Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 14 (weggefallen)

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 14 (weggefallen)
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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Inhaltsverzeichnis

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(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen1.durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kre
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 13/12/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gegen die von der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufs
published on 23/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm die Beklagte unter anderem die unverzügliche Abwicklung von ohne Erlaubnis abgeschlossenen Einlagen
published on 15/12/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Bescheid der Beklagten, den diese ihnen gegenüber wegen unerlaubten Betreibens des Einlagengeschäfts erlassen hat
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