Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 25 Rechtsweg

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 25 Rechtsweg
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Jugendschutzgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.

(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, zu richten.

(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus 1. der oder dem Vorsitzenden,2. je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und3. weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen

(1) In einem vereinfachten Verfahren kann die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien entscheiden, wenn 1. das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Ju
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 02.10.2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 03.06.2015 (
published on 22.09.2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 13. Februar 2013 und ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger eine (ausschließlich an
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) In einem vereinfachten Verfahren kann die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien entscheiden, wenn 1. das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen...
(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus 1. der oder dem Vorsitzenden,2. je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und3. weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu...