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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Einladung zur Prüfung

Zeitreise: 18.01.2022

Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission, 2. Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung, 3. notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel, 4. Hinweis auf § 7.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

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