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Anlage 1Amtlich · § 5 UrhG

(zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5)Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5

Zeitreise: 19.12.2018

(Fundstelle: BGBl. I 2016,790 - 791) A. Prämienberechnung des Neuzugangsx= Alterω= Endalter der Sterbetafellx= Anzahl der Lebendenqx= Sterbenswahrscheinlichkeitwx= StornowahrscheinlichkeitKx= Kopfschadenαx= einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämienγ= absolute ZuschlägeΔ= relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämiei= Rechnungszinsfuß Diskontierungsfaktor: Ausscheideordnung: lx+1 = lx ·(1 – qx – wx ) Diskontierte Lebende: Dx = lx · vx Rentenbarwert: Leistungsbarwert: Jährliche Nettoprämie: Jährliche gezillmerte Bruttoprämie: B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem hochgestellten „a“ gekennzeichnet.= einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits Versichertenu= erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung= bisher gezahlte Prämie Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach der Prämienanpassung: mit Der Ausdruck für ändert sich entsprechend, wenn –ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Absatz 4 Satz 4 verwendet wird,–die einmaligen Sanierungskosten in anderer Weise eingerechnet werden,–die unmittelbaren Abschlusskosten bei Umstufung in anderer Weise eingerechnet werden oder–eine andere Formel für die Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 10 Absatz 5 verwendet wird.Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.

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