Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Juli 2017 - RO 5 K 16.1483

published on 13/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Juli 2017 - RO 5 K 16.1483
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Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin einer Reisegewerbekarte und bot auf dem …fest im Gebiet der beklagten Stadt, welches vom 09.09.2016 bis 11.09.2016 stattfand, ungarische Langos zum Verzehr an. Sie wendet sich gegen die Kostenentscheidung einer hierfür erteilten Verkaufserlaubnis und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Erlaubnis.

Die Klägerin bietet hauptberuflich im Reisegewerbe mittels eines Verkaufswagens Speisen zum Verkauf an (nicht jedoch Alkoholausschank), und zwar wiederholt und üblicherweise mehrmals jährlich auch im Stadtgebiet der Beklagten anlässlich verschiedener Veranstaltungen. Dies will sie auch künftig so fortsetzen. Veranstalter des …fests waren zwei …er Gastronomen. Im Bereich des … Gartens wurden Bierbänke aufgestellt und Getränke ausgeschenkt sowie vorwiegend bayerische Musik ohne Verstärker von Tisch zu Tisch gehend sowie „Goaßlschnalzen“ dargeboten, auf der gegenüberliegenden Seite der 3* … befanden sich verschiedene Stände mit einem Angebot an Speisen, darunter der Stand der Klägerin. Dort erworbene Speisen konnten mit zu den Bierbänken genommen werden. Es fand keine Festsetzung der Veranstaltung als ein Markt des Titels IV der Gewerbeordnung oder als Volksfest nach § 60b GewO statt. Dem Veranstalter wurde auf Antrag vom 05.09.2016 unter dem 06.09.2016 aber eine Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nach § 12 GastG erteilt. Diese Gestattung bezog sich auf einen bestimmten Zeitraum (9.9.17 bis 23 Uhr, 10.09. 16 bis 24 Uhr, 11.09. 11 bis 22 Uhr – je Musik- und Ausschankende), gab als Anlass „…fest“ und als Veranstaltungsort an: „…, …, vom … bis nach der Brücke …“. Sie wurde erteilt „zum Ausschank aller alkoholischen und alkoholfreien Getränke“ und „zur Abgabe aller zubereiteten Speisen“. Die Gestattung enthielt Auflagen zu Mindestabständen von Verkaufs- und Grillständen.

Im Vorfeld hatten die beiden Veranstalter am 05.07.2016 eine Liste der Stände, auf der sich auch die Klägerin befand, bei der Beklagten eingereicht. Ohne direkten Kontakt mit der Klägerin oder anderen Standbetreibern ging die Beklagte von einem Antrag auf Erteilung einer Verkaufserlaubnis durch die Standbetreiber aus. Dementsprechend erteilte die Beklagte unter dem 06.09.2016 der Klägerin eine Erlaubnis zum Verkauf von Langos für den 10.09.2016 von 16 bis 24 Uhr und den 11.09.2016 von 11 bis 22 Uhr anlässlich des …festes (Ziffer 1). Als Kosten des Verfahrens erlegte sie der Klägerin eine Gebühr von 35,00 € auf (Ziffer 2). Mit der Erlaubnis wurden Auflagen zu wiederverwendbaren Behältnissen und Bestecken, Kühleinrichtungen, Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten gemacht. Zu den Gründen war hinsichtlich der Erlaubnis angegeben, dass diese auf den §§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO und 20 Abs. 2a LadSchlG beruhe. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. Eine erste, ebenfalls versandte Version des Bescheids umfasste zusätzlich den 09.09.2016 von 17 bis 23 Uhr und setzte 40 € als Gebühr fest. Bzgl. dieser 40 € wurde die Vollstreckung eingeleitet (Ausstandsverzeichnis der Stadt … v. 10.11.16, Az.: …-…) und unter dem 07.12.2016 weitere 29,30 € Gerichtsvollzieherkosten angefordert. Die Vollstreckung ist derzeit jedoch ausgesetzt.

Gegen dieses Vorgehen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 19.09.2016. Sie trägt vor, bei dieser und anderen, wenngleich nicht allen, Veranstaltungen der Stadt, auf denen sie einen Stand betreibt, erteilt die Beklagte derartige Verkaufserlaubnisse. Sie hält dieses Vorgehen für rechtswidrig. Zum einen habe sie nie bei der Stadt einen Antrag gestellt. Zum anderen sei eine solche Verkaufserlaubnis gar nicht nötig, schließlich habe sie eine Reisegewerbekarte. Seit mehr als 7 Jahren werde immer wieder mitgeteilt, dass man eine Reisegewerbekarte hätte und daher keine Verkaufserlaubnis nötig sei. Es sei weder Aufgabe des Veranstalters noch des Amtes für Sicherheit und Ordnung, im Vorfeld die Reisegewerbekarten zu überprüfen; wer keine habe, müsse eben die Konsequenzen tragen.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2016, Nr. 3.21 Lü/SE wird in Ziffer 2 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Erteilung der Erlaubnis vom 06.09.2016 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Verkaufserlaubnis wurde für die genannten Zeiten erteilt, da sich diese in den allgemeinen Ladenschlusszeiten befinden und auch nicht, wie am Freitag dem 09.06.2016 durch eine andere Veranstaltung (sog. …nacht) nach § 23 LadSchlG bis 23 Uhr ausgedehnt waren. Am Freitag sei daher die Reisegewerbekarte zum Tragen gekommen. Für einen zweiten, nur an der …nacht teilnehmenden Stand hatte man daher die Gebühr für diese Verkaufserlaubnis zurückgenommen. Den Vorschlag, dem jeweiligen Veranstalter mitzuteilen, dass man eine Reisegewerbekarte besitze, habe die Klägerin abgelehnt, da man grundsätzlich keine Verkaufserlaubnisse akzeptiere und bei einer erneuten Erteilung klagen werde.

Die Erteilung einer Verkaufserlaubnis sei nötig, wenn der Verkauf außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten stattfinde und keine Ausnahmegenehmigung vorliege. Eine Reisegewerbekarte gelte zu diesen Zeiten nicht mehr. Dies stütze sich darauf, dass nach § 20 Abs. 2a LadSchlG Ausnahmen zu den Regelungen der Sätze 1 und 2 möglich seien. Es würden sich 3 mögliche Konstellationen ergeben:

– Während der gesetzlich geregelten Öffnungszeiten sei die Reisegewerbekarte ausreichend, eine Verkaufserlaubnis nicht erforderlich.

– Für Inhaber einer Reisegewerbekarte außerhalb der gesetzlich geregelten Öffnungszeiten sei eine Verkaufserlaubnis nötig, da die Reisegewerbekarte nur den Zeitraum der gesetzlichen Öffnungszeiten abdecke.

– Wer nicht Inhaber einer Reisegewerbekarte ist, benötige eine Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO für die Tätigkeit und nach § 20 Abs. 2a LadSchlG, falls die gesetzlichen Öffnungszeiten überschritten werden sollen.

Die Klägerin falle unter die zweite Konstellation. Die im Bescheid durch Ankreuzen angegebene Rechtsgrundlage sei leider fehlerhaft, es komme nur § 20 Abs. 2a LadSchlG alleine in Frage. Bei der Gebührenbemessung wurden für den ersten erlaubnisbedürftigen Tag (hier: 10.09.) 30 € und für jeden weiteren Tag (hier: 11.09.) 5 € angesetzt. Auch bei einem Zusammentreffen beider Rechtsgrundlagen wäre nur einmal die Gebühr erhoben worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klageanträge sind begründet, weil die Erlaubniserteilung rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat.

1. Der Klageantrag zu 2) – Fortsetzungsfeststellungsantrag – ist insbesondere auch deshalb zulässig, da ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht. Seit mehr als 7 Jahren nimmt die Klägerin an etwa 6 Veranstaltungen jährlich im Stadtgebiet der Beklagten teil. Jedenfalls das …fest, das …fest und das …fest werden von der Beklagten dabei mittels gaststättenrechtlicher Gestattung an den Veranstalter und Verkaufserlaubnissen an die Standinhaber gehandhabt. Jedenfalls bzgl. …fest und …fest ist auch eine künftige Teilnahme gewünscht. Da über eine lange Zeit durch die Klägerin bzw. ihren Lebensgefährten erfolglos versucht wurde, auf die bisherige Verwaltungspraxis einzuwirken und diese für gleichförmige Veranstaltungen auch weiterhin zu erwarten wäre, besteht hier Wiederholungsgefahr, dass auch künftig Verkaufserlaubnisse erlassen werden und damit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne vom § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.

2. Die Erteilung einer Verkaufserlaubnis war rechtswidrig. Dies ist in beiden Klageanträgen zu prüfen (a) und ergibt sich daraus, dass das mit dem Bescheid erlaubte Verhalten ohnehin erlaubnisfrei ist, da keine Rechtsgrundlage für diese Erlaubnis einschlägig ist (b).

a) Die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Verkaufserlaubnis war in beiden Anträgen zu prüfen. Bei der Klage gegen die Kostenentscheidung eines Bescheids besteht Konnexität zwischen deren Rechtmäßigkeit und der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts für den Kosten erhoben werden, wie man dem Rechtsgedanken des Art. 16 Abs. 5 KG entnehmen kann. Der Maßstab der Rechtmäßigkeitsprüfung entspricht dabei jedoch demjenigen des § 161 Abs. 2 S. 2 VwGO, um effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, ohne jedoch erledigte kostenpflichtige Verwaltungsakte trotz der Erledigung immer einer vollen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterwerfen (BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 1993 – 24 B 93.22 –, NVwZ-RR 1994, 548; Dr. Attila Széchényi, Das Verhältnis zwischen Grundverwaltungsakt, Zwangsmittelandrohung und Kostenentscheidung am Beispiel der Erledigung und des vorläufigen Rechtsschutzes, BayVBl 2013, S. 9-12 (S.11) m.w.N.).

Da im Rahmen der Begründetheit des gleichzeitig erhobenen und zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrags aber ohnehin vollumfänglich zu prüfen war, ob die Erlaubniserteilung ursprünglich rechtswidrig war, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 S. 2 VwGO, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts insgesamt vollumfänglich zu prüfen.

b) Weder § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO (aa) noch § 20 Abs. 2a LadSchlG stellen eine im vorliegenden Fall einschlägige Rechtsgrundlage für die Erlaubniserteilung dar. Vielmehr ist der Betrieb des Verkaufsstandes auf dem 2* …fest nach § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 LadSchlG bereits zulässig gewesen (bb).

aa) Zwar regelt § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO tatsächlich eine Erlaubniserteilung für das Feilbieten von Waren, die sich auf alle in der Norm genannten Varianten von Veranstaltungen bezieht (Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter GewO § 55a Rn. 13) und damit auch bei öffentlichen Festen. Ausweislich des Einleitungssatzes („Der Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer …“) regelt § 55a Abs. 1 GewO Ausnahmen, wie reisegewerbliche Tätigkeiten auch ohne Reisegewerbekarte zulässig sein können. Wer aber bereits Inhaber einer Reisegewerbekarte ist (oder eine nach den anderen Nummern per se zulässige (Nr. 2 bis 4, 9 und 10) oder aufgrund Spezialgesetz zugelassene (Nr. 5 bis 8a) Tätigkeit ausübt oder gar z.B. mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbe betreibt), muss von dieser Erleichterung daher keinen Gebrauch machen. Er oder sie braucht eine solche Erlaubnis nicht (ebenso Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter GewO § 55a Rn. 13). Die Klägerin war aber gerade Inhaberin einer Reisegewerbekarte.

bb) § 20 Abs. 2a LadSchlG ermöglicht der Behörde zwar tatsächlich, Ausnahmen zugunsten des Feilhaltens von Waren zum sofortigen Verzehr (wie vorliegend) unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, da dieses in § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 LadSchlG auch dem Verbot während der allgemeinen Ladenschlusszeiten unterworfen wird. Eine solche behördliche Zulassung kann jedoch wiederum nur dann nötig sein, wenn das Feilhalten von solchen Waren nicht schon ohnehin aufgrund eines anderen Ausnahmetatbestandes kraft Gesetzes erlaubt ist. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist dies vorliegend nach § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 LadSchlG der Fall, da das …fest eine Volksbelustigung darstellt, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(1) Den Begriff der Volksbelustigung, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegt, näher zu fassen, fällt aufgrund der gesetzgeberischen Entwicklung nicht ganz leicht. Die Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 LadSchlG stammt aus der Zeit, als im damaligen § 55 Abs. 1 Nr. 3 GewO noch für „Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne dass ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist“ eine Reisegewerbekarte und nach § 60 a Abs. 1 GewO für diese gewerblichen Tätigkeiten jeweils eine Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde erforderlich waren. (Förg/Walter, PdK BRD, LadSchlG § 20, Sonstiges gewerbliches Feilhalten, 4. Volksbelustigungen) Beide Normen wurden mittlerweile aufgehoben. Dabei war, wie oft bei Reformen im Gewerberecht, eine Vereinfachung im Interesse der betroffenen Wirtschaftszweige und der Verwaltung und eine Beschränkung auf das für den Verbraucherschutz absolut Notwendige angestrebt (Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter GewO § 55 Rn. 6). Hätte man durch diese Löschung nun den Begriff der Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen, enger gefasst, wären diese unterhaltenden Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten etc. wieder dem allgemeinen Verbot in § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 LadSchlG unterfallen und hätten unter den Voraussetzungen des Abs. 2a einzeln zugelassen werden müssen. Nach diesem Verständnis wäre aber kaum die angestrebte Vereinfachung erreicht, da nunmehr nur statt des einen ein anderer Verwaltungsakt erlangt werden müsste. Man muss also auch weiterhin die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 GewO früher aufgezählten Tätigkeiten als vom Begriff der Volksbelustigung umfasst ansehen.

Diesem angestrebten Gesetzeszweck kann auch im Rahmen des bestehenden Wortlautes Rechnung getragen werden, da ebenfalls in Titel III der Gewerbeordnung in § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO weiterhin Messen, Ausstellungen, öffentliche Feste und besondere Anlässe erwähnt werden und in bestimmten Fällen eine nur dort geregelte Erlaubnis erteilt werden kann. Die jeweils mit den Auffangkriterien „sonstige Lustbarkeit“ bzw. „besondere Anlässe“ gestalteten Regelungen lassen dabei erkennen, dass man hiermit möglichst viele Erscheinungsformen von Festen/Anlässen/Lustbarkeiten umfassen wollte, die dann zusammen mit den schaustellerisch geprägten Volksfesten des § 60b GewO unter den Oberbegriff der Volksbelustigung fallen.

Gerade aus dieser Entstehungsgeschichte und dem (vielleicht nicht bis zuletzt durchdacht umgesetzten) Vereinfachungsbestreben heraus, sollte die Erlaubnisfreistellung für Volksbelustigungen daher weit verstanden werden und hierunter auch öffentliche Feste im Sinne von § 55a GewO fallen, die sich von anderen Erscheinungsformen, namentlich dem Volksfest, dadurch unterscheiden, dass Waren aller Art angeboten werden dürfen und es sich auch um einmalige Ereignisse handeln kann, auch unterhaltender, nicht nur schaustellerischer Natur, z.B. also Schützenfeste, Kirchweihen und Karnevals-/Faschingsumzüge (Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter GewO § 55a Rn. 9).

Der Definitionsversuch in Erbs/Kohlhaas/Ambs LadSchlG § 20 Rn. 11 als „gewerblich betriebene unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO)“ greift aufgrund der dargestellten Entstehungsgeschichte zu kurz und kann sich auch nicht wie dort vorgebracht auf die Unterscheidung in § 33a Abs. 1 S. 1 und 2 GewO zwischen Schaustellung und Unterhaltung stützen. Schließlich ist die dortige Schaustellung von Personen wohl nur noch als „geschlechtsbezogene“ vom Anwendungsbereich der Norm umfasst, nachdem diese Vorschrift seit 1883 aufgrund von gewandelten Moralvorstellungen in ihrem Anwendungsbereich sehr stark begrenzt wurde (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 33a Rn. 1-3).

Es kann jedoch auch nicht mit Förg/Walter, PdK BRD, LadSchlG § 20, Sonstiges gewerbliches Feilhalten, 4. Volksbelustigungen davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme für Volksbelustigungen „dazu dienen sollten, ein gewisses Kaufbedürfnis der Bevölkerung dort zu befriedigen und die Versorgung mit Waren zum sofortigen Verbrauch oder Verzehr da sicherzustellen, wo größere Menschenmengen zu ihrem Vergnügen zu einem Gemeindefest, Schützenfest oder einem sonstigen Volksfest zusammenkommen, bei denen in der Regel auch das Schaustellergewerbe vertreten ist, eine Versorgung durch den stehenden Handel oder durch das Gaststättengewerbe aber nach Lage des Ortes u. dgl. nicht möglich ist“. Nicht nur bleibt auch nach dieser Ansicht unklar, was mit Festen ist, bei den das Schaustellergewerbe nicht vertreten ist. Die Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse ist nämlich gerade in Abs. 2a geregelt und von einer behördlichen Zulassung abhängig.

Eine abschließende Definition ist damit freilich nach wie vor nicht erbracht. Jedenfalls als öffentliches Fest lässt sich das …fest einordnen mit seiner Vielzahl von Essensständen, verschiedenen Musikdarbietungen und den Tatsachen, dass von der Organisation in einem übergreifenden Rahmen durch Veranstalter eine Anziehungswirkung auf Menschenmengen ausgeht und sich die Veranstaltung auf einen klar umgrenzten Zeitraum beschränkt.

(2) Nachdem aber keine Genehmigungsverfahren für Volksbelustigungen im beschriebenen Sinne bestehen, kann die weitere Voraussetzung „und von der (…) zuständigen Behörde genehmigt worden sind“ nur so verstanden werden, dass in einem anderen Verwaltungsverfahren eine zuständige Behörde die Veranstaltung in ihrem zeitlichen und örtlichen Ausmaß gebilligt hat. Vorliegend erfolgte gegenüber dem Veranstalter eine Gestattung nach § 12 GastG, welche auch den Bereich der Essensstände auf der anderen Seite der … umfasste und die Veranstaltung der äußeren Wahrnehmung nach (Mitnahme von gekauften Speisen über die …) auch eine einheitliche Veranstaltung darstellt. Da so schon eine förmliche Billigung des …fests hinsichtlich Zeit und Ort der zuständigen Behörde vorliegt, liegt auch die Genehmigung im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 LadSchlG vor. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des GastG könnte z.B. von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen eine solche Billigungswirkung ausgehen, falls diese erforderlich sind und erteilt werden, da auch darin eine Festlegung auf Zeit und Ort einer Volksbelustigung stattfinden würde.

cc) Darin, dass nicht für alle Veranstaltungen, auf denen die Klägerin einen Stand betrieben hatte, von der Beklagten Verkaufserlaubnisse erteilt wurden, ist jedoch entgegen dem klägerischen Vortrag kein durchschlagender Widerspruch zu sehen. Teils handelte es sich zutreffenderweise um festgesetzte Märkte, für die die Regeln zu Reisegewerben grundsätzlich nicht gelten und § 19 statt § 20 des LadSchlG Anwendung findet, teils wurden die Ladenschlusszeiten schon über § 23 LadSchlG allgemein abweichend geregelt.

Dass sich durch die oben dargestellte weite Auslegung der Volksbelustigung sowohl für Spezial- und Jahrmärkte aus Titel IV der Gewerbeordnung nach § 19 Abs. 3 GewO als auch für Volksbelustigungen nach Titel III der Gewerbeordnung die Genehmigungen so gestalten, dass keine nach dem LadSchlG nötig ist, wenn eine Festsetzung einerseits oder eine Billigung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht andererseits vorliegt, trägt zudem der gesellschaftlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte Rechnung. Die Unterscheidung zwischen Märkten einerseits und Volksbelustigungen, die dem Titel III der Gewerbeordnung unterliegen andererseits fällt zunehmend schwieriger. Kühlmöglichkeiten ermöglichten das Angebot von Waren im stehenden Gewerbe, für deren Versorgung früher ein Wochenmarkt praktisch zwingend war. Versandhäuser und online-Einkauf ermöglichen eine Versorgung mit außergewöhnlicheren Waren auch außerhalb von Ballungszentren und ganzjährig, für die früher Spezial- oder Jahrmärkte zwingend waren. Damit rückt auch bei diesen Marktgewerben der Versorgungscharakter weiter in den Hintergrund, der Vergnügungscharakter je nach konkreter Ausgestaltung ggf. mehr in den Vordergrund. (Zum Ganzen: Dietz, GewArch Beilage WiVerw Nr. 02/2016, 101-129 (S.114f.) Dass so nicht in manchen der schwieriger voneinander zu unterscheidenden Konstellationen noch nach dem LadSchlG ein weiterer Verwaltungsakt erlangt werden muss, trägt dem oben beschriebenen Vereinfachungszweck der gewerberechtlichen Reformen somit Rechnung.

3. Durch die rechtswidrige Kostenentscheidung im Rahmen des Antrags zu 1.) und die zugrundeliegende rechtswidrige Erlaubniserteilung im Rahmen des Antrags zu 2.) wird die Klägerin auch jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt.

4. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

(3) (weggefallen)

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

1.
gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
2.
selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
3.
Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
4.
(weggefallen)
5.
auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
6.
Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
7.
ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
8.
im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
8a.
im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehensverträge vermittelt und Dritte zu solchen Verträgen berät;
9.
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;
10.
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

(1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.

(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.

(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.

(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.

(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.

(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

1.
gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
2.
selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
3.
Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
4.
(weggefallen)
5.
auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
6.
Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
7.
ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
8.
im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
8a.
im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehensverträge vermittelt und Dritte zu solchen Verträgen berät;
9.
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;
10.
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.

(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.

(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.

(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

1.
gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
2.
selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
3.
Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
4.
(weggefallen)
5.
auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
6.
Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
7.
ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
8.
im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
8a.
im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehensverträge vermittelt und Dritte zu solchen Verträgen berät;
9.
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;
10.
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.

(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.

(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.

(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.

(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

1.
gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
2.
selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
3.
Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
4.
(weggefallen)
5.
auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
6.
Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
7.
ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
8.
im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
8a.
im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehensverträge vermittelt und Dritte zu solchen Verträgen berät;
9.
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;
10.
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.

(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.

(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.

(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.

(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.

(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.

(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

1.
gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
2.
selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
3.
Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
4.
(weggefallen)
5.
auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
6.
Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
7.
ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
8.
im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
8a.
im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehensverträge vermittelt und Dritte zu solchen Verträgen berät;
9.
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;
10.
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

(3) (weggefallen)

(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

1.
gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
2.
selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
3.
Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
4.
(weggefallen)
5.
auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
6.
Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
7.
ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
8.
im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
8a.
im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehensverträge vermittelt und Dritte zu solchen Verträgen berät;
9.
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;
10.
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.

(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.

(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.

(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt.

(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.

(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.

(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.

(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.

(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.

(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.

(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.

(1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.