Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten

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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis

(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.

(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

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published on 29/10/2014 00:00

Gründe I. Im Verfahren 104 F 844/09 einigten sich die Beteiligten am 12. Oktober 2011 darauf, dass der Vater des betroffenen Kindes L. E. B., g
published on 29/10/2014 00:00

Gründe I. Im Verfahren 104 F 844/09 einigten sich die Beteiligten am 12. Oktober 2011 darauf, dass der Vater des betroffenen Kindes L. E. B., geb. am …, mit diesem einmal im Monat am ersten Donnerstag und Freitag Umgang ha
published on 03/11/2015 00:00

Gründe 1 1. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostentragungspflicht sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen.
published on 09/02/2015 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 11.07.2014
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