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Amtlich · § 5 UrhG

Art 2 HGBEG

Zeitreise: 23.10.2024

(1) In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.

(2) (weggefallen)

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