Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Aug. 2014 - 6 WF 26/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 07.11.2013 (AZ: 14 F 40/12) aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 02.09.2013 wird der Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm vom 29.07.2013 (Kassenzeichen: 7002455#####) dergestalt abgeändert, dass nur noch eine hälftige Verfahrensgebühr nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 € in Höhe von 22,25 € gegenüber dem Beteiligten zu 1) festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3In der diesem Kostenverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 30.10.2012 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden gemeinsamen Kinder B und M beantragt und für diesen Antrag die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt.
4Vor Zustellung der Antragsschrift hat das Amtsgericht- Familiengericht- mit Beschluss vom 14.01.2013 für die Kinder die T zum Verfahrensbeistand bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 24.01.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- der Kindesmutter für ihren Antrag vom 30.10.2012 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Antragsschrift an den Kindesvater zugestellt. Bereits zuvor hatten die Kindeseltern übereinstimmend beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen, da sie sich in Vergleichsverhandlungen befänden. Unter dem 12.02.2013 hat sodann die Kindesmutter ihren Antrag vom 30.10.2012 zurück genommen.
5Der bestellte Verfahrensbeistand T hat mit Schreiben vom 02.03.2013 für seine Tätigkeit insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.100,00 € in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist zugunsten des Verfahrensbeistandes mit Beschluss vom 11.03.2013 festgesetzt worden.
6Mit Beschluss vom 08.05.2013 hat das Amtsgericht –Familiengericht- die Gerichtskosten den Kindeseltern zu gleichen Teilen auferlegt, die außergerichtlichen Kosten sollte jeder selbst tragen. Den Verfahrenswert hat es auf 3.000,00 € festgesetzt.
7Mit Kostenansatz vom 29.07.2013 sind die hälftigen Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 572,25 € gegen den Kindesvater festgesetzt worden. Auf die Gerichtsgebühr KV- Nr. 1310 zum FamGKG entfällt dabei ein Betrag von 22,25 €, auf die Entschädigung für den Verfahrensbeistand ein Betrag von 550,00 €.
8Mit Schreiben vom 02.09.2013 hat der Kindesvater Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt. Die zur Entscheidung über diese Erinnerung berufene Familienrichterin hat eine Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt. Mit Beschluss vom 07.11.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- die Erinnerung des Kindesvaters zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Kindesvaters vom 20.12.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- mit Beschluss vom 22.01.2014 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 03.07.2014 den Verfahrensbeistand gebeten mitzuteilen, welche Tätigkeiten von diesem im Rahmen der Bestellung für die Kinder B-D und M erfolgt sind. Der Verfahrensbeistand hat mit Schreiben vom 21.07.2014 eine Kopie seines Bestellungsbeschlusses vom 14.01.2013 übersandt.
9II.
10Die gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist in der Sache überwiegend begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Abänderung der Kostenrechnung vom 29.07.2013 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
11Im Ausgangspunkt schuldet der Kindesvater die hälftigen Kosten des Verfahrens, da diese ihm mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 08.05.2013 auferlegt worden sind, § 24 Nr. 1 FamGKG.
12Da es sich vorliegend um eine selbständige Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine 0,5 Gebühr gemäß KV- Nr. 1310 zum FamGKG in Höhe von 44,50 € nach dem festgesetzten Verfahrenswert von 3.000,00 € angefallen, die der Beteiligte zu 1) zur Hälfte zu erstatten hat.
13Die mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 11.03.2013 zugunsten des Verfahrensbeistandes festgesetzten Gebühren in Höhe von insgesamt 1.100,0 € hat der Kindesvater dagegen nicht in hälftiger Höhe zu erstatten. Zwar ist die Staatskasse grundsätzlich gemäß § 1 Satz 1 FamGKG i.V.m. KV- Nr. 2013 zum FamGKG berechtigt, die an den Verfahrensbeistand zu zahlenden Beträge vom Kostenschuldner einzufordern. Vorliegend ist jedoch eine Vergütung des Verfahrensbeistandes nicht angefallen, so dass diese auch nicht zu seinen Gunsten festzusetzen und an ihn zu zahlen war. Denn der Verfahrensbeistand erhält die Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann, wenn er in Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 FamFG in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig geworden ist. Die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses ist hierfür nicht ausreichend (BGH FamRZ 2014, 373; BGH FamRZ 2010, 3449; OLG München FamRZ 2010, 435; Keidel- Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 158 Rdnr. 47).
14Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Form im Interesse der Kinder B und M tätig geworden ist. Auf eine entsprechende Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 03.07.2014 hat der Verfahrensbeistand lediglich die Bestellungsurkunde vom 14.01.2013 übersandt. Die Entgegennahme einer solchen ist jedoch gerade für den Anfall der Vergütung –wie bereits ausgeführt- nicht ausreichend; eine Vergütung war mithin nicht zu zahlen.
15Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.
(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.