Schadenindex
(1) Der Schadenindex wird nach Maßgabe der folgenden Sätze ermittelt. Die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle in den letzten drei Geschäftsjahren und die am Ende des letzten Geschäftsjahres gebildeten Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft werden zusammengerechnet. Von dieser Summe werden die während der letzten drei Geschäftsjahre erzielten Erträge aus Regressen sowie die zu Beginn dieses Zeitraums vorhandenen Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch drei geteilt. Von dem Ergebnis werden bis zum Betrag von 42,9 Millionen Euro 26 Prozent und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 Prozent ermittelt. Die ermittelten Teilbeträge werden addiert. Auf das Zwischenergebnis aus Satz 6 ist § 3 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Unternehmen, die im Wesentlichen die Sturm-, Hagel- oder Frostversicherung betreiben, sind als Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der letzten sieben Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Durchschnitts gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Bei der in Nummer 18 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte entspricht die Summe der Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Versicherungsunternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.
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