Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät - LuftGerPV 2013 | § 13 Nachprüfungen

(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm hat der Halter das von der zuständigen Stelle festgelegte Instandhaltungsprogramm innerhalb der darin festgesetzten Fristen vollständig durchzuführen. Zusätzlich wird das Luftsportgerät alle zwölf Monate einer Nachprüfung (Jahresnachprüfung) unterzogen. Diese dient der Feststellung der Lufttüchtigkeit und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben. Die Nachprüfung ist in einem Nachprüfschein zu bescheinigen. Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgeräts zu nehmen; eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen.

(2) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Lufttüchtigkeit nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat dem Hersteller Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich zu melden.

(3) Bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm wird die Lufttüchtigkeit alle zwölf Monate nachgeprüft; wurden Änderungen an diesen Flugmodellen vorgenommen, erfolgt eine Nachprüfung vor dem ersten Flug. Hierzu hat der Halter dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes das Flugmodell zur Nachprüfung vorzustellen und die durchgeführten Prüfungen von diesem Beauftragten bescheinigen zu lassen.

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Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung


(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Motorsegler,4. Segelflugzeuge,5. Luftschiffe,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchst

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 31c


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