Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 43

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 43
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

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published on 22/05/2014 00:00

Tenor 1. Die Antworten der Bayerischen Staatsregierung auf die Anfragen zum Plenum vom 3. Juni 2013 (LT-Drs. 16/17008) a) des Antragstellers zu 1, soweit nicht nach dem Beginn der Beschäftigungsverhältnisse der Regierungsmitglieder B.,
published on 13/10/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 3. wird verworfen. 2. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. wird zur
published on 21/09/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2., 8., 9., 11., 12., 13., 15., 16. und 17. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2015 - 6 BVL
published on 21/09/2016 00:00

Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14,
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