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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Anschriftenbasiertes Ersuchen

Zeitreise: 23.06.2021‹ § 4§ 6 ›

Wenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer bestimmten Anschrift erforderlich ist, kann auch ein anschriftenbasiertes Ersuchen erfolgen. Das Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. die Straße und die Hausnummer oder das Postfach, 2. die Postleitzahl und 3. den Ort.Das anschriftenbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.

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