Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - I ZR 240/03

published on 05/10/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - I ZR 240/03
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Landgericht Bremen, 11 O 397/01, 26/03/2003
Landgericht Bremen, 2 U 31/03, 16/10/2003

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 240/03 Verkündet am:
5. Oktober 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes
umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435
HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2
HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen
den Frachtführer ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 240/03 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die den Streithelferinnen zu 1 und 2 im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Versicherer der Spedition B. GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt aus von dieser abgetretenem Recht die Beklagte wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die D. GmbH beauftragte am 4. August 1999 die Versicherungsnehmerin , 25.000 kg Apfelsaftkonzentrat von N. nach Bad N. zu der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 4 zu befördern. Die Versicherungsnehmerin beauftragte ihrerseits die Beklagte mit der Durchführung des Transports.
3
Der von der Beklagten bei dem Transport benutzte Tankauflieger des Lastzugs, der bei der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin zu 1 haftpflichtversichert war, stammte von der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 3. Der Auflieger verfügte über drei Kammern, von denen die beiden äußeren betankt wurden.
4
Die Streithelferin zu 4 nahm von der bei ihr eingetroffenen Sendung Proben und begann dann - noch während des Entladevorgangs - mit der Verarbeitung des Apfelsaftkonzentrats zu Apfelschorle, die auf 0,7-Liter-Flaschen gefüllt wurde. Nachdem 17.300 kg des Apfelsaftkonzentrats entladen, verarbeitet und auf Flaschen gefüllt worden waren, stellte die Streithelferin zu 4 fest, dass das Apfelsaftkonzentrat mit Kokosfett verunreinigt war. Dieses war zuvor mit dem Tankauflieger transportiert und bei der Reinigung nicht vollständig entfernt worden. Die Verunreinigung hatte sich - vermutlich aufgrund von Bedienungsfehlern - im oben liegenden Druckluftsystem befunden und war daher beim Ziehen der Proben nicht bemerkt worden. Die Streithelferin zu 4 pumpte nach Feststellung des Mangels die in den Rohrleitungen verbliebene Restmenge in den Tankauflieger zurück, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch 7.700 kg einwandfreies Apfelsaftkonzentrat befanden. Hierdurch wurden auch noch 3.850 kg dieses Konzentrats mit Kokosfett verunreinigt. Nachfolgend wurde das nicht verarbeitete Konzentrat zur Herstellerin zurücktransportiert und dort zum Preis von 0,28 €/kg aufgearbeitet und anschließend weiterverarbeitet.

5
Die Klägerin hat von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit im ersten Rechtszug Ersatz eines Warenschadens in Höhe von 22.392,03 € abzüglich hierauf von der Vertreterin des Verkehrshaftungsversicherers der Beklagten, der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin zu 2, bereits geleisteter 4.282,07 € verlangt. Außerdem hat sie den der Streithelferin zu 4 durch vergeblich eingesetzte Rohstoffe, Verpackungskosten, Maschinenund Personalkosten entstandenen weiteren Schaden i.H. von 32.907,89 € ersetzt verlangt.
6
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 16.643,83 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
7
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, die Beklagte und die Streithelferin zu 2 Berufung eingelegt.
8
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ihr im ersten Rechtszug erfolgloses Klagebegehren in Höhe von 32.907,89 € weiterverfolgt. Die Streithelferin zu 2 hat mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage bis auf einen Betrag von 2.049 € begehrt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen.
9
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und entsprechend dem Berufungsantrag der Streithelferin zu 2 die Klage weitergehend bis auf einen Betrag von 2.049 € nebst Zinsen abgewiesen (OLG Bremen TranspR 2005, 69 = VersR 2004, 222).
10
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im selben Umfang wie im zweiten Rechtszug weiter.
Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


11
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
12
Die Beklagte hafte vertraglich wie auch außervertraglich allein für die in § 434 HGB angesprochenen Schäden und Kosten. Der Wortlaut dieser Bestimmung lasse durchaus die Auslegung zu, dass die Haftungsbegrenzung auch weitere außervertragliche Schäden an Gütern Dritter umfasse. Allein diese Auslegung entspreche den durch das Transportrechtsreformgesetz vom 29. Juni 1998 eingetretenen Änderungen. Zudem wären die §§ 435, 436 HGB bei einer uneingeschränkten Haftung für Folgeschäden nicht recht verständlich. Überdies wäre, da der reine Sachschaden bereits in den §§ 429 und 431 HGB abschließend geregelt sei, dann auch die Regelung in § 432 Satz 2 HGB überflüssig. Die §§ 425 ff. HGB stellten, sofern kein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers festgestellt werden könne, ein in sich geschlossenes System der Haftungsbeschränkung dar. Dieses solle sicherstellen, dass der Frachtführer, der im Grunde verschuldensunabhängig hafte, sowie die beteiligten Versicherer das Risiko transporttypischer Schäden wie Verlust und Beschädigung des transportierten Gutes von vornherein überblicken und abschätzen könnten.
13
Die Beklagte hafte danach nur für die bis zur Vollendung der Ablieferung entstandenen Sachschäden. Die Verunreinigung des Apfelsaftkonzentrats mit Kokosfett habe unstreitig für 0,28 €/kg des Konzentrats vom Hersteller beseitigt werden können. Dass 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat hätten vernichtet werden müssen, habe nicht am Mangel der Ware, sondern daran gelegen, dass diese nach ihrer Ablieferung bei der Streithelferin zu 4 zu Apfelschorle weiterverarbeitet worden sei und damit nicht mehr habe aufbereitet werden können. Der Schaden an den abgelieferten 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat habe daher nicht, wie das Landgericht angenommen habe, 1,12 €/kg, sondern nur 0,28 €/kg betragen.
14
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
15
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall sowohl gemäß § 432 Satz 2 HGB vertragliche Ansprüche als auch gemäß § 434 Abs. 1 HGB außervertragliche Ansprüche der Absenderin und der Empfängerin auf Ersatz der bei ihnen aufgrund der Beschädigung des Transportgutes eingetretenen Folgeschäden, wie sie hier in Rede stehen und sich etwa aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 7 StVG ergeben könnten, ausgeschlossen sind. Die Frage, ob der Frachtführer für solche Folgeschäden haftet, ist in den §§ 425 ff. HGB nicht ungeregelt geblieben. Sie ist vielmehr dahingehend geregelt worden, dass in dieser Hinsicht außer beim Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Haftung besteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 68 und 69 f.; Thume, VersR 2002, 267, 269; ders., TranspR 2004, Sonderbeilage zu Heft 3, S. XL ff.; ders., r+s 2006, 89, 92; Koller, Transportrecht , 5. Aufl., § 432 HGB Rdn. 15 und § 434 HGB Rdn. 7; ders. in Koller/ Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 432 Rdn. 1 und § 434 Rdn. 1; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, P 100, Stand August 2002, § 432 HGB Rdn. 14; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 432 Rdn. 1; a.A. Heuer, TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71; Fremuth in Fre- muth/Thume, Transportrecht, § 434 HGB Rdn. 5 f.; Baumbach/Hopt/Merkt aaO § 434 Rdn. 2).
16
Eine vertragliche wie auch außervertragliche Haftung des Frachtführers gegenüber dem Absender oder dem Empfänger für Folgeschäden aufgrund Verlusts oder Beschädigung des Gutes während des Obhutszeitraums kommt wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes des Frachtführers vor einer Überwälzung von bei diesen Personen bestehenden Betriebsrisiken nicht in Betracht. Anders kann sich die Rechtslage darstellen, wenn der Frachtführer durch eine selbständige Pflichtverletzung sonstige Rechtsgüter der am Vertrag beteiligten Personen beeinträchtigt hat. Wenn dagegen - wie im Streitfall - während des Obhutszeitraums verunreinigtes Transportgut gemäß einer entsprechenden Disposition des Empfängers mit anderen Waren vermischt wird, stellt der sich daraus ergebende sogenannte Kontaminierungsschaden einen von der Haftungsbegrenzung des § 434 HGB erfassten typischen Folgeschaden dar (vgl. Koller aaO § 432 HGB Rdn. 15; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 432 HGB Rdn. 14; Thume, VersR 2002, 267, 269).
17
Nicht zur Entscheidung steht im Streitfall die Frage, ob der Haftungsausschluss in § 434 Abs. 2 HGB auch zu Lasten solcher (außenstehender) Dritter wirkt, die durch das auf dem Transport beschädigte Frachtgut einen Schaden erleiden (vgl. dazu Koller aaO § 434 HGB Rdn. 13 a.E.).
18
a) Nach deutschem Recht erfasst die Ersatzpflicht regelmäßig auch Folgeschäden , sofern diese mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Die Verpflichtung desjenigen, der ein schädigendes Ereignis zu vertreten hat, erstreckt sich mithin in aller Regel auch darauf, den durch dieses Ereignis mittelbar verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, die §§ 425 ff. HGB regelten von vornherein nur den Ersatz des unmittelbaren Schadens, der durch den Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist, sondern dafür, dass die vertragliche Haftung des Beförderers für die sich aus einem Güterschaden beim Absender oder Empfänger ergebenden weiteren Schäden in den §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 429, 431, 432 Satz 2, § 434 Abs. 1 HGB ausgeschlossen worden ist.
19
b) Die Bestimmung des § 434 HGB dient maßgeblich dem Zweck, das frachtvertragliche Haftungssystem mit seinen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gegen Aushöhlung bzw. Entwertung durch außervertragliche Ansprüche zu schützen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 69). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass sämtliche in den §§ 425 ff. HGB enthaltenen Regelungen einbezogen sind, die den Haftungsinhalt und den Haftungsumfang betreffen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf aaO S. 70; Gass in Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB, § 434 Rdn. 15; Thume, r+s 2006, 89, 92).
20
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Heuer in TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71) spricht auch die in § 434 Abs. 1 HGB enthaltene Wendung "wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes" dafür, dass diese Bestimmung eine außervertragliche Haftung des Frachtführers für darauf beruhende Folgeschäden ausschließt. Die Betonung dieser Bestimmung liegt, wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 434 HGB eindeutig ergibt (BT-Drucks. 13/8445, S. 69 f.), insgesamt auf den Wörtern "für den außervertraglichen Anspruch … wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes" (vgl. Thume, r+s 2006, 89, 92 m.w.N. in Fn. 22).
21
Ebenso wenig spricht der Wortlaut des § 425 Abs. 1 HGB dagegen, dass Folgeschäden auch nicht aufgrund außervertraglicher Vorschriften ersetzt verlangt werden können (a.A. Heuer, TranspR 2005, 70, 71). Mit Recht weist die Revisionserwiderung der Beklagten darauf hin, dass die Frage der Ersatzpflicht für Güterfolgeschäden ausweislich des Regierungsentwurfs zum Transportrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 59 r. Sp. Abs. 4, S. 65 li. Sp. Abs. 1) in § 425 HGB noch offen gelassen und erst in § 429 HGB dahingehend geregelt ist, dass in dieser Hinsicht keine Haftung besteht.
22
c) Ohne Erfolg verweist die Revision zur Begründung ihrer Auffassung, wonach die Haftungsbegrenzung in den §§ 425 bis 432 und 434 HGB eine Haftung für Folgeschäden nicht ausschließt, auf die Vorschrift des § 433 HGB. Diese Vorschrift regelt die Haftung des Frachtführers wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Ein Rückschluss aus § 433 HGB auf § 434 Abs. 1 HGB, wie ihn die Revision für geboten erachtet, scheidet aus, weil der Gesetzgeber die in § 433 HGB angesprochenen Schäden bewusst vom Anwendungsbereich des § 434 Abs. 1 HGB ausgenommen hat (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BTDrucks. 13/8445, S. 69 li. Sp. Abs. 4 und S. 70 li. Sp. Abs. 4).
23
d) Bei einem vorsätzlichen oder leichtfertigen und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangenen Handeln oder Unterlassen des Frachtführers erstreckt sich dessen dann gemäß § 435 HGB unbeschränkte Haftung nach allgemeiner Auffassung auch auf den Ersatz der Folgeschäden (vgl. Koller aaO § 435 HGB Rdn. 19; Gass in Ebenroth /Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 10). Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, träfe dies aber dann nicht zu, wenn nach der in den §§ 425 ff. HGB getroffenen Haftungsregelung der Ersatz mittelbarer Schäden in den Fällen , in denen ein weniger gewichtiger Obhutspflichtverstoß in Betracht kommt, nicht nur ausgeschlossen, sondern schon nicht Gegenstand dieser Haftungsregelung wäre.
24
e) Vergeblich beruft sich die Revision zur Stützung ihres Standpunkts auch auf die Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 CMR. Die Revisionserwiderung der Streithelferin zu 2 weist hierzu mit Recht darauf hin, dass sich der Gesetzgeber des Transportrechtsreformgesetzes zwar an den Regelungen der CMR orientiert , diese aber keineswegs unverändert übernommen hat.
25
2. Das Berufungsgericht hat die durch die Weiterverarbeitung zu Apfelschorle eingetretene völlige Entwertung der 17.300 kg verunreinigten Apfelsaftkonzentrats mit Recht als Folge einer von der Streithelferin zu 4 freiwillig vorgenommenen Disposition über die abgelieferte Ware und damit als einen nach dem zu vorstehend 1. Ausgeführten von der Beklagten nicht zu ersetzenden Folgeschaden qualifiziert. Der an dem Apfelsaftkonzentrat durch Vermischung mit den Resten der Vorladung eingetretene Schaden bestand entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits in Form einer den Wert des Konzentrats bereits vollständig beseitigenden "Infizierung". Vielmehr beschränkte er sich auf die Verunreinigung des Konzentrats, die mit einem Kostenaufwand von 0,28 €/kg beseitigt werden konnte. Die alsdann infolge der Weiterverarbeitung eingetretene völlige Entwertung der abgelieferten Ware stellte zwar einen durch deren Verunreinigung äquivalent wie auch adäquat kausal verursachten Folgeschaden dar. Dieser beruhte aber maßgeblich auf dem Entschluss der Streithelferin zu 4, das abgelieferte Gut zu Apfelschorle weiterzuverarbeiten.
26
3. Keinen revisionsrechtlich erheblichen Bedenken unterliegt schließlich auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruchs.
27
a) Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht - im Ausgangspunkt ebenso wie schon das Landgericht - an der Regelung des § 429 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HGB orientiert. Es ist dabei - was im Hinblick auf die insoweit gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB bestehende Vermutung und das dem Tatrichter durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumte Schätzungsermessen rechtlich unbedenklich ist - davon ausgegangen, dass die Verunreinigung des Apfelsaftkonzentrats mit dem Kokosfett (auch) am Ort der Übernahme des Gutes in N. zu einer den Aufarbeitungskosten entsprechenden Wertminderung des Gutes geführt hat. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend gesehen, dass die für die Schadensbeseitigung etwa erforderlichen Transportkosten den am Frachtgut eingetretenen Schaden erhöhten.
28
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den 3.850 kg Apfelsaftkonzentrat , die durch das Zurückpumpen der in den Rohrleitungen verbliebenen Restmenge verunreinigt worden sind, sei insoweit die Hälfte der Kosten für den Transport der insgesamt noch nicht verarbeiteten 7.700 kg Apfelsaftkonzentrat in Ansatz zu bringen, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ort der Ablieferung des Gutes wohl erheblich weiter entfernt war von dem Ort, an dem die Aufarbeitung erfolgt ist, als der Ort, an dem die Beklagte das Gut zur Beförderung übernommen hatte; dementsprechend ist das Berufungsgericht bei seiner Berechnung eher von zu hohen als von zu niedrigen Frachtkosten ausgegangen.
29
c) Das Berufungsgericht hat für den - lediglich gedachten - Transport der 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat keinen weiteren Kostenbetrag in Ansatz gebracht. Die Revision wäre insoweit wegen der gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Klägerin liegenden Darlegungslast allenfalls dann begründet, wenn das Übergehen eines von der Klägerin in Bezug auf solche Kosten gehaltenen Vortrags oder die Verletzung einer in dieser Hinsicht gegebenen richterlichen Hinweispflicht gerügt wäre. Eine dementsprechende Verfahrensrüge ist jedoch nicht erhoben worden.
30
III. Nach allem ist die Revision der Klägerin unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2003 - 11 O 397/01 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 16.10.2003 - 2 U 31/03 -
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(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Dies gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.