Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. März 2016 - 1 OLG 8 Ss 49/16

bei uns veröffentlicht am30.03.2016
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 60 Ds 604 Js 53230/15 jug, 16.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Nürnberg vom 16.12.2015 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Gründe:

I. Mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Nürnberg vom 16.12.2015 wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein Kurzarrest von 4 Tagen verhängt. Außerdem wurde ihm auferlegt, 40 Stunden gemeinnützige Arbeiten binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu leisten.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht Nürnberg am selben Tage, ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, welches er durch weiteren Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, als Revision bezeichnete und begründete. Er stellte das Urteil zur vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere trug er vor, dass die Verhängung von 4 Tagen Kurzarrest gesetzwidrig erfolgt sei, da die hierauf gerichtete Strafzumessung auf einer willkürlichen und grundrechtsverstoßenden Begründung beruhe, nachdem ein zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend gewertet worden sei. Deswegen sei das Urteil auch in Ansehung von § 55 Abs. 1 JGG aufzuheben. Auf die Einzelheiten der Revisionsbegründung wird Bezug genommen.

II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist aufgrund § 55 Abs. 1 S. 1 JGG unzulässig.

Nach § 55 Abs. 1 S. 1 JGG kann eine Entscheidung des Jugendgerichts, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet wurden, nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Aufgrund dieser Vorschrift ist die vorliegende Revision des Angeklagten unzulässig und nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

a) Der Anwendungsbereich von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG ist eröffnet, da mit dem angefochtenen Urteil lediglich Zuchtmittel, nämlich eine Arbeitsauflage nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG sowie Kurzarrest nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 3 JGG verhängt wurden. Mit einem Rechtsmittel kann danach nicht erreicht werden, dass eine andere oder mildere Sanktion verhängt wird.

b) Hiervon nimmt die Revision auch ausdrücklich Abstand. Allerdings greift diese im Ergebnis, auch wenn die Revision das Urteil explizit zur vollen Überprüfung durch den Senat stellte, nur die Strafzumessung an.

Der geltend gemachte grundrechtlich relevante Verstoß gegen das Gebot eines fairen und willkürfreien Verfahrens durch die strafschärfende Verwertung, dass der Angeklagte die hinzugekommenen Polizeibeamten belogen und auf eine falsche Spur gesetzt habe, ist nämlich ausschließlich bei der erfolgten Strafzumessung zu lokalisieren. Auch wenn sich die Revision dagegen verwahrt, eine andere Rechtsfolge zu erstreben, führt die Gesamtbewertung des Revisionsvortrags dazu, dass ausschließlich eine Abänderung auf der Rechtsfolgenseite erreicht werden soll. Der Schuldspruch stand in der Hauptverhandlung außer Frage und wurde auch im Rahmen der Revisionsbegründung nicht angegriffen. Der Angeklagte war bezüglich der begangenen Körperverletzung geständig und hat sich in der Hauptverhandlung für sein Fehlverhalten entschuldigt. Der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag im Hinblick auf einen erfolgten Täter-Opfer-Ausgleich die Verhängung von 60 Arbeitsstunden beantragt. Das Ziel des Angeklagten kann daher nur sein, dass er im Rahmen der erstrebten Neuverhandlung eine geringere Ahndung seiner Tat erreichen will.

c) Dem steht jedoch § 55 Abs. 1 S. 1 JGG entgegen. Die Revisionsausführungen, welche nur die Strafzumessung angreifen und auch kein anderes Ziel, als eine Erneuerung der Hauptverhandlung haben, wollen § 55 Abs. 1 S. 1 JGG umgehen. Dies ist aber nicht möglich.

Die Beschränkung zulässiger Rechtsmittelziele dient der Beschleunigung des Jugendstrafrechts. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es um der erzieherischen Wirkung willen in ganz besonderem Maße auf eine möglichst baldige rechtskräftige Entscheidung an. Dabei liegt der gesetzlichen Beschränkung zulässiger Rechtsschutzziele in § 55 Abs. 1 S. 1 JGG die zusätzliche Annahme zugrunde, dass der erstinstanzliche Richter den Erziehungsbedürfnissen am besten Rechnung tragen könne und seine Entscheidung im Interesse einer wirksamen und schnellen Erziehung endgültig sein dürfe, sofern es sich um leichtere, die Zukunft nicht belastende Maßnahmen handele (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 06.07.2007, 2 BvR 1824/06, zitiert nach juris, dort Rn. 18, vgl. auch Rn. 23).

Vorliegend wurden nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktionen (§§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG, §§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 3 JGG) verhängt. Der Einwand der Gesetzwidrigkeit greift daher nicht. Die strafschärfende Bewertung des gegebenen Nachtatverhaltens des Angeklagten kann aufgrund § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht angegriffen werden, auch nicht über den Weg der Beantragung der vollständigen Urteilsaufhebung. Insbesondere sieht der Senat im Blick auf die obigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts keine Verletzung der Grundrechte des Angeklagten in deren Kernbereich gegeben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. März 2016 - 1 OLG 8 Ss 49/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. März 2016 - 1 OLG 8 Ss 49/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. März 2016 - 1 OLG 8 Ss 49/16 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 55 Anfechtung von Entscheidungen


(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefocht

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 13 Arten und Anwendung


(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. (2) Zuchtmittel sind 1. di

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

(2) Zuchtmittel sind

1.
die Verwarnung,
2.
die Erteilung von Auflagen,
3.
der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

(2) Zuchtmittel sind

1.
die Verwarnung,
2.
die Erteilung von Auflagen,
3.
der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.