Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Okt. 2018 - 8 WF 45/18

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2018:1015.8WF45.18.00
bei uns veröffentlicht am15.10.2018

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 6.3.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Okt. 2018 - 8 WF 45/18 zitiert 8 §§.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 26 Mehrere Kostenschuldner


(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstre

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung


Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 22. Aug. 2018 - 11 WF 900/18

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweis

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(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts in einem Umgangsverfahren.

Das Amtsgericht hat in dem knapp 4 Jahre andauernden Verfahren, dessen Gegenstand die Umgangsregelung für ein zu Beginn des Verfahrens 8-jähriges Kind war, mit Beschluss vom 11.06.2014 ein Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, welcher Umgang des Kindesvaters am besten dem Kindeswohl entspricht. Mit der Begutachtung wurde der am Gerichtsort ansässige Inhaber des Lehrstuhls für Entwicklungspsychologie und Pädagogische Psychologie, Herr Prof. Dr. G… S…, beauftragt. Der Sachverständige teilte dem Gericht mit, dass er eine seiner Mitarbeiterinnen in die Begutachtung einbeziehen werde, wogegen keine Einwände erhoben wurden, führte Gespräche mit den Beteiligten und erfasste deren Persönlichkeit, beobachtete die Interaktion des Kindes mit beiden Eltern an jeweils zwei Terminen, explorierte das Kind und führte weitere Gespräche mit den Eltern (einzeln und gemeinsam) sowie mit drei nicht am Verfahren beteiligten Personen. Insgesamt setzte er in seiner Rechnung einen Zeitaufwand von 98:55 Stunden an, wovon 39 Stunden auf die schriftliche Abfassung des Gutachtens und 6 Stunden auf das Korrekturlesen entfielen. Die Vergütung stellte er mit Schreiben vom 12.03.2015 in Höhe von 9.891,67 € für den Zeitaufwand, 283,95 € insbesondere für Schreibauslagen (269.000 Zeichen) und Kopierkosten, sowie 1.933,37 € an Umsatzsteuer mit insgesamt 12.108,99 € in Rechnung. Für weitere Stellungnahmen und die mündliche Erörterung des Gutachtens wurden nochmals Vergütungen in Höhe von 476,00 €, 297,50 € und 476,00 € geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 22.03.2018 hat das Gericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Hälfte der Gerichtskosten in Höhe von 73,00 € und der Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 13.358,49 € wurde mit Kostenrechnung vom 26.03.2018 dem Antragsteller mit einem Betrag von 6.715,75 € in Rechnung gestellt.

Der Antragsteller zweifelte diese Rechnung an und wandte sich gegen den Ansatz der Sachverständigenkosten. Den Stunden zur Exploration stimme er zu. Sehr hoch erscheine ihm die Anzahl der Stunden für das Anfertigen des Gutachtens, der Sachverständige sei selbst Bindungsforscher, der sich in der Materie sehr gut auskennen müsste. Ihm seien Kosten von 2.500 € bis 3.000 € prognostiziert worden - der Antragsteller war im Hauptverfahren vertreten durch einen Fachanwalt für Familienrecht - und er sei trotz seiner angespannten Lage immer bereit gewesen, an der Begutachtung teilzunehmen.

Der Sachverständige erklärte hierzu, der Aufwand begründe sich aus dem Umfang des Gutachtens, das 150 Standardseiten a 1.800 Anschläge (das teils ohne Zeilenabstand geschriebene Gutachten umfasst 99 Seiten) umfasse, wobei der Beurteilungs- und Beantwortungsteil ca. 33 Standardseiten betrage. Ausgehend von den aktuellen Berechnungsformeln des Bayerischen Landessozialgerichts sei der Zeitaufwand für das Schreiben des Gutachtens sehr gering angesetzt. Der erforderliche Zeitaufwand sei durch fachliche Erfordernisse gerechtfertigt.

Der Vertreter der Staatskasse stützt sich ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und erklärt, die angesetzte Stundenzahl sei allein schon anhand der abgerechneten Gutachtensseiten plausibel. Nach seiner Kenntnis seien die Gutachterkosten in dieser Höhe auch keineswegs unüblich. Es bestehe für das Gericht keine Pflicht, die Beteiligten über das Kostenrisiko aufzuklären. Der Kostenansatz sei weder sachlich noch rechnerisch zu beanstanden.

Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme die Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 20.06.2018 zurückgewiesen. Gegen diesen dem Antragsteller formlos übersandten Beschluss wendet er sich mit seiner am 13.07.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er beruft sich auf §§ 407a, 404a ZPO und rügt, der Sachverständige habe ihn zu keiner Zeit über die Höhe der zu erwartenden Kosten informiert, was seiner Meinung nach gegen die Verpflichtung aus § 407a Abs. 3 (gemeint offensichtlich a. F., jetzt Abs. 4) verstoße. Auch Schreiben des Sachverständigen an das Gericht könne kein solcher Hinweis entnommen werden. Der Sachverständige sei durch die Datenerhebung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse bestens informiert gewesen. Der Streitwert sei vom Gericht auf 3.000,00 € [richtig: 5.000,00 €] festgelegt worden. Er bitte um erneute Prüfung der Kosten, die der Sachverständige in Rechnung gestellt habe.

Der Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat übertragen.

II.

Die gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ist zulässig, aber nicht begründet. Über Einwendungen der Beteiligten gegen den Kostenansatz in Familiensachen ist gemäß § 57 Abs. 3 FamGKG das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (OLG Nürnberg FamRZ 2017, 470, allg. Meinung).

Der Entscheidung über die Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, da eine solche nicht Voraussetzung für die Entscheidung über die Beschwerde ist (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 572 ZPO Rn. 4 zur sofortigen Beschwerde).

Die Einwendungen des Antragstellers sind nicht geeignet, eine Niederschlagung der im Rahmen der Bestellung des Sachverständigen entstandenen Kosten nach § 20 FamGKG zu begründen oder den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen nach den §§ 8 ff. JVEG herabzusetzen. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Ein schuldhafter Verstoß des Sachverständigen gegen seine Pflichten ist nicht erkennbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und der Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Im vorliegenden Verfahren kommt nach der Honorargruppe M3 ein Stundensatz von 100,00 € zur Anwendung.

Die erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln (hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2013, Az. 6 WF 133/13 juris Rn. 11). Zugrunde zu legen ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07, JurBüro 2008, 44 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, MDR 2004, 776). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a.a.O.; LSG Bayern, Beschluss vom 18.05.2012, Az. L 15 SF 104/11, NZS 2012, 959). Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war; Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2014, 6 WF 133/13, juris Rn. 11; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Aufl., Rn. 296).

Die Landessozialgerichte haben hierfür Maßstäbe für eine Kontrollberechnung medizinischer Gutachten entwickelt, die auch bei psychologischen Gutachten in Kindschaftssachen entsprechend zur Anwendung kommen können, hier allerdings nach den Erfahrungen des Senats eher die Obergrenze darstellen dürften.

Danach kann mit folgenden Erfahrungswerten gearbeitet werden, wobei die Sozialgerichte zusätzlich noch einen Toleranzrahmen ansetzen (vgl. LSG a.a.O.):

– Für das Aktenstudium 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

– Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

– Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so wäre nach Aktenstudium und Exploration noch mit einem Zeitaufwand von 33 Stunden für die Beurteilung und 150 / 6 = 25 Stunden für Diktat und Durchsicht zu rechnen. Der Sachverständige liegt weit unterhalb dieser Werte.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller nunmehr auch weniger gegen den abgerechneten Zeitaufwand als vielmehr seine fehlende Information hierüber.

Gemäß § 30 Abs. 1 FamFG in Verb. mit § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO hat ein Sachverständiger rechtzeitig einen Hinweis zu erteilen, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen. Die Unverhältnismäßigkeit zum Wert des Streitgegenstands kann vorkommen, wenn Sachverständigenbeweis von Amts wegen angeordnet (§ 30 FamFG oder im Zivilprozess § 144 ZPO) wurde, wie dies in Kindschaftssachen regelmäßig der Fall ist (vgl. Zimmermann in MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 407a ZPO Rn. 11; Scheuch in BeckOK-ZPO, Stand 01.07.2018, § 407a ZPO Rn. 4.1). Wird die Begutachtung nicht von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht (was in Kindschaftssachen ausgeschlossen ist, vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2013, 241, allg. Meinung), so haben die Beteiligten keine Gelegenheit darüber nachzudenken, ob sie angesichts des Kostenrisikos das Verfahren fortführen wollen. Der Wert des Streitgegenstands ist in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht einfach zu bestimmen, wodurch es auch an einer klaren Definition der „erkennbar“ außer Verhältnis stehenden Kosten fehlt (hierzu Bleutge in Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 5. Aufl., S. 694). Kindschaftssachen sind stets grundrechtsrelevant, weshalb das Gericht für seine Entscheidungsfindung eine möglichst sichere Entscheidungsgrundlage finden muss (BVerfG FamRZ 2014, 907) und deshalb nicht selten psychologische Gutachten in Auftrag gegeben werden. Für die Beteiligten sind solche Verfahren aber nicht nur grundrechtsrelevant, sondern häufig von existentieller Bedeutung. Dem Ziel des § 407a Abs. 4 ZPO würde man anders als in vermögensrechtlichen Streitigkeiten deshalb nicht gerecht, wenn man den Regelverfahrenswert nach § 45 Abs. 1 FamGKG (3.000,00 €) ansetzen und eine Mitteilungspflicht bei Überschreiten dieses Wertes (oder des halben Wertes; hierzu etwa Scheuch, a.a.O., Rn. 5.1) konstatieren würde. Nach den Erfahrungen des Senats würde dies im Übrigen zu einer Mitteilung in beinahe allen einschlägigen Fällen führen. Gleichwohl wird es auch in Kindschaftssachen unverhältnismäßige Kosten geben, auf die der Sachverständige gemäß § 407a Abs. 4 ZPO hinzuweisen hat. Dabei hängen die Kosten (in derartigen Fällen für die Beteiligten erkennbar) wesentlich davon ab, ob der Sachverständige einen erheblichen Fahrt- und Zeitaufwand für Explorationen am Wohnsitz der Eltern zu erbringen hat, die im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich waren. Obwohl „unverhältnismäßige Kosten“ nicht generell mit „ungewöhnlichen Kosten“ gleichgesetzt werden können, wird man eine solche Mitteilungspflicht insbesondere dann annehmen müssen, wenn für die - häufig anwaltlich beratenen - Beteiligten keine besonderen Umstände erkennbar sind und die Kosten außergewöhnlich hoch sind (zur Überschreitung von Durchschnittskosten: Berger in Stein-Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 407a ZPO Rn. 11 sowie AG Hannover FamRZ 2000, 175: Überschreitung der Durchschnittskosten - damals 4.000 bis 6.000 DM - für ein Gutachten im Verfahren der elterlichen Sorge um mehr als 100%). Das wird man nach den Erfahrungen des Senats bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwand etwa beim Dreifachen des Regelverfahrenswerts, also bei ca. 9.000,00 € (inkl. Umsatzsteuer), annehmen können. Empirisch gesicherte Daten für die Durchschnittskosten kinderpsychologischer Gutachten in Kindschaftssachen liegen dem Senat nicht vor. Nach eigenen Erfahrungen haben sich die Kosten derartiger Gutachten seit der allgemeinen Diskussion um deren Qualität aber - unabhängig von den Änderungen des JVEG - erheblich erhöht (zu Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht: NZFam 2015, 937), weil die Sachverständige aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit etwa die Zweckmäßigkeit bestimmter Testverfahren im Einzelfall wesentlich ausführlicher begründen als dies früher der Fall war. Dem Senat ist erst vor kurzem ein Gutachten mit einer Kostennote von knapp 15.000,00 € (bei nicht sehr erheblichem Fahrtaufwand) zugegangen.

Man könnte deshalb daran denken, dass der Sachverständige gegen seine Anzeigepflicht verstoßen hat und eine Kürzung der Vergütung in Frage kommen könnte. Erforderlich hierfür wäre aber nicht nur ein schuldhafter Verstoß, sondern auch, dass der Auftrag an den Sachverständigen bei Hinweis auf die erhöhten Kosten eingeschränkt oder zurückgenommen worden wäre (BayObLG NJW-RR 1998, 1294; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 791; Scheuch, a.a.O., Rn. 6). Dies liegt im vorliegenden Verfahren fern. Das Gericht hat den ortsansässigen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachtenskosten sich nach den Erfahrungen des Senats ganz überwiegend ungefähr im Rahmen des vorliegenden Gutachtens bewegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Familiengericht mit den später real entstandenen Kosten gerechnet hat. Ein entsprechender Hinweis musste dem Sachverständigen unter diesen Umständen überflüssig erscheinen, weshalb auch selbst Fahrlässigkeit des Sachverständigen nicht erkennbar ist. Mit einer Einschränkung des Auftrags im Falle einer Information des Gerichts war jedenfalls nicht zu rechnen. Auch die Rücknahme des Umgangsantrags durch den Antragsteller wäre wohl kaum in Betracht gekommen, nachdem dieser noch gegenüber dem Sachverständigen erklärte, er könne es (den Umgang) „höchstens mithilfe des Gerichts durchdrücken“ (Seite 69 des Gutachtens). Nicht ortsansässige Sachverständige verursachen zudem erheblich höhere Mehrkosten im Falle der mündlichen Erörterung des Gutachtens, die auch im vorliegenden Verfahren erfolgte.

Der anwaltlich beratene Antragsteller hätte sich im Übrigen beim Gericht nach den „üblichen“ Sachverständigenkosten in Kindschaftssachen erkundigen können. Eine generelle Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht, zumal bei einem Fachanwalt auch von ausreichenden Erfahrungswerten ausgegangen werden kann.

Nach alledem kommt eine Kürzung des Honorars nicht in Betracht.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG). Einer Kostenentscheidung bedarf es deshalb nicht.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.