Antragstellerin als Soldatin auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium von mehr als sechs Monaten verbunden war, gemäß § 40 Abs. 4 SG die Zeitdauer ihrer Berufung um die Dauer der Elternzeit. Eine entsprechende Neufestsetzung des Dienstzeitendes wegen der genehmigten Elternzeiten hat die Klägerin mit Bescheiden des Personalamts der Bundeswehr vom 4. Februar 2011 (Elternzeit Tochter L.) und des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 30. Juli 2013 (Elternzeit Sohn F.) erhalten. Demgegenüber führen Zeiten des Mutterschutzes nach § 5 Abs. 1 Mutterschutzverordnung für Soldatinnen nicht zu einer Dienstzeitverlängerung, weil dies Zeiten sind, in denen die Soldatin in einem aktiven Dienstverhältnis steht, allerdings einem Beschäftigungsverbot unterliegt.
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Eine nachträgliche Auswechslung des Rechtsgrundes für das Fernbleiben vom Dienst ist auch mit dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der beantragten Elternzeit und der Rechtsklarheit nicht vereinbar. Eine Aufspaltung in die Abwesenheit vom Dienst "als solche" einerseits und den Grund für die Abwesenheit andererseits ist nicht möglich. Deshalb muss der Grund für die dienstliche Abwesenheit - hier die Elternzeit für die Tochter L. - im Zeitpunkt der Abwesenheit feststehen. Eine nachträgliche Änderung des Inhalts, dass die dienstliche Abwesenheit auf einen anderen gesetzlichen Grund gestützt wird, ist nicht möglich (vgl. für die Versetzung in den Ruhestand: BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653 f.).
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Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, ihre Anträge vom 7. Oktober 2013 gälten nicht der nachträglichen Änderung, sondern nur der Klarstellung, weil sie die Geburten ihrer Söhne ihrer Dienststelle rechtzeitig angezeigt habe und diese daraufhin veranlasst hätte, dass ihr für die Zeiten der Mutterschutzfristen reguläre Dienstbezüge ausgezahlt worden seien. Denn eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 EltZSoldV bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Antragstellung, weil durch die Geburt eines weiteren Kindes die laufende Elternzeit nicht automatisch unterbrochen wird (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 40; ebd. zur Notwendigkeit eines solchen Antrages für die vorzeitige Beendigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG Rn. 14) . Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht gestellt. Die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Antrags ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Soldatin oder des Soldaten handelt (s.o.), das mit hinreichender Eindeutigkeit ausgeübt werden muss, sondern auch aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten, die den Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines weiteren Kindes während genehmigter Elternzeit zustehen. Deshalb kann nicht unterstellt werden, dass jede Elternzeit im Fall der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden soll. Auch ist es nicht zwingend, dass für das weitere Kind im unmittelbaren Anschluss an die Geburt oder an die entsprechende Mutterschutzfrist für das weitere Kind Elternzeit genommen wird. Diese kann vielmehr, wie auch hier unter dem 21. Mai 2013 von der Antragstellerin für den Sohn F. beantragt, im Anschluss an die Elternzeit für das erste Kind genommen werden. Die Elternzeit kann auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt, in gewissem Umfang übertragen und von beiden Eltern anteilig, jeweils allein oder gemeinsam genommen werden (§ 1 Abs. 2 und 3 EltZSoldV). Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit muss deshalb eindeutig feststehen, was von der Soldatin oder dem Soldaten begehrt wird. Das ist nur, wie es § 2 Abs. 1 Satz 1 EltZSoldV vorschreibt, durch einen schriftlichen Antrag möglich. Die Antragstellerin hat auf ihren Anträgen jeweils bestätigt, dass ihr die Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten und die Ausführungsbestimmungen dazu vom Inhalt und den eventuellen Auswirkungen her bekannt sind.
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Dass es die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der bisherigen Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes innerhalb der bereits genehmigten Elternzeit gibt, war der Antragstellerin - ebenso wie das Schriftformerfordernis - auch bekannt. Denn bereits das Formblatt, auf dem sie ihren ersten Antrag auf Elternzeit für die Tochter L. am 1. Oktober 2010 gestellt hat, sah neben der von ihr genutzten Möglichkeit, "Erstantrag" anzukreuzen, die Möglichkeit vor, "bei gleichzeitiger Beendigung der bisherigen Elternzeit" anzukreuzen.
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Etwas anderes gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht des § 31 SG. Aus der Fürsorgepflicht folgt keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Soldaten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Soldaten vorausgesetzt werden können oder die sich die Soldatin oder der Soldat unschwer selbst verschaffen kann (vgl. für die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamten: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <57 f.> m.w.N.; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 15).
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Demgemäß fordert die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, Soldatinnen und Soldaten auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Hier kommt hinzu, dass die Antragstellerin die Kenntnis der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten ausdrücklich bestätigt hat. Wenn sie dazu Fragen gehabt hätte, z.B. zur Wirksamkeit der Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZSoldV, hätte sie diesen durch Nachfragen bei ihrem Disziplinarvorgesetzten oder der personalbearbeitenden Stelle nachgehen müssen.
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(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
Für den Mutterschutz von Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5.
(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
- 1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.
(5) Beihilfe wird nicht gewährt
- 1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und - 2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.
(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.
(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass
- 1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt, - 2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist, - 3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann, - 4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und - 5.
die Kosten nachgewiesen werden.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
- 1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.
(5) Beihilfe wird nicht gewährt
- 1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und - 2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.
(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.
(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass
- 1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt, - 2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist, - 3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann, - 4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und - 5.
die Kosten nachgewiesen werden.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.
(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er
- 1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder - 2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
(2) Ansprüche auf Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er
- 1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder - 2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
- 1.
- a)
mit ihrem Kind, - b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder - c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
- 2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- 1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder - 2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
- 1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, - 2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, - 3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden, - 4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und - 5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber - a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und - b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
- 1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder - 2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er
- 1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder - 2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
- 1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und - 2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
- 1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und - 2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
(2) Können Soldatinnen und Soldaten aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Soldatin oder der Soldat hat eine Änderung der Anspruchsberechtigung der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er
- 1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder - 2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
(2) Können Soldatinnen und Soldaten aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Soldatin oder der Soldat hat eine Änderung der Anspruchsberechtigung der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er
- 1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder - 2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
- 1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und - 2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.
(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.
(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
(2) Können Soldatinnen und Soldaten aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Soldatin oder der Soldat hat eine Änderung der Anspruchsberechtigung der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
- 1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.
(5) Beihilfe wird nicht gewährt
- 1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und - 2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.
(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.
(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass
- 1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt, - 2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist, - 3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann, - 4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und - 5.
die Kosten nachgewiesen werden.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.