Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 13 Arten und Anwendung
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind
(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
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01.12.2011 13:09
Der Begriff „Zuchtmittel“ ist im Gesetz nicht definiert. Mit den Erziehungsmaßregeln besteht insofern eine Übereinstimmung, als das auch Zuchtmittel eine erzieherische Zielsetzung verfolgen. Demnach müssen sie so ausgewählt und bestimmt werden,
01.12.2011 13:05
I. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird angewandt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Jugendliche
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(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, we
(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn1.dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur
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published on 06.05.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 178/13 vom 6. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: sexueller Nötigung u.a. zu 2.: Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Ab
published on 17.06.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/19 vom 17. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:170619B4STR62.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach
published on 30.03.2016 00:00
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Nürnberg vom 16.12.2015 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
published on 11.07.2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Nötigung ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR176.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
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