Landgericht Stendal Beschluss, 31. März 2017 - 23 OH 2/16

ECLI:ECLI:DE:LGSTEND:2017:0331.23OH2.16.0A
bei uns veröffentlicht am31.03.2017

Tenor

Die Kostenrechnung des Notars CC vom 11. Januar 2016 (Nr.: 001/16) wird abgeändert und in Höhe von 490,22 € für rechtmäßig erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller fanden sich bei dem Antragsgegner am 24. November 2015 zu einem Beratungstermin ein. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin eines Grundstücks. Die Antragsteller beabsichtigten, auch den Antragsteller zu 1) als Eigentümer zur ideellen Hälfte in das Grundbuch eintragen zu lassen. Dies sollte einer Absicherung im Todesfall dienen. Der Antragsgegner teilte den Antragstellern im Gespräch am 24. November 2015 mit, in einem solchen Fall würde ein zusätzlicher Erbfall anfallen. Der Sohn des Antragstellers zu 1) hätte dann einen Pflichtteilsanspruch, den es nach der bislang geltenden Sach- und Rechtslage nicht gebe.

2

Im weiteren Zusammenhang fragte der Antragsgegner die Antragsteller, ob sie Vorsorgevollmacht erteilt hätten. Die Antragsteller bejahten auf Nachfrage eine Beratung.

3

Am 16. Januar 2016 bat die Antragstellerin zu 2) telefonisch um einen Kostenvoranschlag für die Beurkundung von Betreuungsvollmachten. Das Sekretariat des Antragsgegners fragte nach den Vermögensverhältnissen. Die Antragstellerin zu 2) gab den Wert mit 200.000,00 € an, diesen Wert hätte sie auch bei Versicherungen für das Grundstück angegeben. In der Anhörung vor dem Landgericht Stendal gab die Antragstellerin zu 2) an, tatsächlich sei das Hausgrundstück in ihrer Region deutlich weniger wert. Gleichwohl habe sie gegenüber dem Notariat den Vermögenswert von 150.000,00 € für sich sowie von 50.000,00 € für den Antragsteller zu 1) angegeben.

4

Gegen die in der Beschlussformel genannte Rechnung beantragten die Antragsteller mit Schreiben vom 0,26 € Februar 2016 die gerichtliche Entscheidung. Die Beteiligten wurden am 29. Juni 2016 angehört, die Länder Notarkasse nahm am 8. Februar 2017 zum Sachverhalt Stellung.

II.

5

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 127 GNotKG zulässig. Insbesondere ist der Antrag innerhalb der nach Abs. 2 der Vorschrift genannten Jahresfrist seit Zustellung der Rechnung gestellt. Gemäß § 128 Abs. 3 GNotKG konnte das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.

6

Der Antrag ist indes in Höhe eines Betrages von 25,70 € begründet und zum überwiegenden Teil unbegründet.

7

Der Notar macht zunächst eine Mittelgebühr von 0,65 gemäß Kostenverzeichnis 24200 i. V. m. § 102 GNotKG für die Beratung über erbrechtliche Angelegenheiten geltend. Eine solche Beratung hatte tatsächlich stattgefunden, denn nach den Erklärungen der Antragsteller im Anhörungstermin vom 29. Juni 2016 fand eine Beratung des Antragsgegners zu den erbrechtlichen Angelegenheiten der Antragsteller statt. Diese hatten sich bei dem Antragsgegner mit der irrigen Vorstellung eingefunden, im Falle eines Todes der Antragstellerin zu 2) stehe der Antragsteller zu 1) nahezu vermögenslos, jedenfalls ohne Ansprüche am Hausgrundstück da. Diesen Irrtum stellte der Antragsgegner richtig, denn der Antragsteller zu 1) ist über den Zugewinnausgleich abgesichert. Er hat insoweit ein gesetzliches Erbrecht. Gleichzeitig wies der Antragsgegner die Antragsteller auf die Folgen einer hälftigen Übertragung des Grundstücks, weil dann im Todesfalle des Antragstellers zu 1) dessen Sohn plötzlich einen Pflichtteilsanspruch auch hinsichtlich des hälftigen Hausgrundstücks hätte. Dieses Ergebnis wollten die Antragsteller vermeiden.

8

Eine Beratung zu diesen Umständen löste die Gebühr hinsichtlich der erbrechtlichen Angelegenheit aus.

9

Ferner entstand eine Gebühr gemäß Kostenverzeichnis 24201 i. V. m. § 98 GNotKG hinsichtlich zu erteilender Vorsorgevollmachten. Die Antragsteller gaben im Anhörungstermin selbst an, vom Antragsgegner hierzu beraten werden zu möchten. Vertiefte Kenntnisse hatten sie darüber vorher nicht. Auch hierzu hat die Beratung stattgefunden.

10

Der Antragsgegner hat auch den Geschäftswert von 200.000,00 € für die Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten sowie von insgesamt 100.000,00 € für die Beratung der Vorsorgevollmacht sowie der Beratung über nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten zutreffend berechnet. Die Antragstellerin zu 2) war es, die das Vermögen mit insgesamt 200.000,00 € gegenüber dem Notariat angegeben hat. Zweifel mussten bei dem Antragsgegner, der die näheren Einzelheiten zum Hausgrundstück der Antragssteller nicht kannte, nicht aufkommen. Vielmehr durfte sich der Antragsgegner auf die Angaben der Antragsteller verlassen. Hinsichtlich der Beratung zu den Vorsorgevollmachten hat der Antragsgegner den Wert mit der Hälfte des Vermögens (100.000,00 €) gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG zutreffend berechnet.

11

Hingegen kann der Notar keine Gebühren nach § 36 Abs. 2 GNotKG für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten berechnen. Eine Berechnung nach dieser Auffangvorschrift kommt nach dessen Wortlaut nur in Betracht, soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt (ebenso Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 36 Rn. 2). Die nichtvermögensrechtliche Angelegenheit zur Beratung über die Vorsorgevollmacht wird bereits im § 98 GNotKG als Spezialvorschrift geregelt.

12

Im Ergebnis hat die Beratung zur Vorsorgevollmacht mit einem Geschäftswert von 100.000,00 € berechnet nach dem hälftigen Vermögen (§ 98 GNotKG) und einer Mittelgebühr von 0,4 eine Summe von 109,20 € ausgelöst.

13

Hinzu kommen die Gebühren für die Telekommunikations- und Postpauschale gemäß Nr. 32005 KV i.H.v. 20,00 € sowie nach Nr. 32014 KV die Umsatzsteuer von 19 % auf den Betrag von 411,95 €. Insgesamt ist die Notarkostenrechnung i.H.v. 490,22 € damit begründet.

14

Der Antragsgegner war nicht gehalten, vor Beginn der Beratung auf anfallende Kosten hinzuweisen. Das Entstehen von Kosten anlässlich einer notariellen Beratung ist offensichtlich und allgemeinkundig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller mit unklaren Vorstellungen hinsichtlich ihres Ziels die Beratung bei dem Antragsgegner suchten. Der Antragsgegner konnte zu Beginn der Beratung nicht wissen, welchen Verlauf dieses nehmen würde und welche Kosten insoweit überhaupt anfallen würden.

15

Nortmann


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Referenzen - Gesetze

Landgericht Stendal Beschluss, 31. März 2017 - 23 OH 2/16 zitiert 5 §§.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dess

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 128 Verfahren


(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 102 Erbrechtliche Angelegenheiten


(1) Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten des Erblas

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 98 Vollmachten und Zustimmungen


(1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht o

Referenzen

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92 Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errichtet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(2) Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom Notar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Absatz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. Liegt ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des § 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemessene Gegenleistung fest.

(3) Das Gericht kann die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. Vermächtnisse und Auflagen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet, der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt wird.

(2) Verfügt der Erblasser außer über die Gesamtrechtsnachfolge daneben über Vermögenswerte, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind, wird deren Wert hinzugerechnet. Von dem Begünstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. Die Sätze 1 und 2 gelten bei gemeinschaftlichen Testamenten und gegenseitigen Erbverträgen nicht für Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berücksichtigt sind.

(3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur bestimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei der Beurkundung eines Erbverzichts-, Zuwendungsverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend; soweit der Zuwendungsverzicht ein Vermächtnis betrifft, gilt Absatz 3 entsprechend. Das Pflichtteilsrecht ist wie ein entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behandeln.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von einem Erbvertrag. Hat eine Erklärung des einen Teils nach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert der Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach Satz 1 hinzuzurechnen.

(1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die Zustimmungserklärung bezieht.

(2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte Geschäftswert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz durch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes bezeichneten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen zu bemessen.

(3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen. Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.

(5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die Zustimmungserklärung bezieht.

(2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte Geschäftswert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz durch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes bezeichneten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen zu bemessen.

(3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen. Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.

(5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.