Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV | § 3 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs

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Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs Inhaltsverzeichnis

(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse oder Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat unbeschadet der Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung bei der Herstellung oder Behandlung im Falle von

1.
Fischereierzeugnissen die Anforderungen der Anlage 1 Nummer 1 und 2,
2.
lebenden Muscheln die Anforderungen der Anlage 1 Nummer 1 und 3,
3.
Eiern die Anforderungen der Anlage 2,
4.
frischem Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren die Anforderungen der Anlage 3,
5.
erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild die Anforderungen der Anlage 4
einzuhalten. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn ausschließlich einzelne Tierkörper oder deren Teile im landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Satz 1 Nummer 5 Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern um den Wohnort des Jägers oder den Erlegeort des Wildes gelegen sind.

(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von

1.
lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, und lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
a)
bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche Mengen,
b)
bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
2.
Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen,
3.
Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren: Fleisch von nicht mehr als insgesamt 10 000 Stück Geflügel oder Hasentieren jährlich,
4.
erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild: Wild von nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages.

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(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angeme
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Tenor I. Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 5. September 2017 wird aufgehoben, soweit es die Irreführung durch eine Mindesthaltbarkeitsdatums-Angabe betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Ko
published on 19/08/2009 00:00

Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergericht
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