Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2014 - 34 Wx 221/14 Kost

published on 21/11/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2014 - 34 Wx 221/14 Kost
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg ... vom 17. April 2014 aufgehoben.

II.

Der Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung, die Katasterfortführungsgebühr und die Löschung der Vormerkung gemäß Vollzug vom 19. September 2012 wird festgesetzt auf 297.000 €.

Gründe

Der Beteiligte zu 1 erwarb mit Eintragung gemäß Auflassung vom 17.2.2012 Grundeigentum zu 1483 m2 (Gebäude- und Freifläche). Das Grundbuch enthält in Abt. II einen Vermerk über die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme („...“). Verkäuferin war eine Gesellschaft für Stadtentwicklung und Immobilienbetreuung, die als Entwicklungsträgerin und Treuhänderin der Stadt A. mit der Zuführung von Grundflächen im Gelände einer ehemaligen Kaserne zur zivilen Nutzung beauftragt war. Die Eigentumsumschreibung fand am 19.9.2012 statt; zugleich wurde die eingetragene Eigentumsvormerkung gelöscht. Nach der kaufvertraglichen Vereinbarung betrug der Quadratmeterpreis 115 €. Der Kostenansatz vom 19.9.2012 bewertet das Geschäft mit 170.599 €, woraus sich für die Eigentumsumschreibung (§ 60 KostO) eine Gebühr von 327 €, für die Katasterfortschreibung eine Gebühr von 98,10 € und für die Löschung der eingetragenen Vormerkung (§ 68 KostO) eine solche von 81,75 € errechnet.

Am 13.12.2013 beantragte der örtliche Bezirksrevisor - Beteiligter zu 2 - für die Staatskasse die Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens. Nur den Kaufpreis zu berücksichtigen - dann wohl richtig 170.545 € - sei nicht zutreffend; hinzuzurechnen seien vielmehr sämtliche vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Übernahme obliegenden Leistungen, wozu gehörten:

1. Kosten für die erstmalige Herstellung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Fernwärme, Medien etc. gemäß Kaufvertrag - KV - Ziff. III.1.d.: 1.483 m2 x 18 € = 26.694 €);

2. Bauverpflichtung entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach Maßgabe des geltenden Bebauungsplans (Ziff. VII. KV) und damit korrespondierendes Wiederkaufsrecht des Verkäufers gemäß Ziff. VIII. KV (20% der veranschlagten und noch zu ermittelnden Baukosten).

Das Grundbuchamt leitete daraufhin mit Verfügung („Beschluss“) vom 17.12.2013, dem Kostenschuldner förmlich übermittelt am 19.12.2013, ein Wertermittlungsverfahren ein. Nach Anhörung des Beteiligten zu 1 ermittelte der Beteiligte zu 2 den Geschäftswert mit 297.000 € (Kaufpreis von 170.545 € zuzüglich Herstellungskosten gemäß Ziff. III. KV von 26.694 € sowie Wert der Bauverpflichtung mit 100.000 €, errechnet mit 20% der geschätzten Mindestherstellungskosten) mit der Aufforderung vom 17.4.2014 an den Kostenbeamten, noch 279 € nachzuerheben.

Mit Beschluss vom 17.4.2014 hat das Grundbuchamt für die gegenständliche Bewertung den Geschäftswert auf 170.599 € festgesetzt. Den Gründen ist zu entnehmen, dass sich das Grundbuchamt - Rechtspfleger - jedenfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO von Amts wegen in der Lage sah („es ihm angemessen erscheint“), ein förmliches Verfahren durchzuführen und den Wert verbindlich festzusetzen. Im Übrigen enthält der Beschluss umfangreiche Ausführungen zum Verfahrensgang, nichts jedoch zur Festsetzung selbst.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 15.5.2014 mit dem Antrag, den Geschäftswert für die nachzuerhebenden Gebühren auf 297.000 € entsprechend der Stellungnahme vom 17.4.2014 festzusetzen. Beanstandet wird (u. a.) die fehlende Auseinandersetzung des Grundbuchamts mit der Festsetzung selbst (§ 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 KostO).

Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 20.5.2014 nicht abgeholfen und sich hierbei auch mit der Sache befasst. Es meint, verauslagte Erschließungskosten seien nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts allenfalls mit 20% anzusetzen und hier praktisch irrelevant. Eine Erhöhung des Geschäftswerts über den vereinbarten Kaufpreis hinaus durch eine angeblich vereinbarte Bauverpflichtung könne nicht mit der notwendigen Bestimmtheit festgestellt werden. Pauschalierungen seien problematisch. Eine wirtschaftliche Bedeutung hier für die Verkäuferseite sei nicht erkennbar. In ähnlichen Fällen sei früher vom damaligen Bezirksrevisor keine Werterhöhung unterstellt worden, der Ansatz, Bausummen mit dem Wert der Bauverpflichtung gleichzusetzen, im Übrigen irrig.

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 24.7.2014 dem Senat (§ 81 GBO; § 122 Abs. 1 GVG) zur Entscheidung übertragen.

II.

Nach Art. 50 des 2. KostRModG ist das GNotKG am 1.8.2013 in Kraft getreten. Indessen sind Kostenansatz einschließlich der Nachforderung Teile des Ausgangsverfahrens, wegen dessen es zur Kostenerhebung kommt (Pfeiffer in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 136 Rn. 3); es gilt dann die Kostenordnung fort (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der verfahrenseinleitende Antrag bereits im Jahr 2012 beim Grundbuchamt eingegangen ist.

Demnach richtet sich die Beschwerde gegen den Geschäftswertfestsetzungsbeschluss vom 17.4.2014 noch nach § 31 Abs. 3 KostO. Form und Frist sind gewahrt, der Beschwerdewert von mehr als 200 € mit einer geforderten Nacherhebung in Höhe von 279 € ist erreicht (vgl. 31 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 5, § 14 Abs. 6 Sätze 1, 2 und 4 KostO). Insoweit kommt es nicht auf den Wert der Einzelpositionen im Kostenansatz, sondern auf den Gesamtwert an, um den die Kostenrechnung abgeändert werden soll (Waldner in Rohs/Wedewer KostO Stand November 2011 § 14 Rn. 26). Das Rechtsmittel ist somit zulässig.

Nichts Abweichendes ergäbe sich, wenn man die gerichtliche Wertfestsetzung (§ 79 GNotKG) - anders als den Kostenansatz - als gesondertes Verfahren erachtete, für das dann wegen Einleitung nach dem 31.7.2013 die Vorschriften des GNotKG gelten würden. Die Zulässigkeit folgt insoweit aus den im Wesentlichen identischen Regelungen in § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 5 sowie § 81 Abs. 3 und 5 Sätze 1, 2 und 4 GNotKG. Die Bewertung selbst richtet sich auch in diesem Fall nach bisherigem Recht (vgl. § 134 Abs. 1 GNotKG).

Die Geschäftswertbeschwerde erweist sich auch als begründet.

1. Dahingestellt bleiben kann, ob bereits das Verfahren des Rechtspflegers an schwerwiegenden Mängeln leidet, deshalb ausnahmsweise von einer Sachentscheidung abgesehen und die Sache zur erneuten eigenständigen Prüfung und anderweitigen Behandlung zurückverwiesen werden könnte (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40). Zwar fand im angegriffenen Beschluss selbst eine sachliche Prüfung der beanstandeten Festsetzung nicht statt, jedoch enthält die (Nicht-) Abhilfeentscheidung eine Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Streitpunkten. Sie gleicht damit als nicht selbstständig anfechtbare Entscheidung (Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 7) insoweit Mängel der Ausgangsentscheidung aus und verdeutlicht den Beteiligten, weshalb an dieser festgehalten wird. Im Übrigen bestand zwar aufgrund der Beanstandung - worauf der Beteiligte zu 2 zutreffend hinweist - für das Grundbuchamt (Kostenbeamten) zunächst nur Anlass zur Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 KostO, was entsprechend der Mitteilung an den Kostenschuldner vom 17.12.2013 auch geschehen ist. Indessen erscheint es nicht gänzlich unangemessen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO („oder es sonst angemessen erscheint“) die gerichtliche (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) Festsetzung vorzunehmen. Ihr steht auch nicht das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegen; denn Ausgangspunkt bildete ein zulässiger - noch vor Jahresende 2013 und damit nicht verfristeter (vgl. § 15 Abs. 2 mit Abs. 1 Satz 1 KostO) - Nachforderungsantrag (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 31 KostO Rn. 12).

2. In der Berechnung des Geschäftswerts ist dem Beteiligten zu 2 in jeder Beziehung zu folgen.

a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO kommt zunächst der im Vertrag ausgewiesene Kaufpreis zum Ansatz, der sich zutreffend mit 170.545 € berechnet.

b) Zum Kaufpreis rechnen aber auch die übernommenen Kosten für die erstmalige Herstellung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Fernwärme, Medien etc. gemäß Kaufvertrag -KV - Ziff. III.1.d.: 1483 rrF x 18 € = 26.694 €). Das ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KostO, wonach die vom Käufer übernommenen Leistungen hinzugerechnet werden. Nach der Vertragsgestaltung handelt es sich um eine Kostenpauschale zur Abgeltung des Aufwands für die technische Grundstückserschließung, die als ein Teil der Gegenleistung (III. „Kaufpreis“) - nämlich „zusätzlich zum Kaufpreis“ (Ziff. III.1.d) in Euro gemäß Ziff. III. I. a KV - ausgestaltet ist. Diese war unabhängig von der Erschließung selbst unmittelbar nach Vertragsschluss und ohne Sicherstellung des Käufers an den Verkäufer für Rechnung der Stadtwerke abzuführen. Zutreffend ist zwar, dass Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KostO nicht solche sind, zu denen der Käufer aufgrund gesetzlicher Vorschrift als öffentliche Last ohnehin verpflichtet wäre (OLG Zweibrücken Rpfleger 1973, 448; OLG Hamm FGPrax 1995, 125; BayObLG MittBayNot 1998, 370 mit Anm. Grziwotz). Hier geht es jedoch nicht um eine öffentliche Last aufgrund gesetzlicher Vorschrift (BauGB; KAG), sondern um einen vorgezogenen - pauschalierten - Beitrag auf die zukünftige Errichtung von Anlagen, zu dem der Käufer nicht verpflichtet wäre (Grziwotz MittBayNot 1998, 371/372; Hartmann § 20 KostO Rn. 14). Von der gegenständlichen Pauschale ausdrücklich nicht umfasst sind Kosten für Erschließungsanlagen i. S. v. § 127 Abs. 2 BauGB sowie Kanalherstellungsbeiträge nach der örtlichen Beitrags- und Gebührensatzung, die im Kaufpreis selbst enthalten sind (Ziff. b). Anders als das Amtsgericht hält es der Senat bei der vorliegenden Vertragsklausel auch für zwingend, den Gesamtbetrag entsprechend seiner Sicherstellungsfunktion für den Erschließungsträger in Ansatz zu bringen (Grziwotz und OLG Hamm je a. a. O. unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 KostO) und nicht lediglich einen Bruchteil (BayOb LG a. a. O.), wie dies bei (bloßen) Vorauszahlungen auf künftige - gesetzliche - Erschließungsbeiträge naheliegen könnte (OLG Zweibrücken Rpfleger 1973, 448 und BayObLG MittBayNot 1998, 370).

c) Gleichermaßen zum Kaufpreis hinzuzurechnen ist das vereinbarte Wiederkaufsrecht des Verkäufers.

(1) Das Wiederkaufsrecht ist eigenständig als Kaufpreisteil mitzubewerten.

Solange das Wiederkaufsrecht nur als Sicherungsrecht den Vertragszweck absichert, findet eine Hinzurechnung nicht statt. Anders ist dies hingegen, wenn das genannte Recht für den Verkäufer eine eigene wirtschaftliche Bedeutung hat, nämlich wenn ihm ein Wiederkaufsrecht für den Fall eingeräumt wird, dass das Grundstück nicht innerhalb einer bestimmten Frist bebaut wird (sogenannte negative Bauverpflichtung). Die Berücksichtigung als Teil der Käuferleistung rechtfertigt sich, weil die durch das Wiederkaufsrecht abgesicherte „negative“ Verpflichtung, nicht anders als die „positive“ Verpflichtung (jetzt § 50 GNotKG), einen wirtschaftlichen Wert in dem Sinne hat, dass der Käufer eine zusätzliche Leistung - nämlich die zeitgerechte Errichtung eines Bauwerks - erbringen muss, sofern er das Grundstück behalten will. Diese wirkt kaufpreiserhöhend und ist demnach zusätzlich zu bewerten (OLG Oldenburg JurBüro 2013, 649; OLG Karlsruhe FGPrax 2006, 39; Tiedtke DNotZ 2014, 575/577; Triller MittBayNot 2001, 29 sowie Anm. der Prüfungsabt. der Notarkasse a. a. O., S. 31). Die Bewertung richtet sich hierbei, wenn der Wert nicht - wie etwa bei einem Unterwertverkauf als Differenzbetrag zum Verkehrswert (vgl. BGH MittBayNot 2006, 257) - feststeht, nach § 30 Abs. 1 KostO (vgl. Anm. der Prüfungsabt. der Notarkasse zu BGH MittBayNot 2006, 257).

(2) Für die Bewertung der Höhe nach gilt folgendes:

Das gegenständliche Recht soll die unverzügliche Bebauung der in einem rechtskräftigen Bebauungsplan als gewerblich ausgewiesenen Grundstücksfläche (siehe Anl. 1 und 2 zum Kaufvertrag) in einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet (§§ 165 ff. BauGB) sicherstellen und zudem die Weiterveräußerung ohne Zustimmung des Verkäufers verhindern (Ziff. VIII.). Maßgeblich ist das im konkreten Fall bestehende Interesse des aus der Bauverpflichtung Berechtigten an der Errichtung des Gebäudes (BayObLG MittBayNot 1995, 488 m. w. N.) wie an seinen Einflussmöglichkeiten im Fall eines Weiterverkaufs. Die Obergrenze für die Bewertung eines derartigen Rechts bildet nach § 20 Abs. 2 KostO der halbe (Grundstücks-) Wert. Mit dem halben Wert bestimmt dies auch die aktuell geltende Bestimmung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Hiervon ist abzuweichen, wenn ein Unterschied zum Wert durchschnittlicher Fälle deutlich erkennbar ist (BayObLG Rpfleger 1997, 404; siehe jetzt § 51 Abs. 3 GNotKG).

Handelt es sich - wie hier - um gewerbliche Objekte, so wird allerdings unter der Geltung der KostO häufig nicht der Grundstückswert herangezogen, sondern die voraussichtliche Investitionssumme, und zwar auch ohne Mindestvereinbarung (BayObLG MittBayNot 1995, 488; OLG zweibrücken MittBayNot 2001, 97; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann § 20 Rn. 26a und 27b). Der Senat folgt dem. Denn die Investitionskosten erscheinen bei gewerblichen Objekten im Allgemeinen als ein geeigneter Indikator. Dies wird auch vom Gesetzgeber grundsätzlich bestätigt, indem er nun außerhalb abschließender Bewertungsvorschriften in § 50 Nr. 3 Buchst. b GNotKG bei gewerblich genutzten Bauwerken einen bestimmten Prozentsatz der voraussichtlichen Herstellungskosten als Wert bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung bestimmt. Eine derartige Bewertung nach den Errichtungskosten dürfte zwar wegen § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, welche auf den Verkehrswert des Grundstücks abstellt, für negative Bauverpflichtungen nach aktuellem Recht nicht mehr zulässig sein (Tiedtke DNotZ 2014, 575/577). Unter der Geltung der Kostenordnung - wie hier - besteht aber kein Anlass, von diesem Bezugspunkt abzugehen.

Wiederkaufsrechte der öffentlichen Hand - für die von der Kommune beauftragte Entwicklungsgesellschaft kann nichts anderes gelten - gebieten es jedoch häufig, vom halben Wert nach unten deutlich abzuweichen (BayObLG a. a. O.; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 20 Rn. 44; siehe auch Assenmacher/Mathias Kostenordnung 16. Aufl. Stichwort: Wiederkaufsrecht Anm. 1.3). Einerseits fallen zwar gemeindliche Interessen an der zügigen Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen bzw. an der Umsiedlung vorhandener Betriebe ins Gewicht, was bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Bereich einer Konversionsfläche, die eine einheitliche Vorbereitung und eine zügige Durchführung im öffentlichen Interesse verlangt (vgl. § 165 Abs. 1 BauGB), auf der Hand liegt und die mit dem Recht verbundene Belastung für den Käufer steigert. Andererseits ist die Wahrscheinlichkeit eher gering, dass die für den Wiederkauf vereinbarten Bedingungen eintreten. Zu berücksichtigen ist aber auch der verhältnismäßig enge zeitliche Rahmen, den der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags (30.6.2011) bis zur bezugsfertigen Bebauung (31.12.2012) hatte. Wirtschaftlich betrachtet belastet dies den Käufer und verdeutlicht das hohe Interesse des Berechtigten, das Gewerbegebiet möglichst schnell zu verwirklichen und dafür auch über Druckmittel zu verfügen. Deshalb ist es nicht geboten, den Wert im untersten Bereich anzusetzen, vielmehr ist der vom Beteiligten zu 2 gewählte Ansatz von 20% sachgerecht.

(3) Nachvollziehbar kommt der Beteiligte zu 2 unter Berücksichtigung der zugleich mit der Eintragung der Vormerkung bewirkten Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 700.000 € - sie dient ihrer Zweckbestimmung zufolge der Kaufpreisfinanzierung - abzüglich der Grundstückskosten (Kaufpreis von 170.599 € und technische Erschließung von 26.694 €) auf geschätzte Herstellungskosten von etwa 500.000 €. Damit erhöht sich der mit 20% zu veranschlagende Geschäftswert um 100.000 €. Die Ausführungen des Beteiligten zu 1 im Rahmen seiner Anhörung geben zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 5 KostO § 83 Abs. 3 GNotKG).

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(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Annotations

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung

1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden.

(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn

1.
die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2.
das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3.
die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können oder Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des § 166 Absatz 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in Anwendung des § 169 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 ergibt,
4.
die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, die den in § 26 Nummer 2 und § 35 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.

(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.

(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Gründe darzulegen, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen.

(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Absatz 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.

(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.