Familienrecht: Hausratsverordnung – Voraussetzungen für die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall, in dem es um die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter ging. Der Entscheidung lag die Beschwerde einer geschiedenen Ehefrau zugrunde. Die Frau verlangte nach der Scheidung die von den Eheleuten bereits vorehelich angeschaffte Labradorhündin L. heraus. Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit L. geeinigt hatten, hatte das Familiengericht nach einem streitigen zweiten Verhandlungstermin den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit L. zurückgewiesen.
Die Richter am OLG folgen der Auffassung des Familiengerichts, die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von L. geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Frau sich um L. wie ein Kind gekümmert haben will.
Das OLG verweist auf seine frühere Rechtsprechung. Danach sind auf Tiere grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich somit nach den für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschriften. Danach kann das Gericht den betroffenen Haushaltsgegenstand nur an einen der Eheleute überlassen, wenn er im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute steht. Steht der Haushaltsgegenstand – oder das Tier – demgegenüber im Alleineigentum eines Ehegatten, ist eine Zuteilung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus ist nach der Überzeugung des Gerichts selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Frau aus Kontinuitätsgründen rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von L. für das Tierwohl nicht gut. L. lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten.
Der Familiensenat bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Hund nicht besteht. Ein derartiges Recht lässt sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.04.2019 (18 UF 57/19) entschieden:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Ravensburg vom 07.08.2018 - Az. XV 2/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziff. 5 und Ziff. 6.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligte Ziff. 1 wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 17 Abs. 1 ASVG durch die Beteiligte Ziff. 5 in Bezug auf zwei Grundstücke, die Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen den Beteiligten Ziff. 3 und 4 und der Beteiligten Ziff. 1 sind.
Die Beteiligte Ziff. 1 ist eine Gemeinde in Bayern. Am 22.11.2017 schlossen die Beteiligten Ziff. 3 und 4 als Erbengemeinschaft einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über den Verkauf mehrerer Grundstücke an die Beteiligte Ziff. 1 zum Gesamtpreis von 800.000 €. Es handelt sich um die Grundstücke eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der ehemaligen Hofstelle. Die meisten der verkauften Einzelgrundstücke sowie die Mehrzahl und auch die Mehrheit nach der Summe der Fläche lag ebenso wie das Grundstück mit der früheren Hofstelle in Bayern auf Gemarkung der Beteiligten Ziff. 1 an der Grenze zu Baden-Württemberg. Die folgenden beiden Grundstücke befinden sich dagegen in Baden-Württemberg auf der Gemarkung … :
y Flurstück Nr. …, …, Landwirtschaftsfläche, 15.190 m²
y Flurstück Nummer …, …, Landwirtschaftsfläche, 23.805 m².
Der für diese beiden Grundstücke gesondert ausgewiesene Kaufpreis betrug 80.000 €. Sämtliche Grundstücke sind derzeit verpachtet.
Der beurkundende Notar übersandte die Urkunde an das …, der Beteiligten Ziff. 2, zur Genehmigung nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz sowie an das Landratsamt … zu Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz . Die Beteiligte Ziff. 2 veranlasste eine Ausschreibung im Amtsblatt von …, woraufhin zwei Landwirte ihr Erwerbsinteresse bekundeten. Der Vorgang wurde zudem an die Beteiligte Ziff. 5, …, übermittelt.
Mit Schreiben vom 25.01.2018 übte die Beteiligte Ziff. 5 ihr Vorkaufsrecht gemäß § 17 ASVG bezüglich der beiden oben genannten in Baden-Württemberg liegenden Grundstücke aus. Mit Bescheid vom 25.01.2018 wurde der Beteiligten Ziff. 1 mitgeteilt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechtes erfolgt ist und die Voraussetzungen für die Ausübung bestehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf Ziff. I. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 07.08.2018 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beteiligte Ziff. 2 sei zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag gemäß § 26 Abs. 2 ASVG örtlich zuständig gewesen. Die Hofstelle, wenn auch nicht mehr von den Verkäufern als solche genutzt, liege in Bayern und damit außerhalb des Geltungsbereiches des ASVG. Zuständig für die beiden baden-württembergischen Grundstücke sei die Beteiligte Ziff. 2. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber die Zuständigkeit für die Genehmigungsentscheidung auf Behörden außerhalb des Landes, vorliegend bayerische Behörden, habe übertragen wollen. Eine solche Übertragung sei ohne staatsvertragliche Regelungen auch gar nicht möglich.
Die Ausübung des Vorkaufsrechtes sei auch nicht deshalb unwirksam, weil nicht die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 9 ASVG beteiligt worden sei. Bei der genannten Vorschrift handele es sich um eine Regelung für an Erwerbsverträgen beteiligte Gemeinden in Baden-Württemberg. Die Regelung gelte nicht für Gemeinden außerhalb von Baden-Württemberg, insoweit fehle es dem Landesgesetzgeber bereits an der Regelungskompetenz zur Beteiligung von Aufsichtsbehörden anderer Bundesländer.
Auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 17 Abs. 1 ASVG lägen vor. So sei insbesondere ein Versagungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG gegeben, weil sich beim Erwerb der betroffenen Grundstücke durch die Beteiligte Ziff. 1 eine agrarstrukturell nachteilige Bodenverteilung ergeben würde. Die Beteiligte Ziff. 1 sei nämlich kein Landwirt, es seien jedoch aufstockungswillige und aufstockungsfähige Landwirte vorhanden, die die Flächen für ihren Betrieb dringend benötigten. Die Tatsache, dass die Grundstücke derzeit verpachtet seien und die Beteiligte Ziff. 1 die Pacht fortsetzen wolle, lasse die agrarstrukturell nachteilige Verteilung nicht entfallen, da die Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes durch einen erwerbsbereiten Landwirt Vorrang genieße, zumal die Dauerhaftigkeit der Verpachtung nicht gewährleistet sei. Auch die Tatsache, dass die Beteiligte Ziff. 1 die Grundstücke erwerben wolle, um sie im Falle einer eigenen Erweiterung von Bauflächen den Landwirten als Ausgleichsfläche zur Verfügung stellen zu können, lasse die agrarstrukturell nachteilige Verteilung von Grund und Boden nicht entfallen. Eine Bevorratungspolitik von landwirtschaftlichen Grundstücken durch eine Kommune sei durch das ASVG nicht geschützt.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1, die weiterhin die Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes geltend macht. Die Beteiligte Ziff. 1 stützt ihre Beschwerde darauf, dass das Landwirtschaftsgericht im angefochtenen Beschluss die örtliche Zuständigkeit der Beteiligten Ziff. 2 zu Unrecht angenommen habe. Vorliegend sei ein gesamter Betrieb mit einer Hofstelle verkauft worden. Für eben diesen Fall bestimme § 26 Abs. 2 ASVG, das die Genehmigungsbehörde örtlich zuständig sei, in deren Bezirk die Hofstelle des Betriebes sich befinde. Dies entspreche der Regelung in § 18 Abs. 1 GrdStVG. Die geschlossene Veräußerung eines Betriebes sei auch nach § 7 Abs. 4 S. 1 ASVG ein besonders schützenswerter Tatbestand und unterliege einem höheren Schutzniveau als die Veräußerung von Einzelgrundstücken. Dieser Schutz dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass für einzelne Grundstücke des Betriebes eine baden-württembergische und für die übrigen Grundstücke eine bayerische Genehmigungsbehörde zuständig sei. Ziel des baden-württembergischen Gesetzgebers sei der Schutz des landwirtschaftlichen Betriebes als Ganzem, auch wenn dieser überwiegend in Bayern liege. Es sei im vorliegenden Fall daher das Landratsamt … zur Entscheidung über die Genehmigung berufen gewesen. Das Landratsamt … habe den Vertrag insgesamt, d.h. ohne Einschränkung, genehmigt. Dies habe auch Wirkung für die baden-württembergischen Grundstücke.
Die Beteiligten Ziff. 2, 5 und 6 verteidigen den angefochtenen Beschluss. Sie bringen vor, dass die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 2 ASVG vom Landesgesetzgeber gerade für einen Fall wie den vorliegenden geschaffen worden sei, in dem die Hofstelle außerhalb des Geltungsbereiches des ASVG liege. Es sei klar, dass dann die Genehmigungsbehörde in Baden-Württemberg örtlich zuständig sei für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke. Nach der Aufhebung der konkurrierenden Gesetzgebung im Zuge der Föderalismusreform sei eine andere Auslegung nicht möglich; das Grundstücksverkehrsgesetz gelte in Baden-Württemberg nicht mehr fort, sondern sei durch das ASVG ersetzt worden, das jedoch nur in und für Baden-Württemberg gelte. Im Übrigen werde vorliegend die in Bayern liegende „Hofstelle“ von den Verkäufern unstreitig gerade nicht mehr als solche genutzt, die verkauften Grundstücke würden von dort aus nicht mehr bewirtschaftet.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.11.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Verwaltungsakte des Landratsamtes - untere Landwirtschaftsbehörde - … war beigezogen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Beteiligte Ziff. 5 hat das ihr zustehende Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt.
1. Wird ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von § 1 ASVG mit einer Mindestgröße von 2 ha durch Kaufvertrag veräußert, so hat gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ASVG das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht für alle vom Kaufvertrag erfassten landwirtschaftlichen Grundstücke, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach § 3 ASVG bedarf und die Landwirtschaftsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die Genehmigung nach § 7 ASVG zu versagen wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ASVG kann das Vorkaufsrecht vom Siedlungsunternehmen auch dann ausgeübt werden, wenn kein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Nach § 17 Abs. 2 ASVG besteht das Vorverkaufsrecht nicht, wenn die Veräußerung nach § 4 ASVG keiner Genehmigung bedarf.
Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Vorkaufsrechtes der Beteiligten Ziff. 5 sind gegeben.
a) Die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind landwirtschaftlich genutzte bzw. landwirtschaftlich nutzbare Flächen. Beide Grundstücke sind jeweils größer als 1 ha und unterfallen daher gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) ASVG dem Regime des ASVG.
Das Flurstück Nummer … mit 23.805 m² überschreitet auch die Mindestgröße von 2 ha, so dass nach § 17 Abs. 1 S. 1 ASVG alle Grundstücke des Kaufvertrages dem Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens unterfallen. Im vorliegenden Fall erstreckt sich das Vorkaufsrecht allerdings nicht auf in Bayern liegende Grundstücke, denn insoweit fehlt dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber die Regelungshoheit für das bayerische Landesgebiet.
Nachdem im Zuge der Föderalismusreform und Änderung von Art. 74 Nr. 18 GG sich in der seit dem 01.09.2006 geltenden Fassung die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nicht mehr auf den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr erstreckt, liegt die Gesetzgebungskompetenz seither gemäß Art. 70 Abs. 1 GG insoweit bei den Ländern. Nach Art. 125a Abs. 1 GG haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, das - nur noch solange fortgeltende - bisherige Bundesrecht zu ersetzen. Baden-Württemberg hat hiervon durch das Agrarstrukturverbesserungsgesetz Gebrauch gemacht. Dieses ist Landesrecht und gilt daher nicht für den Freistaat Bayern. In Bayern gilt noch das bisherige Bundesrecht fort.
Im vorliegenden Fall erfasst das Vorkaufsrecht gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ASVG daher „alle Grundstücke des Kaufvertrages“, für die das ASVG gilt, also die beiden auf baden-württembergischem Landesgebiet befindlichen Grundstücke.
b) Der Verkauf unterliegt der Genehmigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ASVG. Eine Genehmigungsfreiheit nach § 4 ASVG besteht nicht. Auch eine Pflicht zur Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 ASVG liegt nicht vor. Insbesondere ist der Tatbestand des § 6 Nr. 6 c) ASVG nicht gegeben, wonach der Erwerb von Ersatzland durch eine Gemeinde privilegiert ist, wenn das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr verdrängten Landwirt benötigt wird. Das ist hier nicht der Fall, vielmehr sollen die Grundstücke für die Beteiligte Ziff. 1 als „Tausch- und Vorratsland“ dienen, was nicht unter § 6 Nr. 6 c) ASVG fällt.
c) Nachdem die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ist für das Bestehen des Vorkaufsrechtes nach § 17 Abs. 1 S. 1 ASVG maßgeblich, ob die untere Landwirtschaftsbehörde zu der Auffassung gelangt ist, dass ein Versagungsgrund für die erforderliche Genehmigung nach § 7 ASVG gegeben ist. Das ist der Fall.
aa) Gemäß § 26 Abs. 1 ASVG war vorliegend die Beteiligte Ziff. 2 - das Landratsamt Ravensburg als untere Landwirtschaftsbehörde - sachlich zuständig. Nach § 26 Abs. 2 S. 2 ASVG war die Beteiligte Ziff. 2 hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen in Baden-Württemberg gelegenen Grundstücke auch örtlich zuständig.
§ 26 Abs. 2 S. 1 ASVG, wonach die Landwirtschaftsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk die Hofstelle des Veräußerers oder Verpächters liegt, findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil eine Hofstelle in diesem Sinne nicht mehr gegeben ist, nachdem die frühere, in Bayern liegende Hofstelle nicht mehr als solche für die Bewirtschaftung der verkauften Flächen genutzt wird.
Selbst wenn eine Hofstelle im Sinne des Gesetzes noch vorhanden wäre, würde dies an der örtlichen Zuständigkeit der Beteiligten Ziff. 2 jedoch nichts ändern. Anders als die Beteiligte Ziff. 1 meint, kann § 26 Abs. 2 ASVG für den vorliegenden Fall keine örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes … entnommen werden. § 26 Abs. 2 S. 1 ASVG bestimmt nämlich, dass die Landwirtschaftsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen, wenn keine Hofstelle vorhanden ist oder diese außerhalb des Geltungsbereichs des ASVG liegt.
Wie bereits dargelegt gilt das ASVG als Landesgesetz nur in Baden-Württemberg. Ohne entsprechende staatsvertragliche Regelung ist es dem Landesgesetzgeber nicht möglich, eine verbindliche Zuständigkeit der Behörden anderer Bundesländer zu begründen. Wenn man dies trotzdem einmal gedanklich unterstellt, müssten die Behörden des anderen Landes dann das ASVG anwenden, da dieses in Baden-Württemberg „exklusiv“ gilt. Das bisherige Bundesrecht wurde dadurch ersetzt und steht daher auch nicht mehr als „Auffangregelung“ zur Verfügung, wie offenbar die Beteiligte Ziff. 1 meint. Eine Genehmigung des Landratsamtes … nach dem GrdStVG konnte daher, auch wenn sie nicht ausdrücklich auf einzelne Grundstücke des Kaufvertrages beschränkt war, nur die in Bayern befindlichen Grundstücke, die noch dem GrdStVG unterfallen, umfassen.
Dass der baden-württembergische Gesetzgeber mit der Regelung in § 26 Abs. 2 ASVG in Fällen wie dem vorliegenden eine Nichtanwendbarkeit des ASVG bestimmen und die sachliche Entscheidung dem anderen betroffenen Land überlassen wollte, kann nicht angenommen werden. Zwar wäre ein solches Verständnis nach dem Wortlaut von § 26 Abs. 2 S. 2 ASVG nicht ausgeschlossen, auch bringt die Gesetzesbegründung insoweit keinen Aufschluss , es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber eine solche „Verweisung“ an andere Länder beabsichtigte. Denn es ist keineswegs sicher, dass in diesen anderen Ländern ein auch nur annähernd vergleichbares Regelungsregime überhaupt existiert. Derzeit ist das zwar in den angrenzenden Bundesländern mit der Fortgeltung des bisherigen Bundesrechtes der Fall, dies kann sich jedoch jederzeit ändern. So wäre auch denkbar, dass ein Bundesland die bisherige Regelung schlicht aufhebt und den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr freigibt. Vollends deutlich wird das, wenn man berücksichtigt, dass Baden-Württemberg mit Frankreich und der Schweiz auch ausländische Nachbarländer hat, denen der Landesgesetzgeber erkennbar nicht die Entscheidung über in Baden-Württemberg gelegene land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke überlassen wollte. Die Situation an der Schweizer Grenze, wo finanzkräftige Schweizer Investoren mit einheimischen Landwirten um landwirtschaftliche Grundstücke in Baden-Württemberg in Konkurrenz stehen, war mit ein Grund für die Regulierung durch das ASVG.
Zwar trifft es zu, dass vom ASVG ebenso wie vom GrdStVG möglichst der geschlossene Erhalt von landwirtschaftlichen Betrieben bezweckt wird , doch vermag dies aus den dargestellten Gründen eine „Verweisung“ der Entscheidungszuständigkeit in ein anderes Land nicht zu tragen. Bei einer solchen „Verweisung“ wäre wie aufgezeigt ein Schutz landwirtschaftlicher Flächen nämlich gegebenenfalls überhaupt nicht mehr gewährleistet.
§ 26 Abs. 2 S. 2 ASVG ist daher dahingehend auszulegen, dass, wenn die Hofstelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt, die baden-württembergische Landwirtschaftsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil Iiegen.
Im Ergebnis war damit vorliegend die Beteiligte Ziff. 2 die sachlich und örtlich zuständige Genehmigungsbehörde.
34bb) Die Beteiligte Ziff. 2 musste keine Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 7 Abs. 9 ASVG einholen.
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 9 ASVG prinzipiell auch im Rahmen von § 17 Abs. 1 S. 1 ASVG anwendbar ist oder nicht. Denn Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne von § 7 Abs. 9 ASVG ist die Rechtsaufsichtsbehörde „der betreffenden Gemeinde“ , die Beteiligte Ziff. 1 ist jedoch eine Gemeinde in Bayern. Wie das Landwirtschaftsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, verfügt der baden-württembergische Landesgesetzgeber nicht über die Regelungskompetenz zur Beteiligung von Aufsichtsbehörden anderer Bundesländer. Hierfür bedürfte es staatsvertraglicher Regelungen zwischen beiden Bundesländern. Selbst wenn man in § 7 Abs. 9 ASVG nicht nur eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, sondern auch eine Schutzregelung für die beteiligte Gemeinde sehen würde, was dann für ein Zustimmungserfordernis der Rechtsaufsichtsbehörde auch im Rahmen von § 17 Abs. 1 S. 1 ASVG sprechen könnte, würde dies nichts ändern, da der Landesgesetzgeber nur Verantwortung für den Schutz der Kommunen in Baden-Württemberg trägt.
Einer Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde der Beteiligten Ziff. 1 bedurfte es daher nicht.
cc) Der vom Landwirtschaftsgericht angenommene Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG liegt vor, da die Veräußerung der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens bedeutet.
Eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung von Grund und Boden wird durch einen Grundstücksverkauf bewirkt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt oder einen nicht leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt verkauft wird, obwohl ein leistungsfähiger Landwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Geht es nicht um die Versagung der Genehmigung, sondern wie hier um das Vorkaufsrecht, so kann nach § 17 Abs. 1 S. 2 das Vorkaufsrecht vom Siedlungsunternehmen auch dann ausgeübt werden, wenn kein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben.
Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben. Es liegt sogar das Erwerbsinteresse und die Erwerbsfähigkeit einer Landwirtin aus … vor.
Auch die Tatsache, dass es sich bei der Beteiligten Ziff. 1 um eine Gemeinde handelt, die die derzeit verpachteten Flächen weiter verpachtet lassen und die Grundstücke gegebenenfalls künftig als Tausch- bzw. Ausgleichflächen Landwirten anbieten möchte, deren Grundstücke als Bauland bzw. anderweitig in Anspruch genommen werden, ändert am Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG nichts. Eine solche Bevorratung von Grundstücken durch Gemeinden wird ohne konkrete Weiterveräußerungsperspektive an einen Landwirt durch das ASVG nicht privilegiert. Maßgeblich für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG ist daher allein, dass es einen aufstockungswilligen Landwirt gibt, der aktuell das Grundstück zur Erweiterung seines Betriebes benötigt, bzw. dass das Siedlungsunternehmen die Grundstücke über das Vorkaufsrecht gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ASVG erwerben möchte.
Die Beschwerde greift die inhaltliche Bejahung des Versagungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 17 Abs. 1 S. 2 ASVG durch das Landwirtschaftsgericht auch nicht an.
2. Mit Schreiben vom 24.01.2018 hat die Beteiligte Ziff. 5 das Vorkaufsrecht ausgeübt. Die Beteiligte Ziff. 2 hat mit Schreiben vom 25.01.2018 diese Erklärung den Beteiligten Ziff. 3 und 4 bekannt gegeben. Damit wurde das Vorkaufsrecht gemäß § 18 Abs. 1 ASVG ausgeübt. Die Ausübung erfolgte gemäß § 18 Abs. 2 ASVG rechtzeitig und damit wirksam, weil die Erklärung über die Ausübung innerhalb der aufgrund des Zwischenbescheides vom 07.12.2017 auf drei Monate verlängerten Ausübungsfrist bekannt gegeben wurde.
III.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Nach § 32 Abs. 2 u. Abs. 3 S. 2 ASVG i.V.m. § 9 LwVG, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Eine grundsätzliche Bedeutung ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Eine Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne ist für „grenzüberschreitende“ Sachverhalte wie den vorliegenden nicht gegeben, da das Ergebnis einer Beschränkung des Anwendungsbereiches des ASVG auf das Landesgebiet Baden-Württemberg verfassungsrechtlich zwingend und damit eindeutig ist. Aus dem gleichen Grund ist jedenfalls für die vorliegende „grenzüberschreitende“ Konstellation auch die Frage einer Anwendbarkeit von § 7 Abs. 9 ASVG im Rahmen von § 17 Abs. 1 S. 1 ASVG nicht klärungsbedürftig.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 1 und § 45 S. 2 LwVG. Da die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 unbegründet ist, hat sie die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziff. 5 und Ziff. 6 zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich gem. § 76 Nr. 4 GNotKG nach dem Wert des zugrundeliegenden Kaufvertrages.
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(1) Örtlich zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem das Grundstück gehört. Ist keine Hofstelle vorhanden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
(2) Hält die Genehmigungsbehörde ihre örtliche Zuständigkeit nicht für gegeben, so hat sie die Sache unverzüglich, spätestens vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags, an die zuständige Genehmigungsbehörde abzugeben und den Antragsteller von der Abgabe zu benachrichtigen. Wird die Benachrichtigung nicht binnen dieser Frist zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Abgabeverfügung ist für die in ihr bezeichnete Genehmigungsbehörde bindend und für die Beteiligten unanfechtbar.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Geschäftswert ist
- 1.
in Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Buchstabe g der Verfahrensordnung für Höfesachen der Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, - 2.
in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung) der Wert des gewählten Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, - 3.
in Fristsetzungsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 der Höfeordnung) die Hälfte des Werts des wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der Verbindlichkeiten, - 4.
in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht (§ 1 Nummer 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) der Geschäftswert des zugrunde liegenden Kaufvertrags.