Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 14 (weggefallen)

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 23 Übergangsregelung


(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung


(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen1.durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kre

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - 8 C 24/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gegen die von der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufs

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Nov. 2011 - 8 C 18/10

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm die Beklagte unter anderem die unverzügliche Abwicklung von ohne Erlaubnis abgeschlossenen Einlagen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2010 - 8 C 37/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Bescheid der Beklagten, den diese ihnen gegenüber wegen unerlaubten Betreibens des Einlagengeschäfts erlassen hat