Konfitürenverordnung - KonfV 2003 | § 1 Anwendungsbereich
Konfitürenverordnung - KonfV 2003 | § 1 Anwendungsbereich
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Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.
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published on 17/09/2018 00:00
Tenor
I. Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 5. September 2017 wird aufgehoben, soweit es die Irreführung durch eine Mindesthaltbarkeitsdatums-Angabe betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Ko
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