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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot

Zeitreise: 20.12.2010

Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.

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