Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 20. Mai 2016 - 8 Ca 3108/15

Gericht
Tenor
1) Es wird festgestellt, dass der Kläger seit 01.06.2015 in die EG 8 des bei der Beklagten geltenden ERTV für die festvergüteten Arbeitnehmer/Innen der X T GmbH & Co. KG eingruppiert ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.333,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 133,33 EUR seit 01.12.2014 und aus jeweils 200,00 EUR seit 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.06.2015 zu zahlen.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
5) Der Streitwert wird auf 14.852,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
3Der Kläger ist bei der Beklagten, die Spielkasinos betreibt, seit 01.01.1981 zuletzt als „Spielaufsicht/Tischchef“ im Casino I angestellt. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach dem einzelarbeitsvertraglich in Bezug genommenen Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Spieltechnik und in der Kasse (nachfolgend: ERTV). Wegen des Inhaltes des ERTV wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger erhält Vergütung nach EG 7 ERTV. Die Höhe der Vergütung des Klägers bestimmt sich neben der Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe anhand eines Punkteschemas für vor dem 01.07.2001 eingestellte Arbeitnehmer, wegen dessen Inhalt auf Bl. 61 d. A. Bezug genommen wird und nach welchem ein Mitarbeiter im ersten Beschäftigungsjahr über 11 Punkte verfügt und im Laufe der Betriebszugehörigkeit weitere Punkte erwirbt. Am 01.01.2008 verfügte der Kläger über die in der EG 7 maximal erreichbaren 32 Punkte und bezog 4.937,00 EUR.
4Bei der Beklagten besteht unterhalb der Geschäftsleitung folgende Hierarchie: Das Haus wird durch einen Direktor geführt. Darunter sind zwei Bereichsleiter angesiedelt (diese Positionen sind bei der Beklagten derzeit nicht besetzt). Ursprünglich bestanden bei der Beklagten acht Stellen für stellvertretende Bereichsleiter, derzeit bestehen hiervon noch 2,5 Stellen. Die Aufsicht im Saal führt der Saalchef. Die von den stellvertretenden Bereichsleitern/Tischchefs im Einzelnen geschuldeten Tätigkeiten ergeben sich aus der Tätigkeitsbeschreibung der EG 8 ERTV („stellvertretender Bereichsleiter/Saalchef“). Danach ist der stellvertretende Bereichsleiter im administrativen Bereich des klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden. Der weitere Inhalt der Tätigkeit eines Saalchefs resultiert aus einer von der Beklagten erstellten „Aufgabenbeschreibung im Saaldienst“, wegen deren Inhalt auf Bl. 62 ff. d. A. Bezug genommen wird. Wegen noch weitergehender Einzelheiten der Tätigkeiten eines Saalchefs wird auf die Darlegungen auf Bl. 8 und 9 des Schriftsatzes des Klägers vom 11.12.2015 (Bl. 43, 44 d. A.) Bezug genommen. An den Spieltischen gibt es jeweils einen Tischchef, der das Spiel und den Croupier überwacht. Der Tischchef sitzt auf einem erhöhten Stuhl („Bock“). Die vom Tischchef geschuldete Tätigkeit ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung der EG 7 ERTV („Spielaufsicht/Tischchef“). Danach übt die Spielaufsicht die Aufsicht im klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der Tischaufsicht. Bei Eignung kann er als Saalchef in der Spielaufsicht eingesetzt werden. Der Tischchef übt demgegenüber die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara-Croupier eingesetzt und mit der Tischabrechnung beauftragt werden. Jeweils ein Mitarbeiter übt die Funktion des Hauptverantwortlichen aus. Diese Funktion überträgt die Beklagte u. a. auch dem Kläger. Der Inhalt der Tätigkeit des Hauptverantwortlichen ergibt sich aus einer Aufgabenbeschreibung der Beklagten, wegen deren Inhalt auf Bl. 72 ff. d. A. (Aufgaben im Frühdienst) bzw. Bl. 74 ff. d. A. (Aufgaben im Spätdienst) Bezug genommen wird.
5Die Diensteinteilung des Klägers richtet sich nach Dienstplänen, die von der Beklagten jeweils für sechs Wochen erstellt werden. Diese Dienstpläne bestimmen, welcher Arbeitnehmer wann zu arbeiten hat. Exemplarisch wird auf den Dienstplan vom 27.07.2015 – 06.09.2015 (Bl. 78 d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus erstellt der sog. Einteiler – das ist derjenige, der im jeweiligen Dienstplan als erster nach EG 7 vergüteter Arbeitnehmer benannt ist – die Tageseinteilung. Diese beinhaltet die tagesaktuelle Aufgabenverteilung im Einzelnen. Sie wird im Bedarfsfall, etwa bei kurzfristigen Erkrankungen, vom Einteiler durch Umplanung verändert. Exemplarisch wird auf die Einteilung vom 06.08.2015 (Bl. 79 d. A.) Bezug genommen.
6Seit März 2012 teilte die Beklagte den Kläger dienstplanmäßig im Saaldienst ein, der Kläger leistete seitdem jedoch zwischendurch in unregelmäßigem Umfang auch Dienst als Tischaufsicht „auf dem Bock“. Die Zuweisung des Klägers zum Dienst als Tischaufsicht erfolgte teilweise durch den dienstplanmäßig bestimmten Einteiler, teilweise setzte sich der Kläger „am Einteiler vorbei“ selbst als Tischaufsicht ein, teilweise setzte sich der Kläger auch in seiner Funktion als Einteiler selbst als Tischaufsicht ein. Es handelte sich bei den Einsätzen des Klägers als Tischaufsicht in der Regel um kurzfristig notwendige Einsätze, weil z. B. der regulär als Tischaufsicht eingeteilte Mitarbeiter pausieren wollte oder krank wurde. Für die stellvertretenden Bereichsleiter wird ein gesonderter Dienstplan erstellt. Die Beklagte setzt auch nach EG 7 ERTV vergütete Arbeitnehmer in diesen Dienstplan ein. Exemplarisch wird auf den Dienstplan vom 27.07.2015 – 06.09.2015 (Bl. 71 d. A.) Bezug genommen. Wegen der im Zeitraum vom 07.09.2015 – 24.09.2015 vom Kläger konkret verrichteten Tätigkeiten wird auf die Darstellung des Klägers auf Bl. 19 und 20 im Schriftsatz vom 11.12.2015 (Bl. 54 und 55 d. A.) Bezug genommen sowie auf das vom Kläger vorgelegte „Tätigkeitsprotokoll“ (Bl. 82 ff. d. A.). Aufgrund der seit 2012 erfolgten Einsätze des Klägers machte dieser mehrfach gegenüber der Beklagten geltend, er sei in die EG 8 ERTV einzugruppieren. Die Beklagte verwies den Kläger darauf, es würden derzeit Verhandlungen laufen.
7Der Kläger trägt vor, er arbeite seit März 2012 kontinuierlich ohne Unterbrechung als Saalchef/stellvertretender Bereichsleiter, d. h. er erbringe permanent Arbeitsleistungen nach EG 8 ERTV. Jedenfalls nach dem 10.11.2014 habe der Kläger definitiv nicht mehr „auf dem Bock“ gesessen. Die beklagtenseits behaupteten Einsätze des Klägers „auf dem Bock“ seien hinsichtlich des 10.07.2012 und des 29.07.2012 nicht mit der elektronisch erfassten Arbeitszeit des Klägers vereinbar.
8Die Beklagte vermische unzulässiger Weise die Begriffe der Spielaufsicht und der durch den Saalchef ausgeübten Saalaufsicht. Eine Spielaufsicht gäbe es in der Spielbank I gerade nicht. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Saalchef sei keine reguläre Tätigkeit der EG 7 ERTV, sondern eine solche, die allenfalls gelegentlich und vertretungsweise verlangt werden könne. Die Beklagte sei nicht berechtigt, den Kläger anzuweisen, „auf den Bock zu gehen“, und hätte dies seit 01.01.2012 auch nicht ein einziges Mal getan. Der Kläger habe die Tätigkeit eines Saalchefs in Gänze und nicht nur in Teilen ausgeübt. Ungeachtet dessen, dass der Kläger jede Menge administrativer Tätigkeiten ausübe, seinen solche für die Begründung des Saalchefstatus nicht erforderlich. Ein formeller Übertragungsakt der Beklagten sei nicht erforderlich.
9Er sei ab 01.10.2012 in die EG 8 ERTV einzugruppieren. Aufgrund der Höhergruppierung müssten für die Vergütung des Klägers zusätzlich zu den am 01.01.2008 verdienten 32 Punkten 2 weitere Punkte, die er am 01.01.2011 und 01.01.2014 virtuell erworben habe, Berücksichtigung finden. Eine andere Sichtweise würde zu einer unangemessenen Benachteiligung solcher Arbeitnehmer führen, die langjährig in der EG 7 festgesteckt hätten. § 7 Abs. 6 ERTV regele vielmehr einen Ausnahmetatbestand für die Altmitarbeiter. Damit sei gesagt, dass die Altmitarbeiter weiterhin alle drei Jahre einen Punkt dazubekämen, auch wenn die Endstufe ihrer Gehaltsgruppe bereits erreicht sei. Er könne dann monatlich 5.244,00 EUR brutto verlangen, hilfsweise Zahlung einer Zulage von monatlich 200,00 EUR gem. § 7 Abs. 3 ERTV.
10Der Kläger beantragt, zuletzt, bei teilweiser Klagerücknahme im Übrigen, wie folgt zu erkennen:
11- 12
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.10.2012 in die
Entgeltgruppe 8 des bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmentarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X T GmbH & Co.KG eingruppiert ist.
14- 15
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.833,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 307,00 € ab dem 01.11.2014 und aus jeweils weiteren 307,00 € jeweils zum Monatsersten für den Zeitraum Dezember 2014 bis einschließlich 01.05.2016, zu zahlen.
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3. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 200,00 € ab dem 01.11.2014 und aus jeweils weiteren 200,00 € jeweils zum Monatsersten für den Zeitraum Dezember 2014 bis einschließlich 01.05.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
19Klageabweisung.
20Sie trägt vor, der Kläger habe im Zeitraum vom 08.01.2011 – 11.11.2014 an 96 Tagen Dienst „auf dem Bock“ am Spieltisch verrichtet (wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 20 – 23 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.01.2016 (Bl. 120 ff. d. A.) Bezug genommen.
21Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe nicht in einlassungsfähiger Weise zur Übernahme administrativer Aufgaben vorgetragen. Unter administrative Aufgaben fielen z. B. die vom Kläger nicht wahrgenommene Konzepterstellung, Verantwortung bestimmter Spielbereiche und Dienst- oder Urlaubsplanerstellung. Es handele sich um solche Aktivitäten, die nicht mit der Steuerung des täglichen Spielgeschehens unmittelbar verbunden seien. Der Kläger sei lediglich überwiegend u. a. mit Aufgaben des gewöhnlichen Saaldienstes betraut gewesen. Er erfülle mithin die Tätigkeitsmerkmale der in EG 7 ERTV genannten Spielaufsicht. Für eine Höhergruppierung sei eine vollständige Übernahme der höherwertigen Tätigkeit erforderlich. Hierfür trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Die Vergütung nach den einzelnen Positionen der Tarifregelung solle dem Arbeitnehmer nur dann zustehen, wenn er alle Tätigkeiten ausübe, die nach der jeweils in Betracht kommenden Stellenbeschreibung bzw. den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen auszuführen seien. Der Kläger habe in der Saalaufsicht ausschließlich Aufgaben erfüllt, die vom Direktionsrecht gegenüber einem Mitarbeiter der EG 7 ERTV gedeckt seien. Es sei auch keine aushilfs- oder vertretungsweise Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten erfolgt. Weil zu den Aufgaben eines Mitarbeiters der EG 7 ERTV auch die Saalaufsicht gehöre, habe der Kläger nicht bei Tätigkeiten, die nur Arbeitnehmern der EG 8 ERTV übertragen werden könnten, ausgeholfen. Außerdem bedürfe es eines Übertragungsaktes, der weder ausdrücklich noch konkludent aufgrund der Dienstpläne erfolgt sei. Auch könne wegen des Einsatzes des Klägers „auf dem Bock“ nicht von einer ununterbrochenen Wahrnehmung von höherwertigen Tätigkeiten ausgegangen werden. Die Darlegung seiner Tätigkeiten durch den Kläger lasse überdies Urlaubs- und Krankheitszeiten unberücksichtigt. Es stünde nicht fest, dass der Kläger auch in diesen Zeiten mit den nach seiner Auffassung höherwertigen Tätigkeiten betraut worden wäre. Die Darlegungen des Klägers in Bezug auf den Hauptverantwortlichendienst seien unerheblich. Dies habe nichts mit administrativen Tätigkeiten zu tun und könne jeder nach EG 7 einzugruppierenden Spielaufsicht übertragen werden. Der grundlegende Irrtum des Klägers bestünde darin, dass er verkenne, dass auch Mitarbeiter der EG 7 ERTV im Saaldienst eingesetzt werden dürften. Der Kläger könne deshalb weder eine Beförderung in die EG 8 ERTV noch Zahlung einer monatlichen Zulage verlangen. Der guten Ordnung halber sei darauf hinzuweisen, dass beides parallel ohnehin nicht verlangt werden könne.
22Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, ihm virtuell weitere als die verdienten 32 Punkte zuzusprechen, sei nicht auszumachen. § 7 Ziff. 3 des ERTV sehe eine fiktive Punkteanhebung nicht vor. Die tarifliche Vorschrift bestimme, dass der Arbeitnehmer mit seinem erreichten maximalen Tarifentgelt umzugruppieren sei. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem in die höhere Tarifgruppe gewechselt werde, könne die Frist zur Erlangung weiterer Punkte beginnen.
23Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den gesamten Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25A.
26Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
27I.
28Die Feststellungsklage ist zulässig.
29Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (LAG Hamm, Urteil vom 22.01.2009 - 16 Sa 1079/08). Soweit der Kläger für die Zeit 01.10.2014 – 30.04.2016 seine Vergütung im Wege der Leistungsklage eingeklagt hat, liegt eine zulässige Zwischenfeststellungsklage vor. Durch die Zwischenfeststellungsklage wird der Gefahr begegnet, dass die Beklagte bei künftigen Zahlungsklagen den Grund des Anspruchs, nämlich die verlangte Eingruppierung, immer wieder in Frage stellen könnte. Die Zwischenfeststellungsklage führt zu einer prozessökonomisch sinnvollen Klärung der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob der Kläger Vergütung nach der von ihm beanspruchten EG 8 ERTV beanspruchen kann (LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2006 - 2 Sa 1812/04).
30II.
31Die Feststellungsklage ist teilweise begründet. Der Kläger ist ab 01.06.2015 in die EG 8 ERTV eingruppiert.
321.
33Gem. § 7 Ziff. 5 ERTV ist ein Arbeitnehmer, der aushilfsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe übernimmt, wenn die Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate dauert, vom Beginn des darauf folgenden Monats an in die entsprechend höhere Entgeltgruppe einzugruppieren.
342.
35Der Kläger hat aushilfsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in der Entgeltgruppe 8 ERTV übernommen. Die Tätigkeit hat ununterbrochen länger als sechs Monate gedauert.
36a) In die EG 8 ERTV sind stellvertretende Bereichsleiter und Saalchefs eingruppiert. Der stellvertretende Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben betraut werden. In die EG 7 ERTV sind demgegenüber Spielaufsichten und Tischchefs eingruppiert. Die Spielaufsichten übt die Spielaufsicht die Aufsicht im klassischen Spiel aus, wobei in den ersten drei Jahren der Einsatz überwiegend in der Tischaufsicht erfolgt. Bei Eignung kann die Spielaufsicht als Saalchef in der Spielaufsicht eingesetzt werden. Der Tischchef übt demgegenüber die Aufsicht am Spieltisch aus.
37Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der in die EG 7 ERTV eingruppierte Tischchef mit der Saalaufsicht beauftragt werden kann. Er übt in diesem Fall eine Tätigkeit der EG 7 ERTV aus, sodass kein Anspruch auf Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe besteht. Daneben kann ein in die EG 8 ERTV eingruppierter Saalchef – anders als ein in die EG 7 ERTV eingruppierter Tischchef - bei Eignung mit administrativen Aufgaben betraut werden. Ferner kann ein in die EG 8 ERTV eingruppierter Arbeitnehmer auch als stellvertretender Bereichsleiter eingesetzt werden, nicht jedoch als Tischchef oder im Rahmen einer sonstigen von EG 7 ERTV erfassten Tätigkeit. Daraus werden die unterschiedliche Funktion und die unterschiedliche Stellung eines als Saalaufsicht eingesetzten Tischchefs und eines Saalchefs i. S. d. EG 8 ERTV deutlich (Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 13.01.2016 – 9 Ca 3791/15; (vgl. zur Abgrenzung zwischen EG 6 ERTV und EG 7 ERTV auch BAG, Urteil vom 12.10.2005 – 10 AZR 605/04). Die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei Ausübung der Saalaufsicht als ein mit der Saalaufsicht betrauter Arbeitnehmer der EG 7 ERTV oder aber als Saalaufsicht i. S. d. EG 8 ERTV eingesetzt ist, kann deshalb nur danach beurteilt werden, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer neben der Tätigkeit als Saalaufsicht übertragen worden sind (Arbeitsgericht Dortmund a. a. O.).
38Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Ansatzes ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger jedenfalls ab 11.11.2014 ausschließlich Tätigkeiten eines Saalchefs i. S. d. EG 8 ERTV zugewiesen worden sind.
39Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger jedenfalls ab 11.11.2014 keine Tischaufsicht mehr geführt hat. Zumindest endet die detaillierte Aufstellung der Beklagten über die nach Behauptung der Beklagten vom Kläger durchgeführten Einsätze als Tischchef am 10.11.2014. Weitere Einsätze des Klägers als Tischchef hat die Beklagte nicht konkret dargelegt. In den 6-Wochen-Dienstplänen wurde der Kläger ohnehin ausschließlich als Saalaufsicht eingeplant. Ferner setzt die Beklagte in den Dienstplan für stellvertretende Bereichsleiter Arbeitnehmer der EG 7 ERTV ein. Wenngleich die Arbeitnehmer in diesem Dienstplan nicht namentlich erwähnt sind, setzt die Beklagte dadurch Arbeitnehmer wie den Kläger, die nach EG 7 ERTV vergütet werden, zur Durchführung von Aufgaben der stellvertretenden Bereichsleiter, also mit Tätigkeiten, die in der EG 8 ERTV beschrieben sind, ein. Ob es sich dabei um administrative Aufgaben handelt und ob die Vorstellung der Beklagten von dem, was administrative Aufgaben überhaupt darstellen sollen, zutreffend ist, kann dahinstehen, weil die Übernahme administrativer Aufgaben kein Eingruppierungsmerkmal für die EG 8 ERTV ist. Jedenfalls decken sich die vom Kläger im Einzelnen ausgeübten, im Schriftsatz vom 11.12.2015 umfassend dargelegten Tätigkeiten und Aufgaben (Schlüsselgewalt über Schlüssel der stellvertretenden Bereichsleitung, Begrüßung der Mitarbeiter an Kasse, Bar und Rezeption, Verwarnung von Gästen) nicht mit denen von der Beklagten per Aufgabenbeschreibung definierten Aufgaben im Saaldienst, sondern gehen darüber hinaus. Dafür, dass der Kläger wie alle anderen nach EG 7 ERTV vergüteten Saalaufsichten tatsächlich auch Aufgaben der stellvertretenden Bereichsleiter wahrgenommen hat, spricht im Übrigen nach Auffassung der Kammer, dass die Beklagte die Anzahl zur Verfügung stehender stellvertretender Bereichsleiter von 8 auf 2,5 gekürzt hat und nicht ersichtlich ist, wer die Arbeit sonst übernehmen sollte.
40Folglich steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger zumindest ab 11.11.2014 entweder Aufgaben der Saalaufsicht nach EG 7 ERTV und/oder EG 8 ERTV oder Aufgaben der stellvertretenden Bereichsleitung nach EG 8 ERTV wahrgenommen hat. Da Ersteres sowohl Arbeitnehmern der EG 7 ERTV als auch Arbeitnehmern der EG 8 ERTV, Letzteres jedoch nur Arbeitnehmern der EG 8 ERTV übertragen werden kann, ist der Kläger nach den vorstehend dargestellten Abgrenzungsgrundsätzen jedenfalls ab 11.11.2014 insgesamt nur noch mit Tätigkeiten der EG 8 ERTV betraut worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seit 11.11.2014 möglicher Weise urlaubs- und/oder krankheitsbedingt gefehlt hat. Dass der Kläger in derartigen Fehlzeiten anderweitig eingesetzt worden wäre, hat die aufgrund größerer Sachnähe primär darlegungsbelastete Beklagte nicht behauptet.
41b) Die Tätigkeiten der EG 8 ERTV sind dem Kläger auch aushilfsweise i. S. d. § 7 Ziff. 5 ERTV übertragen worden, was sich schon daraus ergibt, dass von ursprünglich 8 stellvertretenden Bereichsleiterstellen nur noch 2,5 Stellen besetzt sind und dass die Beklagte seitdem durchgängig auch Arbeitnehmer, die nach EG 7 ERTV vergütet werden, als stellvertretende Bereichsleiter eingesetzt hat.
42c) Der Kläger hat die Tätigkeiten der EG 8 ERTV ferner auch i. S. d. § 7 Ziff. 5 ERTV übernommen. Die Übernahme von Tätigkeiten setzt eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien über die Aushilfs- bzw. Vertretungstätigkeit voraus (BAG a. a. O.). Vorliegend hat der Kläger seit 2012 gegenüber der Beklagten geltend gemacht, er sei aufgrund der Übernahme von Tätigkeiten der EG 8 ERTV entsprechend einzugruppieren. In Ansehung dieser Erklärungen hat die Beklagte dem Kläger jedenfalls seit 11.11.2014 ausschließlich Tätigkeiten der EG 8 ERTV zugewiesen. Aufgrund dessen ist von einer konkludenten Vereinbarung der Übernahme dieser Tätigkeiten auszugehen (Arbeitsgericht Dortmund a. a. O.).
43d) Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger nicht alle Tätigkeiten der EG 8 ERTV übernommen hat. Dies ist nach dem Wortlaut der Tarifnorm keine Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Eingruppierung (BAG a. a. O.).
44e) Der Kläger hat die Tätigkeiten der EG 8 ERTV seit 11.11.2014 ausschließlich ausgeübt, mithin am 12.05.2015 ununterbrochen länger als sechs Monate.
45Damit ist er ab 01.06.2015 in die EG 8 ERTV eingruppiert.
463.
47Die Feststellungsklage ist insoweit unbegründet, als der Kläger die Feststellung der Eingruppierung in die EG 8 ERTV für einen Zeitraum vor dem 01.06.2015 begehrt.
48a) Der für das Vorliegen der tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen – hier: Übernahme einer Tätigkeit der EG 8 ERTV mit einer ununterbrochenen Dauer von über sechs Monaten – darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat das detaillierte, nach Datum und Uhrzeit substantiierte Vorbringen der Beklagten zu Einsätzen des Klägers als Tischchef nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend widerlegt. Zunächst hat der Kläger pauschal bestritten, seit 2012 überhaupt am Tisch „eingeteilt oder eingesetzt“ worden zu sein. Auf entsprechendes Gegenvorbringen der Beklagten hat der Kläger dann erklärt, jedenfalls nach dem 10.11.2014 nicht mehr am Tisch gesessen zu haben, sich lediglich auf einige (wenige) der von der Beklagten konkret vorgetragenen Einsätze am Tisch substantiiert eingelassen und im Übrigen unter Verkennung der Beweislastverteilung die Auffassung vertreten, für den Zeitraum 01.03.2012 – 10.11.2014 werde es der Beklagten nicht gelingen, Beweis für die behaupteten Tischeinsätze zu erbringen. Dass der Kläger anhand der Aufzeichnungen der Arbeitszeiterfassung nur wenigen der beklagtenseits behaupteten Einsätze am Tisch mit konkretem Gegenvortrag entgegen getreten ist, ist unzureichend, weil bereits ein einziger Einsatz am Tisch zu einer Unterbrechung der Übernahme einer Tätigkeit nach EG 8 ERTV führen würde.
49b) Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger in Übereinstimmung mit dem Dienstplan und aufgrund einer Ausübung des Direktionsrechts der Beklagten als Tischaufsicht eingesetzt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in den langfristigen 6-Wochen-Dienstplänen ausschließlich als Saalaufsicht bzw. ggf. als stellvertretender Bereichsleiter eingesetzt worden ist. Denn nach eigenem Vorbringen des Klägers im Kammertermin sind dem Kläger die kurzfristig notwendig werdenden Einsätze als Tischchef – zumindest teilweise – durch den jeweiligen dienstplanmäßigen Einteiler zugewiesen worden. Dabei ist unerheblich, dass es sich dabei ebenso wie bei dem Kläger um einen nach EG 7 ERTV vergüteten, als Saalchef eingesetzten Arbeitnehmer handelt. Denn in der Funktion als Einteiler übt der jeweilige Mitarbeiter für die Arbeitgeberin deren Direktionsrecht aus und handelt somit in einer Arbeitgeberfunktion. Daran ändert der Umstand, dass sich die Einteilungen nach Schilderung des Klägers unförmlich vollziehen, nichts. Unzutreffend ist die Einschätzung des Klägers, man habe sich – quasi unter Kollegen – „selbst eingeteilt“. Denn der zur Einteilung vorgesehene Mitarbeiter übt bei der Einteilung gerade nicht die Funktionen eines nach EG 7 ERTV vergüteten, mit Aufgaben eines Saalchefs betrauten Arbeitnehmers aus, sondern Arbeitgeberfunktion.
50II.
51Die zulässige Zahlungsklage ist teilweise begründet.
521.
53Für die Zeit ab der ununterbrochenen Übernahme der Tätigkeiten der EG 8 ERTV (hier: ab 11.11.2014) bis zur Eingruppierung in die EG 8 ERTV (hier: 01.06.2015) kann der Kläger Zahlung einer monatlichen Zulage in Höhe von 200,00 EUR gem. § 7 Ziff. 4 ERTV verlangen. Für den Monat November 2014 ist die Zulage anteilig in Höhe von (200/30x20) = 133,33 EUR zu zahlen, für die Folgemonate bis einschließlich 31.05.2015 jeweils in Höhe von 200,00 EUR. Daraus resultiert ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.333,33 EUR brutto nebst Zinsen, die sich aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges ergeben (§§ 286, 288 BGB).
54Über den 31.05.2015 hinaus kann der Kläger Zahlung der Zulage nicht mehr verlangen, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt in die EG 8 ERTV eingruppiert ist. Die Kammer folgt der Einschätzung der Beklagten, dass die Zulage nur bis zur Höhergruppierung zu zahlen ist. Diese Begrenzung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Tarifnorm. § 7 Ziff. 4 ERTV enthält vielmehr die Regelung, dass die Zulage ab Beginn der Tätigkeit für deren Dauer zu zahlen ist. Die Begrenzung auf den Zeitpunkt der Höhergruppierung folgt jedoch aus Sinn und Zweck der Tarifnorm. Die Tarifvertragsparteien haben es für unbillig gehalten, einem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe zuzuweisen, ohne dass eine entsprechende Höhergruppierung erfolgen muss. Die Zulage stellt insoweit eine Kompensation für die fehlende Höhergruppierung dar. Ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung entfällt die Notwendigkeit dieser Kompensation. Es entspricht auch erkennbar nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, Arbeitnehmern gleichzeitig eine Höhergruppierung und eine Zulagenzahlung zu gewähren. Damit wäre eine ungerechtfertigte Besserstellung von Arbeitnehmern, die die höherwertige Tätigkeit aushilfs- oder vertretungsweise übernehmen, gegenüber solchen Arbeitnehmern, die originär in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind. Dieses Ergebnis wird durch die Tarifsystematik bestätigt. Die Zahlung von Zulagen ist in § 7 Ziff. 3 und Ziff. 4 ERTV ausdrücklich geregelt. Demgegenüber enthält die Vorschrift, die die Höhergruppierung aufgrund einer längerfristigen vertretungs- oder aushilfsweisen Übernahme höherwertiger Tätigkeiten regelt (§ 7 Ziff. 5 ERTV) gerade keine entsprechende Vorschrift.
552.
56Der Kläger kann auch nicht verlangen, bereits ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung in die EG 8 ERTV eine Vergütung unter Zugrundelegung der von ihm angenommenen 34 Punkte zu gezahlt zu bekommen. Der vom Kläger herangezogene „virtuelle“ Punkteaufstieg findet in der tariflichen Regelung keine Entsprechung. Vielmehr bestimmt § 7 Ziff. 3 ERTV unzweideutig, dass eine Umgruppierung mit dem erreichten maximalen monatlichen Tabellenentgelt erfolgt. Hätten die Tarifvertragsparteien regeln wollen, dass für „Alt-Arbeitnehmer“ abweichend von dieser tarifvertraglichen Bestimmung ein „virtueller“ Punktezuverdienst und infolgedessen eine Umgruppierung mit mehr als dem erreichten Entgelt erfolgen soll, hätten sie dies klargestellt. § 7 Ziff. 6 ERTV, der eine Übergangsvorschrift für Alt-Arbeitnehmer enthält, ordnet ebenfalls keinen „virtuellen“ Hinzuverdienst von Punkten an. Es handelt sich, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht um eine Ausnahmevorschrift zu § 7 Ziff. 3 ERTV, sondern regelt lediglich den Zeitraum der Fortwirkung der Vergütung nach einem Punkteschema für Alt-Arbeitnehmer. Einen Eingriff in den Besitzstand der Alt-Arbeitnehmer kann die Kammer entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennen. Dass diese Rechtsfolge für den Kläger, der bereits seit langen Jahren die für die EG 7 ERTV vorgesehene Höchstpunktzahl erreicht hat, für den Kläger besonders ungünstig ist, ist zutreffend, jedoch von der tariflichen Vorschrift gedeckt. Eine unzulässige Benachteiligung des Klägers ist damit jedoch nicht verbunden. Vielmehr würde die vom Kläger präferierte Auslegung zu einer Besserstellung von Alt-Arbeitnehmern gegenüber den „Neu-Arbeitnehmern“ führen, was von den Tarifvertragsparteien jedenfalls nicht erkennbar beabsichtigt war. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht „jegliche künftige Erhöhung ausgeschlossen“. Diese Folge ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Ziff. 3 Satz 2 ERTV. Die Vorschrift besagt lediglich, dass eine Erhöhung spätestens zum gleichen Zeitpunkt wie in der alten Entgeltgruppe zu erfolgen hat. Im Fall des Klägers ist die Vorschrift in der Tat bedeutungslos, schließt aber weitere Erhöhungen selbstverständlich nicht aus.
57B.
58Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG. Der Kostenentscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Kläger sein Klageziel dem Grunde nach mit Feststellung der Eingruppierung in die EG 8 ERTV erreicht hat, dass jedoch der Zeitpunkt der Eingruppierung und die Höhe der zu zahlenden rückständigen Vergütung unterhalb des Antrages des Klägers blieben. Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer den 36fachen Differenzbetrag zugrunde gelegt (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GVG). Ferner hat die Kammer den nicht unmittelbar mit der Eingruppierung in Zusammenhang stehenden Hilfsantrag auf Zahlung einer Zulage mit 3.800,00 EUR berücksichtigt, nicht jedoch die weiteren bei Klageerhebung fälligen Beträge (§ 42 Abs. 3 Satz 1 HS 2 GKG).

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:
- 1.
die erforderliche Zahl von Schöffen; - 2.
die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.