Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 23 Ausnahmen im öffentlichen Interesse

(1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.

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Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten


Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen,2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr u

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 19 Marktverkehr


(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) dürfen auf behördlich genehmigten Groß- und Wochenmärkten Waren zum Verkauf an den letzten Verbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in d

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Juli 2017 - RO 5 K 16.1483

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin einer Reisegewerbekarte und bot auf dem …fest im Gebiet der beklagten Stadt, welches vom 09.09.2016 bis 11.09.2016 stattfand, ungarische Langos zum Verzehr an. Sie wendet sich gegen die Kos

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Apr. 2010 - 4 K 13/09

bei uns veröffentlicht am 07.04.2010

Tenor Die Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr vom 17. April 2009 (GVOBl. M-V S. 323) wird für unwir

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Jan. 2009 - 202 EnWG 98/07 (PS)

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.11.2007 in Bezug auf diese a u f g e h o b e n . 2. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die Verfahrenskosten werden der Beschw

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Apr. 2008 - 9 K 1280/08

bei uns veröffentlicht am 30.04.2008

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag auf Gewährung vorlä