Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Apr. 2008 - 9 K 1280/08

published on 30/04/2008 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Apr. 2008 - 9 K 1280/08
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.2008, mit der der Beschluss des Gemeinderates der Antragstellerin vom 15.04.2008 beanstandet und der Antragstellerin aufgegeben wurde, den Gemeinderatsbeschluss innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung der Verfügung aufzuheben, ist nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Mit dem beanstandeten Beschluss hat der Gemeinderat der Antragstellerin die Verwaltung ermächtigt, Ausnahmebewilligungen nach § 11 Abs. 1 LadÖG für den Verkauf von Blumen, Konditor- und frischen Backwaren am Pfingstsonntag 2008 zwischen 8.00 und 12.00 Uhr zu erteilen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der - in formell ordnungsgemäßer Weise (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Beanstandungsverfügung der Vorrang einzuräumen vor dem Interesse der Antragstellerin, von deren Vollzug bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist von der Rechtmäßigkeit der Beanstandungsverfügung auszugehen.
Rechtsgrundlage der Beanstandungsverfügung ist § 121 Abs. 1 GemO. Nach dieser Vorschrift kann das Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 119 Satz 1 GemO Beschlüsse der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden.
1. Gegenstand der angefochtenen Beanstandungsverfügung ist der Beschluss des Gemeinderates der Antragstellerin als eines Organs der Gemeinde nach § 23 GemO vom 15.04.2008. Die Kammer geht davon aus, dass mit der unter Nr. 2 des Beschlusses zugelassenen Öffnungszeit für den Verkauf von Blumen sowie Konditor- und frischen Backwaren am Pfingstsonntag 2008 zwischen 8.00 und 12.00 Uhr keine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 2 LVwVfG getroffen worden ist, sondern die terminliche Festlegung der Konkretisierung der unter Nr. 1 beschlossenen Ermächtigung der Verwaltung zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 11 Abs. 1 LadÖG dient.
2. Der Gemeinderatsbeschluss dürfte aller Voraussicht nach mit den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes nicht zu vereinbaren sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 1 LadÖG entsprechend der Grundsatzentscheidung des Gemeinderates der Antragstellerin liegen wohl nicht vor. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 LadÖG regeln die Möglichkeiten zur Öffnung von Verkaufsstellen am Pfingstsonntag und Muttertag abschließend; für eine Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 1 LadÖG ist daneben – sofern keine weiteren Besonderheiten hinzutreten – kein Raum (dazu a)). Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 LadÖG ausginge, wären jedenfalls die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt (dazu b)).
a) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Von diesem grundsätzlichen Verbot nimmt § 9 Abs. 1 LadÖG bestimmte Warengruppen zeitlich beschränkt aus. So dürfen nach Nr. 2 der Vorschrift Verkaufsstellen für die Abgabe von Konditor- und frischen Backwaren für die Dauer von insgesamt drei Stunden an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Nach Nr. 3 ist die Abgabe von Blumen, wenn diese in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von drei Stunden erlaubt; unter anderem am Muttertag wird diese Erlaubnis auf sechs Stunden ausgedehnt. Nach § 9 Abs. 2 LadÖG gelten diese Ausnahmen jedoch nicht für die Abgabe - unter anderem - am Pfingstsonntag. Damit hat der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er am Pfingstsonntag der Feiertagsruhe Vorrang einräumt vor dem Interesse der Käufer am Erwerb bestimmter Waren und zwar auch dann, wenn Pfingstsonntag und Muttertag am gleichen Tag gefeiert werden.
aa) Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit dieses zeitlichen Zusammentreffens nicht erkannt. Die Materialien enthalten zwar in der Tat keinen Hinweis darauf, dass sie während des Gesetzgebungsverfahrens thematisiert wurde. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres schließen, dass sie „übersehen“ wurde. Vielmehr deutet die ausdrückliche Erwähnung des Muttertages in § 9 Abs. 1 Nr. 3 LadÖG und der für den Pfingstsonntag gleichwohl normierte Ausschluss dieser Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 2 LadÖG darauf hin, dass sich der Gesetzgeber durchaus der Tragweite seiner Entscheidung bewusst war. Regelt aber § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LadÖG den Fall des Zusammentreffens von Pfingstsonntag und Muttertag abschließend, ist für eine Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 1 LadÖG nur Raum, sofern Besonderheiten bestehen, die über das zeitliche Zusammentreffen dieser beiden Tage hinausgehen, wofür freilich nichts ersichtlich ist.
bb) Hieran änderte sich nichts, wenn man unterstellt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Zusammentreffens von Pfingstsonntag und Muttertag bei der Verabschiedung des Ladenöffnungsgesetzes nicht gesehen hat. Insbesondere käme eine Auslegung des § 9 Abs. 1 und 2 LadÖG in dem von der Antragstellerin begehrten Sinn rechtlich nicht in Betracht.
10 
Eine einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 LadÖG in dem Sinne, dass der Verkauf von Blumen, Konditor- und Backwaren dann am Pfingstsonntag ausnahmsweise zulässig bleibt, wenn Pfingstsonntag und Muttertag am gleichen Tag gefeiert werden, setzte voraus, dass das Gesetz insofern eine planwidrige Lücke enthielte, die durch diese Auslegung geschlossen werden könnte. Dem ist jedoch nicht so. Es finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass nur eine solche Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde, noch gebietet sie eine höherrangige Norm. Eine Auslegung in diesem Sinn würde vielmehr in die Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen, der sowohl in § 9 Abs. 2 LadÖG als auch in § 8 Abs. 3 LadÖG zum Ausdruck bringt, dass er dem Schutz des Pfingstsonntags hohes Gewicht beimisst.
11 
Die Antragstellerin verweist zwar auf den grundgesetzlich durch Art. 6 Abs. 4 GG verbürgten Anspruch der Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft, der ihrer Auffassung nach den Schutz der Feiertagsruhe nach Art. 140 GG i.V.m Art. 139 Weimarer Reichsverfassung zurücktreten lässt. Die Kammer vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen. Die Verwirklichung des Anspruchs aus Art. 6 Abs. 4 GG hängt nicht davon ab, dass bestimmte Waren am Muttertag gekauft werden können. Zwar werden an diesem Tag traditionell Blumen verschenkt, ein Nachmittagskaffee oder ein besonders schönes Frühstück bereitet. Die Fürsorge für die Mütter erfährt jedoch keine Beeinträchtigung, wenn der Muttertag nicht mit tagesfrischen Blumen, Brötchen und Kuchen begangen werden kann. Die Bedeutung des Muttertages wird dadurch nicht geschmälert. Daher wäre auch der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, den Konflikt zwischen dem Interesse an dem Erwerb bestimmter Waren am Muttertag und der Einhaltung der Feiertagsruhe am Pfingstsonntag durch eine Möglichkeit zur Ladenöffnung zu lösen.
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b) Selbst wenn man trotz der abschließenden Regelung in § 9 LadÖG die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 11 Abs. 1 LadÖG für rechtlich möglich hielte, lägen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht vor. Nach ihr kommt die Bewilligung einer befristeten Ausnahme von den Vorschriften der §§ 3 bis 10 LadÖG in Einzelfällen in Betracht, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
13 
aa) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Einzelfall im Sinne der Vorschrift. Das Wesen des § 11 Abs. 1 LadÖG als Ausnahmevorschrift impliziert, dass dadurch solche Fallgestaltungen einer sachgerechten Lösung zugeführt werden sollen, die bei Verabschiedung des Ladenöffnungsgesetzes nicht vorhersehbar waren. Das Zusammenfallen von Pfingstsonntag und Muttertag stellt keinen solchen unvorhersehbaren Fall dar. Vielmehr trat er zuletzt bereits 1978 und 1989 ein und auch das Zusammentreffen im Jahr 2008 stand von vornherein fest, da der Muttertag traditionell am zweiten Sonntag im Mai gefeiert wird. Die Lösung des Konflikts fällt somit ausschließlich in den Regelungsbereich des § 9 LadÖG, der - wie bereits dargelegt - insoweit abschließend ist. Für eine Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 1 LadÖG besteht daneben kein Raum. Durch sie würde die Grundkonzeption des Ladenöffnungsgesetzes berührt, nach dem der Schutz des Pfingstsonntags Vorrang hat vor dem sonst beschränkt anerkannten Interesse am Warenerwerb am Sonntag (vgl. § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 LadÖG). Dass es sich nicht um einen Einzelfall im Sinne des § 11 Abs. 1 LadÖG handelt, zeigt sich schließlich auch daran, dass der Konflikt zwischen der Möglichkeit zur Ladenöffnung am Muttertag und der Feiertagsruhe am Pfingstsonntag nicht nur das Gebiet der Antragstellerin betrifft, sondern landesweit besteht. Es bedürfte somit einer generellen Regelung, die nicht über eine Ausnahmebewilligung der Gemeinde nach § 11 Abs. 1 LadÖG, sondern nur durch eine Änderung des § 9 LadÖG herbeigeführt werden kann. Eine solche generelle Regelung ist der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten. Dieser hat in der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 14/674 S. 21 zu § 11) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass § 11 LadÖG der früheren Regelung in § 23 LadSchlG entspricht und als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. § 11 LadÖG soll danach keine rechtliche Grundlage bieten, um von der Gesamtkonzeption des Gesetzes abzuweichen oder durch die Bewilligung von Ausnahmen die Wirkung des Gesetzes in Frage zu stellen. Über den Anwendungsbereich des § 11 LadÖG hinausgehende Ausnahmen sollen einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
14 
bb) Schließlich dürfte die Ausnahme auch nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 LadÖG „im öffentlichen Interesse dringend nötig“ sein. Nach der Rechtsprechung zu dem wortgleichen früheren § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG ist eine Ausnahme nur dann im öffentlichen Interesse dringend nötig, wenn ein Versorgungsinteresse besteht, das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf von Betroffenen führt, wobei dieser Bedarf bei Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden könnte. Es muss ein Sachverhalt vorliegen, der es wegen seines Ausnahmecharakters und zum Schutz der Betroffenen erforderlich macht, deren Interessen gegenüber den vom Gesetz verfolgten Zielen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157/79 - BVerwGE 65, 167; Sächs. OVG, Beschluss vom 23.10.2002 - 3 BS 408/02 - GewArch 2003, 39; VG Aachen, Beschluss vom 21.06.2006 - 3 L 358/06 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.03.2007 - 1 L 170/07 - juris; VG Schwerin, Urteil vom 09.02.2000 - 7 A 1884/99 - NVwZ 2001, 708). Diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein. Der Bedarf an Blumen, Konditor- und Backwaren für eine angemessene Feier des Muttertags lässt sich auch innerhalb der regulären Öffnungszeiten befriedigen. In „Notfällen“ können solche Waren an Verkaufsstellen erworben werden, die am Pfingstsonntag in zulässiger Weise geöffnet haben, wie z.B. an Tankstellen und Bahnhöfen (vgl. § 5 und 6 LadÖG). Die besondere Dringlichkeit folgt auch nicht daraus, dass bei einem Unterbleiben der Ausnahmebewilligung solchen geöffneten Verkaufsstellen gegenüber den nicht privilegierten Verkaufsstellen möglicherweise ein Wettbewerbsvorteil entsteht. Denn § 11 Abs. 1 LadÖG schützt erkennbar nicht die Konkurrenten von Gewerbetreibenden, sondern setzt ein dringendes öffentliches Interesse voraus, das nicht identisch ist mit den Individualinteressen der Wettbewerber (BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157/79 - a.a.O.). Die Bewilligung einer Ausnahme ist nicht einmal für den Fall vorgesehen, dass die Durchführung des gesetzlichen Verbots zu einer vom Gesetz unbeabsichtigten Härte für den Inhaber einer Verkaufsstelle führt oder sonst nach Lage der Dinge unbillig ist (BVerwG, Urteil vom 15.05.1974 - I C 44.72 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 14).
15 
3. Verstieß der Beschluss des Gemeinderates der Antragstellerin somit gegen die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, stand es im Entschließungsermessen des Regierungspräsidiums, den Beschluss nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO zu beanstanden und zu verlangen, dass er innerhalb angemessener Frist von der Antragstellerin aufgehoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.07.1958 - 2 BvG 1/58 -, NJW 1958, 1341, 1343; VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 1 S 1635/88 - VBlBW 1989, 332; a.A. Hollenbach, VBlBW 2000, 464: kein Entschließungsermessen). Bei der Ausübung dieses Ermessens hat die Rechtsaufsichtsbehörde darauf zu achten, dass die Aufsicht allein dem öffentlichen Interesse dient und durch die Aufsicht die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden (§ 118 Abs. 3 GemO). Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums im vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden. Es bestand ein öffentliches Interesse am Einschreiten, weil der Beschluss nicht lediglich einen Einzelfall innerhalb des Gemeindegebietes betrifft, sondern von grundsätzlicher Bedeutung für das Gemeindegebiet ist. Zudem hat er eine breite Öffentlichkeitswirkung hervorgerufen, so dass es dem gemeinen Wohl diente, keinen Zweifel über die Rechtslage aufkommen zu lassen, einer Vorbildwirkung für andere Gemeinden vorzubeugen und im Wege der Rechtsaufsicht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wiederherzustellen. Das Regierungspräsidium war nicht deshalb am Einschreiten gehindert, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen innerhalb der Ministerialverwaltung des Landes unterschiedlich beurteilt werden und hierzu keine gerichtlichen Entscheidungen vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 25.04.1989 - 1 S 1635/88 - a.a.O) gibt es keinen Rechtssatz, dass die Rechtsaufsichtsbehörde nicht einschreiten darf, wenn zu einer Rechtsfrage in der Rechtsprechung verschiedene Auffassungen vertreten werden. Dies gilt erst recht, wenn es sich um unterschiedliche Auffassungen der Ministerialverwaltung handelt. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion nur an Recht und Gesetz gebunden. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihres Einschreitens prüft sie in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen.
16 
Die vom Regierungspräsidium festgesetzte Frist von einer Woche ab Zustellung der Beanstandungsverfügung, innerhalb derer der beanstandete Beschluss von der Antragstellerin aufzuheben ist, ist angesichts der Kürze der verbleibenden Zeit bis Pfingstsonntag nicht zu beanstanden. Der von der Antragstellerin hilfsweise und fürsorglich beantragten Verlängerung der Frist durch eine gerichtliche Eilentscheidung bedarf es nicht, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin telefonisch mitgeteilt hat, dass der Gemeinderat bereits vorsorglich für Freitag, den 02.05.2008 einberufen wurde. Eine rechtzeitige Entscheidung des Gemeinderates kann somit noch herbeigeführt werden.
17 
Es besteht auch ein besonders öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beanstandungsverfügung, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, das die Maßnahme als solche rechtfertigt. Die Kammer teilt die Auffassung des Regierungspräsidiums, dass angesichts des bereits kurz bevorstehenden Pfingstfestes die Beanstandungsverfügung ohne die Anordnung des Sofortvollzugs wirkungslos bleiben würde. Denn die Klage der Antragstellerin gegen die Beanstandungsverfügung entfaltet gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung und eine Entscheidung hierüber wäre vor dem 11. Mai 2008 nicht zu erwarten.
18 
Schließlich ist auch die Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 4 der Verfügung) voraussichtlich rechtmäßig. Die Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 123 GemO; sie ist grundsätzlich zuvor anzudrohen (Kunze/Bronner/Katz, GemO für Baden-Württ., § 123 Rn. 14).
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert ist in voller Höhe festzusetzen, weil der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts des in 11 Tagen stattfindenden Pfingstfestes und Muttertages die Entscheidung der Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.