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Amtlich · § 5 UrhG

§ 17 HaldeRlAnO

Zeitreise: 02.10.1980§ 18 ›

Für betriebene Nichtbergbauhalden hat der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs eine Regelung festzulegen und zu aktualisieren, die insbesondere Maßnahmen über das sichere Betreiben und die Kontrolle zu enthalten hat.

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