Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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published on 03/12/2018 00:00

Tenor 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweilige n Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskun
published on 30/08/2018 00:00

Tenor 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat nochmals über die Beweisanträge der Antragsteller vom 1. März 2018, wonach zum gesamten Untersuchungsauftrag
published on 13/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat a) die Antragstellerin zu 1. und den Deutschen Bundestag durch ihre Antwort vom 24. Novemb
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