Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87e
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

28 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 19/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 490/07 vom 19. Juni 2008 Nachschlagewerk: ja nur zu I. BGHSt: ja nur zu I. Veröffentlichung: ja nur zu I. ___________________________________ StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Z
published on 09/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/10 vom 9. Dezember 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Die DB Netz AG ist eine "sonstige Stelle" im S
published on 07/11/2017 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat a) den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 5. sowie den Deutschen Bundestag dur
published on 23/02/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Stadt, begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen unter anderem über die Planfeststellungsabschnitte (PFA) 16 Fürth Nord, S-Bahn N
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.