Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2011 - 2 StR 483/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit den Schöffen M. und S. -B. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist schon nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision beanstandet , dass der Schöffenwahlausschuss für die Wahlperiode 2009 bis 2013 bei der Bestimmung der Hauptschöffen für das Landgericht Köln keine Wahl im Sinne von § 42 GVG durchgeführt, sondern lediglich die in der Vorschlagsliste aufgeführten Schöffen anhand ihrer Platzziffern im Wege eines Abzählverfahrens bzw. in rastermäßigen Schritten (10er, 20er, oder 30er bzw. 1er, 2er und 3er Ketten) übernommen habe. Hierzu teilt sie zwar die Ergebnisse für die Bezirke 1 bis 9 mit, welche die insgesamt 154 für das Landgericht Köln gewählten Hauptschöffen anhand ihrer aus der Vorschlagsliste stammenden Platzziffern ausweisen. Es hätte darüber hinaus aber auch der Mitteilung bedurft, aus welchem Bezirk die beiden mitwirkenden Schöffen stammten oder zumindest der Mitteilung ihrer Platzziffer. Denn jedenfalls die Platzziffern der im Bezirk 7 gewählten Schöffen weisen die von der Revision behauptete Regelmäßigkeit nicht auf. Der Senat kann folglich nicht erkennen, ob die mitwirkenden Schöffen von dem behaupteten Mangel betroffen sein konnten (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 2 StR 83/08, BGHR GVG § 36 Abs. 1 Vorschlagliste 2; BGH, Urteil vom 13. August 1991 - 5 StR 263/91, NStZ 1991, 546). Die Revision versäumt zudem mitzuteilen, ob - was nahe liegt und für eine Wahl ausreichend sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 1985 - 2 StR 197/85, 2 StR 98/85, BGHSt 33, 261, 264 mit Anm. Kissel NStZ 1985, 490) - der Wahlausschuss einen Willen dahingehend gebildet hat, dass die im Wege einer (möglicherweise ) auf einem Abzählmuster basierenden Vorauswahl ermittelten Personen als Schöffen gewählt sein sollten.
Die Rüge wäre aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1985 - 5 StR 360/85, NStZ 1986, 83, 84).
Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:
- 1.
die erforderliche Zahl von Schöffen; - 2.
die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
(1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.
(2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.
(3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.