(1) Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn

1.
die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, bedeutet,
2.
durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird oder
3.
die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.

(2) Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nebenerwerbslandwirt verpachtet, steht dieser bei der Beurteilung der Frage, ob eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung vorliegt, einem Haupterwerbslandwirt gleich, wenn

1.
er Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist und
2.
durch die Bewirtschaftung des gepachteten Betriebs oder Grundstücks die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wesentlich verbessert wird.

(4) Die Landesregierungen können zur erleichterten Durchführung des Gesetzes unter besonderer Berücksichtigung der agrarstrukturellen Verhältnisse in ihrem Land durch Rechtsverordnung Grenzen bestimmen, bis zu denen landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke gepachtet werden können, ohne daß eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung anzunehmen ist.

(5) Eine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstücken,

1.
die in einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahren zusammengelegt wurden oder
2.
deren Erwerb öffentlich gefördert wurde,
dem Verfahrens- oder Förderungszweck zuwider verändert wird.

(6) Die Länder können bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes ein anzuzeigender Landpachtvertrag über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus beanstandet werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

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Schriftform: Landpachtvertrag muss Pachtobjekt genau beschreiben

23.07.2014

Ist Schriftform vorgeschrieben, muss die Vertragsurkunde den Pachtgegenstand so genau bezeichnen, dass auch für einen Dritten erkennbar ist, welche Fläche verpachtet sein soll.
Grundstücksrecht

Referenzen - Gesetze | § 4 LPachtVG

§ 4 LPachtVG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 4 LPachtVG wird zitiert von 2 anderen §§ im Landpachtverkehrsgesetz.

Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG | § 8 Entscheidungen und Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts


(1) Stellt ein Vertragsteil den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, kann das Landwirtschaftsgericht entweder feststellen, daß der Landpachtvertrag nicht zu beanstanden ist, oder den Landpachtvertrag aufheben; das gleiche gilt für die Vertragsänderu

Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG | § 5 Härteklausel


Landpachtverträge und Vertragsänderungen dürfen nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre.
§ 4 LPachtVG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 1 Versicherte kraft Gesetzes


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2007 - BLw 9/07

bei uns veröffentlicht am 23.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 9/07 vom 23. November 2007 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2007 - BLw 10/07

bei uns veröffentlicht am 23.11.2007

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2019 - M 19 K 17.3738

bei uns veröffentlicht am 22.03.2019

Tenor I. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Landratsamts … vom 10. Juli 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlic

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - BLw 2/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/15 vom 29. April 2016 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LPachtVG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Unterliegt ein nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftiger Verkauf

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 13. März 2014 - 10 U 92/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 02.08.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Landwirtschaftsgericht - Ibbenbüren wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte verurteilt bleibt, die folgenden Grundstücke im Zustand ordnungsg

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Apr. 2007 - 13 W 110/06 Lw

bei uns veröffentlicht am 16.04.2007

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten St. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Waldshut-Tiengen vom 13.10.2006 - 4 Lw 7/05 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte St. hat die Gerichtskosten des Beschw

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Apr. 2007 - 13 W 98/06 Lw

bei uns veröffentlicht am 16.04.2007

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Waldshut-Tiengen vom 13.10.2006 - 4 Lw 5/05 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte F. hat die Gerichtskosten des Beschwerdever

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(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist...
(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist...