Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Inhaltsverzeichnis

(1) Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 2 500 000 Euro.

(2) Die Bundesanstalt gibt Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt. Die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt durch elektronische Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt. Dabei sind der Bekanntmachungszeitpunkt sowie der Bekanntgabezeitpunkt anzugeben. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in besonders begründeten Fällen der Bekanntmachungszeitpunkt als Bekanntgabezeitpunkt bestimmt werden. Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann insbesondere vorliegen bei Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt zur

1.
Beseitigung oder Verhinderung von Nachteilen für die Stabilität der Finanzmärkte, von Zuständen, die das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, oder von sonstigen erheblichen Nachteilen für den Finanz- oder Wertpapiermarkt oder
2.
Sicherung der Liquidität oder Solvenz von beaufsichtigten Unternehmen oder bedeutender Vermögenswerte von Kunden oder Anlegern.
Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann darüber hinaus insbesondere auch vorliegen, wenn
1.
bei späterer Bekanntgabe der Allgemeinverfügung deren Umgehung durch die Adressaten zu befürchten ist,
2.
abgestimmte Maßnahmen mehrerer europäischer Aufsichtsbehörden erforderlich sind und eine frühere Bekanntgabe vereinbart wurde oder
3.
eine frühere Bekanntgabe auf Grund europäischer Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(3) Falls die für eine elektronische Bekanntmachung notwendigen Systeme nicht verfügbar sein sollten, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe abweichend von Absatz 2 Satz 2 durch die Bekanntmachung an der hierfür durch die Bundesanstalt bestimmten allgemein zugänglichen Stelle; Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

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(1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ih
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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun
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published on 13/12/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gegen die von der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufs
published on 23/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm die Beklagte unter anderem die unverzügliche Abwicklung von ohne Erlaubnis abgeschlossenen Einlagen
published on 15/12/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Bescheid der Beklagten, den diese ihnen gegenüber wegen unerlaubten Betreibens des Einlagengeschäfts erlassen hat
published on 24/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen mehrere Bescheide der Beklagten, die diese ihnen gegenüber wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung gleichlautend erlas
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