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Amtlich · § 5 UrhG

§ 20 HaldeRlAnO

Zeitreise: 02.10.1980

(1) Werden bei Kontrollen gemäß den §§ 18 und 19 Anzeichen festgestellt, die eine Verminderung der Standsicherheit der Böschungen bzw. eine Verringerung der Sicherheitsabstände bewirken, so sind die Kontrollfristen gemäß § 18 Abs. 1 zu verkürzen und die erforderlichen Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.

(2) Wird durch Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. durch Ergebnisse vorangegangener Kontrollmaßnahmen begründet, daß die Böschungen eine hohe Standsicherheit besitzen und eine Verringerung nicht zu erwarten ist, können die Fristen für Kontrollmaßnahmen gemäß § 18 bis zu 3 Jahren bei Halden und Restlöchern gemäß § 7 Abs. 1 durch die Bergbehörde auf Grund eines Antrages des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs verlängert werden.

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