Landgericht Duisburg Urteil, 30. Sept. 2016 - 6 O 37/16

Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als ordentliches Mitglied im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Ziff. 1.1., 8 Abs. 1 seiner Satzung aufzunehmen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 €.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist eine Vereinigung von Cheerleading und Cheerdance betreibenden Vereinen und Abteilungen in Nordrhein-Westfalen. Es handelt sich bei ihm um einen rechtsfähigen gemeinnützigen Verein. Der Kläger ist als Landesfachverband ordentliches Mitglied des Bundesfachverbandes Cheerleading und Cheerdance Verband A. Der CCVD hat über seine Landesverbände und deren Mitgliedsvereine weit über 10.000 Cheerleader als Einzelmitglieder. Er ist nicht Mitglied des DOSB. Er vertritt Deutschland international als Mitglied der International E. Die ICU ist ordentliches Mitglied im Weltverband der internationalen Sportverbände F und der G. Die AIMS wurde vom IOC als internationale Sportorganisation innerhalb der olympischen Bewegung anerkannt.
3Der Kläger hat mehr als 50 Cheerleading-Vereine mit insgesamt rund 2.500 aktiven Einzelmitgliedern in mehr als drei Regierungsbezirken in Nordrhein-Westfalen.
4Die meisten dieser Vereine sind auch Mitglied in einem weiteren Sportfachverband, der Mitglied des Beklagten ist.
5Der Beklagte ist der Zusammenschluss der Dach- und Fachverbände, Kreis- bzw. Stadtsportbünde und Sportinstitutionen in Nordrhein-Westfalen. Er hat als Mitglieder 68 Sportverbände, davon 55 Dach- und Fachverbände und 15 Mitgliedsorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung. Ferner gehören 23 Stadt- und 31 Kreissportbünde zu seinen Mitgliedern. Zu den Aufgaben der Beklagten gehört gemäß § 5 der Satzung neben politischer Lobbyarbeit und sonstiger Interessenvertretung für den organisierten Sport insbesondere die finanzielle Förderung und organisatorische Unterstützung der Mitgliedsorganisationen, mit Beratungs-, Informations- und Schulungsangeboten, Förderung des Ehrenamts im Sport sowie die Kooperation mit Bildungseinrichtungen und sonstigen Institutionen.
6Die ordentliche Mitgliedschaft der Fachverbände ist in den §§ 7 und 8 der Satzung des Beklagten geregelt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 12 Abs. 1. Voraussetzung ist neben der Gemeinnützigkeit (§ 7 Abs. 2) und den sportlichen Erfordernissen (§ 8 abs. 1 Nr. 1 bis 5) die Angehörigkeit von mindestens 50 Mitgliedsvereinen in mehr als der Hälfte der Regierungsbezirke von Nordrhein-Westfalen mit insgesamt mindestens 2.000 Einzelmitgliedern in einer Sportart (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3). Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können gemäß § 8 Abs. 4 Organisationen aufgenommen werden, wenn sie mit ihrer Sportart in einem DOSB-Mitgliedsverband vertreten sind, der Mitglied im IOC ist. Aufgenommen werden können auch Dachverbände. Nach § 7 Abs. 5 der Satzung können sportartgleiche Fachverbände nur durch einen Dachverband Mitgliedsorganisation sein. Nach § 7 Abs. 4 der Satzung kann jede Sportart nur durch eine Mitgliedsorganisation vertreten werden. § 12 Abs. 2 der Satzung lautet: „Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob sportartgleiche Fachverbände einen Dachverband zu gründen haben und ob bisherige Mitgliedsorganisationen aus dem Landessportbund NRW austreten und sich dem Dachverband anschließen sollen. Mitgliedsorganisationen, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden ausgeschlossen.“
7Der Beklagte hat neben der Satzung keine gesonderte Aufnahmeordnung erlassen.
8Die Ausbildungsrichtlinien des Klägers für Schieds- und Kampfrichter erfüllen die Voraussetzungen der Satzung des Beklagten. Auch im Übrigen erfüllt der Kläger die formalen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bei dem Beklagten.
9Der American Football und Cheerleading Verband Nordrhein-Westfalen (B) ist bereits Mitglied des Beklagten. Diesem Verband gehören Vereine an, die American Football und/oder Cheerleading betreiben. Dieser Verband verfolgt das Ziel, den Footballsport und das Cheerleading zu fördern. Vereine, die über keine American Footballabteilung, sondern nur über eine Cheerleadingabteilung verfügen, besitzen beim Verbandstag des B kein Stimmrecht, sie sind lediglich stimmberechtigt auf dem Verbandscheerleadertag.
10Auf Bundesebene wird die Sportart Cheerleading beim DOSB durch den C vertreten.
11Einzelne Vereine der Klägerin sind auch Mitglied des B.
12Mit Schreiben vom 21.08.2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied. Er stellte dem Beklagten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
13Das Präsidium des Beklagten setzte den Aufnahmeantrag des Klägers auf die Tagesordnung der für den 09.01.2016 anberaumten Mitgliederversammlung und schlug dieser vor, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger nicht Mitglied in einer DOSB-Mitgliedsorganisation sei, die Sportart Cheerleading bereits durch den B bei ihr vertreten sei und diese Sportart in der DOSB-Sportartenliste dem B zugeordnet sei. Die Mitgliederversammlung des Beklagten lehnte den Aufnahmeantrag mit 179 zu 136 Stimmen bei 30 Enthaltungen ab.
14Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, ihn als Mitglied aufzunehmen und dürfe ihn nicht darauf verweisen, er müsse zuvor mit dem AFC NRW einen Dachverband gründen. Die Verweigerung der Aufnahme verstoße gegen die Satzung des Beklagten und sei gemäß § 826 BGB, § 27 GWB sittenwidrig.
15Im Übrigen ergebe es sich aus der Satzung des Beklagten, dass jeder Mitgliedsverband der Beklagte nur eine Sportart vertreten dürfe, was hinsichtlich des AFC NRW nicht eingehalten werde.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als ordentliches Mitglied im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Ziff. 1.1, 8 Abs. 1 seiner Satzung aufzunehmen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht verpflichtet, den Kläger als ordentliches Mitglied aufzunehmen, da die Sportart Cheerleading bei dem Beklagten bereits durch den AFCV NRW vertreten sei und das mit dem Ein-Platz-Prinzip verfolgte Interesse des Beklagten gegenüber einem etwaigen Interesse des Klägers auf Aufnahme überwiege. Das Ein-Platz-Prinzip diene dazu, innerhalb einer Sparte eine einheitliche Willensbildung sicherzustellen. Ferner hätte die Aufnahme mehrerer Verbände als Vertreter derselben Sportart nebeneinander zur Folge, dass diese jeweils einzeln stimmberechtigt wären und damit zusammen ein stärkeres Stimmrecht hätten als ein Verband, der eine Sportart mit einer ähnlichen Anzahl von Einzelmitgliedern alleine verträte. Ferner käme es zur Konkurrenz von regionalen und deutschen Meisterschaften der beiden Cheerleading-Verbände, was eine sachgerechte Leistungssportförderung nicht mehr ermögliche und den sportlichen Wert der Titel entwerte. Außerdem könnten die Vereine, die zugleich Mitglied des Klägers und des B seien, über beide Fachverbände Zuschüsse geltend machen, was sie gegenüber anderen Mitgliedsverbänden unbillig bevorzuge. Darüber hinaus könne eine ordentliche Mitgliedschaft des Klägers unzufriedene Gruppen in anderen Fachsportverbänden dazu ermutigen, gleichfalls Konkurrenzverbände zu gründen und einen Aufnahmeanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Dies würde das Fördersystem des deutschen Breiten- und Leistungssports nachhaltig erschüttern.
21Der Kläger habe ein eigenes überwiegendes Interesse an der Aufnahme bereits nicht dargelegt. Er sei auf die Aufnahme in den Beklagten nicht angewiesen zur erfolgreichen Fortführung seiner Tätigkeit. Er verfüge über Zugang zu Sportstätten und führe Meisterschaften durch. Den Mitgliedern des Klägers entstehe durch die nicht erfolgte Aufnahme kein Nachteil, da diese einzelnen Sportvereine jeweils Mitglied in einem Stadt- oder Kreissportbund bzw. einem weiteren Sportfachverband seien und über diese Mitgliedschaften an den Leistungen des Beklagten teilhätten.
22Ferner stehe es dem Kläger frei, mit dem B einen Dachverband zu gründen, der dann Mitglied des Beklagten werden könne. Einen entsprechenden Antrag habe der Kläger aber nicht gestellt.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige Klage hat Erfolg.
251.
26Der Kläger hat als unter §§ 7 Abs. 1 Ziff. 1.1, 8 Abs. 1 der Satzung des Beklagten fallender Sportfachverband einen Anspruch darauf, von diesem als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden. Der Anspruch ergibt sich aus § 826 BGB in Verbindung mit § 20 Abs. 5 GWB.
27a)
28Der Beklagte ist ein Verein, der auf Grund seiner Monopolstellung einem Aufnahmezwang unterliegt.
29(1) Die Monopolstellung von Landessportverbänden ist in Rechtsprechung Literatur seit langem anerkannt (vgl. nur BGH, Urt. V. 23.11.1998 – II ZR 54/98, BGHZ 140, 74; Urt. v. 10.12.1985 – KZR 2/85, NJW-RR 1986, 583). Dem Beklagten kommt in Nordrhein-Westfalen eine überragende Bedeutung für den Sport zu. Aus dieser Machtstellung folgt zugleich, dass der Kläger ein wesentliches Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft beim Beklagten hat. Ein solches hat der Kläger ausreichend dargelegt und es ergibt sich aus unstreitigen Umständen. Durch den Beklagten kann der Kläger eine finanzielle Förderung, organisatorische Unterstützung, Beratungsleistungen und andere Vorteile erhalten. Ferner würde der Kläger durch die Mitgliedschaft bei dem Beklagten gemäß § 27 der Satzung zugleich Mitglied in der A. Dies genügt zur Begründung eines wesentlichen Interesses des Klägers. Es ist entgegen der Auffassung des Beklagten nach ganz einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Kläger ohne die Mitgliedschaft in seiner Existenz bedroht oder ganz erheblich in seiner Tätigkeit eingeschränkt wäre (vgl. OLG München, Urt. v. 25.06.2009, U (K) 5327/08; OLG Dresden, Urt. v. 13.08.2015, 13 U 271/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.08.2000, 12 U 33/2000). Dem Kläger kann insofern nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass zumindest die Mehrheit seiner Mitglieder jeweils Mitglied in einem Stadt- oder Kreissportbund bzw. einem weiteren Sportfachverband sei und über diese Mitgliedschaften an den Leistungen des Beklagten teilhabe. Zum einen ändert dies nichts an einem Förderungsbedarf des Klägers selbst, zum anderen ließen sich die Förderungsbestimmungen so anpassen, dass eine doppelte Berücksichtigung vermieden würde. Im Übrigen ist die Konstellation, dass ein Fachverband für eine bestimmt Sportart zahlreiche Sportvereine als Mitglieder hat, die zugleich Mitglieder eines Stadt- oder Kreissportbundes sind, nicht spezifisch für den Kläger und allgemein nicht ungewöhnlich. Die Satzung des Beklagten enthält diesbezüglich keine einschränkenden Regeln über die Aufnahme solcher Fachverbände.
30(2) Weil die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers bei einem Monopolverein dazu führen kann, dass er im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern ungleich behandelt und unbillig benachteiligt wird, kann ihm im Einzelfall ein aus § 826 BGB, § 20 Abs. 5 GWB folgender Anspruch auf Aufnahme zugebilligt werden. Ob und inwieweit ein Aufnahmezwang für den Monopolverband besteht, ist auf der Grundlage einer Abwägung der beiderseitigen Interessen festzustellen. Das Interesse des Monopolverbandes, für eine Sportart nur einen Fachverband zuzulassen (Ein-Platz-Prinzip), hat dabei jedenfalls dann zurückzutreten, wenn der damit verfolgte Zweck auch durch eine andere Satzungsregelung erreicht werden könnte, bei der die Mitgliedschaft des Bewerbers ermöglicht würde (BGH Urt. V. 23.11.1998 – II ZR 54/98, BGHZ 140, 74; Urt. V. 10.12.1985 – KZR 2/85, NJW-RR 1986, 583; OLG Dresden, Urt. v. 13.08.2015, 13 U 271/15).
31(3) So ist es auch hier zu bewerten. Das in § 7 Abs. 4 und 5 der Satzung des Beklagten verankerte Ein-Platz-Prinzip dient nach den Angaben des Beklagten dazu, innerhalb einer Sparte eine einheitliche Willensbildung sicherzustellen. Ferner hätte die Aufnahme mehrerer Verbände als Vertreter derselben Sportart nebeneinander zur Folge, dass diese jeweils einzeln stimmberechtigt wären und damit zusammen ein stärkeres Stimmrecht hätten als ein Verband, der eine Sportart mit einer ähnlichen Anzahl von Einzelmitgliedern alleine verträte.
32Um diese Zwecke einerseits und das Interesse von Verbänden auf Mitgliedschaft bei dem Beklagten andererseits in Einklang zu bringen, sieht § 7 Abs. 5 der Satzung des Beklagten die Möglichkeit vor, dass zwei sportartgleiche Fachverbände einen gemeinsamen Dachverband gründen und nur dieser Mitglied des Beklagten wird. Diese Möglichkeit stellt jedoch für einen neuen Bewerber um die Mitgliedschaft keinen zumutbaren Ersatz für eine eigene Mitgliedschaft bei dem Beklagten dar. Die Bevorzugung des zufällig zuerst gekommenen Fachverbandes wird dadurch nicht beseitigt. Er hätte es selbst dann, wenn ihn der neue Bewerber in der Bedeutung überragen sollte, in der Hand, die Mitgliedschaft des konkurrierenden Bewerbers zu verhindern, indem er der Bildung eines Dachverbandes nicht zustimmt. Zwar könnte gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung des Beklagten dessen Mitgliederversammlung entscheiden, dass sportartgleiche Fachverbände einen Dachverband zu gründen haben und bisherige Mitgliedsorganisationen aus dem Beklagten austreten und sich dem Dachverband anschließen sollten. Eine Mitgliedsorganisation, die dieser Aufforderung nicht nachkäme, würde ausgeschlossen werden. Die Gefahr eines solchen Ausschlusses ist jedoch faktisch gering. Der neue Bewerber hat keine Möglichkeit, den Beklagten zu einer solchen Entscheidung zu bewegen. Es hinge alleine von dem Beklagten ab, ob dieser die Gründung eines Dachverbands verlangte und dadurch Druck auf den Mitgliedsverband ausübte. Der Beklagte hätte daran aber häufig gar kein Interesse. So zeigt sich auch hier, dass der Beklagte keine entsprechende Initiative entfaltet hat, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt stellt, der Kläger habe keinen Antrag auf Bildung eines Dachverbandes gestellt.
33Dies zeigt, dass nach der Gestaltung der Satzung des Beklagten die Stellung des Bewerbers im Wesentlichen die gleiche bliebe wie die eines Mitgliedschaftsbewerbers, der lediglich auf eine „freiwillige“ Dachverbandslösung verwiesen wird. Eine solche stellt wegen des Vorrangs des zuerst gekommenen Bewerbers eine diskriminierende Ausgestaltung des Ein-Platz-Prinzips dar (OLG München, Urt. v. 20.06.2013 – U 3431/12 Kart; Urt. v. 25.06.2009 – U(K) 5327/08; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.08.2000, 12 U 33/00). Für die Regelung der Satzung des Beklagten kann im Ergebnis nichts anderes gelten.
34Es wäre möglich, die Satzung des Beklagten so zu gestalten, dass die Interessen eines neuen Bewerbers, des Beklagten an der Berücksichtigung des Ein-Platz-Prinzips und des bereits aufgenommenen Mitglieds angemessen berücksichtigt würden. Sportartgleichen Fachverbänden könnte unabhängig voneinander die Mitgliedschaft gewährt werden, sie könnten aber zugleich verpflichtet werden, ihre Mitgliedschaftsrechte nur einheitlich durch ein dazu bestelltes Vertreterorgan auszuüben (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 19.08.2015, 13 U 271/15). So wäre eine einheitliche Willensbildung gesichert und es käme nicht zu einer gegenüber anderen Sportarten überproportionalen Verstärkung ihrer Stimmrechte.
35b)
36Der Kläger erfüllt im Übrigen die Voraussetzungen, die der Beklagte gemäß § 8 seiner Satzung für die Aufnahme eines Sportfachverbandes vorsieht. Insbesondere gehören dem Kläger über 50 Vereine an, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und diese haben zusammen über 2.000 Mitglieder. Auch liegen Ausbildungsrichtlinien für Schiedsrichter/-innen und Kampfrichter/-innen vor.
373.
38a)
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
40b)
41Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
424.
43Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
- 1.
die Anträge nach § 24 Absatz 3; - 2.
die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3; - 3.
die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen; - 4.
die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.