Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen
(1) Bei der Gewährung von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen bestimmt sich die Leistungsschwäche eines Landes danach, ob dessen Finanzkraft im Anschluss an den Finanzkraftausgleich nach dem bundesstaatlichen Prinzip des solidarischen Einstehens füreinander noch unangemessen im Verhältnis zur länderdurchschnittlichen Finanzkraft ist. Die Finanzkraft eines Landes ist unangemessen im Sinne des Satzes 1, wenn sie erkennbar unterhalb der länderdurchschnittlichen Finanzkraft liegt.
(2) Eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder durch allgemeine Bundesergänzungszuweisungen ist auszuschließen. § 8 Satz 4 gilt entsprechend.
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- Verwaltungsverfahren & BehördenKleinunternehmer: zwei Grenzen, nicht eine (§ 19 UStG)25 000 Euro im Vorjahr und 100 000 Euro im laufenden Jahr — und der Wortlaut behandelt sie verschieden: die eine ist ein abgeschlossener Rückblick, die andere eine laufende Bedingung, die mitten im Jahr reißen kann. Der Check rechnet nach vereinnahmten Entgelten und legt den Weg offen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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