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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Unterausschüsse

Zeitreise: 07.09.2026

(1) Der Ausschuss kann mit zwei Dritteln seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Unterausschüsse einrichten und deren Aufgaben bestimmen.

(2) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Mitglieder der Unterausschüsse werden durch den Ausschuss ernannt. Der Vorsitzende des Unterausschusses und dessen Stellvertreter müssen Mitglieder des Ausschusses sein. Grundsätzlich sollen die Unterausschüsse nicht mehr als sechs ständige Mitglieder haben.

(3) Über die Arbeitsergebnisse der Unterausschüsse wird im Ausschuss regelmäßig durch den Vorsitzenden des Unterausschusses oder dessen Stellvertreter berichtet.

(4) Soweit nicht anders geregelt, sind die für den Ausschuss geltenden Vorschriften für die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.

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