Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Okt. 2018 - 8 WF 45/18
Gericht
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 6.3.2018 wird zurückgewiesen.
II.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm auferlegten Kosten in einem Umgangsverfahren, an dem er als Kindesvater beteiligt war. In dem Verfahren ist die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet und Frau Dipl. Psych. A. zur Sachverständigen bestimmt worden. Für die Erstellung des Gutachtens hat die Sachverständige Kosten in Höhe von 6.041,94 € sowie weitere 745,42 € für die Teilnahme am Termin in Rechnung gestellt. Von den Kosten entfallen 2.692,20 € zzgl. Mwst. (26,92 Stunden á 100,00 €) auf die Erstellung und die Korrektur des schriftlichen Gutachtens.
4Das Umgangsverfahren wurde durch Vergleich beendet. in dem die Kindeseltern u.a. die Aufhebung der Kosten des Verfahrens vereinbart haben.
5Das Amtsgericht hat dem Antragsteller unter dem 6.12.2017 Verfahrenskosten in Höhe von 3.704,43 € (= 27,00 € Verfahrensgebühr + 8,75 € Zustellungspauschale + 275,00 € an den Verfahrensbeistand gezahlte Beträge + 3.393,68 € an die Sachverständige gezahlte Beträge) in Rechnung gestellt.
6Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Erinnerung. Er ist der Auffassung, dass gem. § 26 Abs. 3 FamGKG allenfalls ¼ der Sachverständigenkosten auf ihn umgelegt werden dürfen, weil der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Überdies beanstandet der Antragsteller die Höhe der von der Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten für die Erstellung des Gutachtens. Er ist der Auffassung, dass für die Erstellung (= Diktat) des erstellten Gutachtens nur ein Zeitaufwand von 7,6 Stunden erforderlich sei und er im Ergebnis nur Verfahrenskosten in Höhe von 1.277,45 € erstatten müsse.
7Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 6.3.2018 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
8II.
9Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ist zulässig, aber nicht begründet.
101)
11Aufgrund der in dem am 29.9.2017 geschlossenen Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung haftet der Antragsteller als Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 2 FamGKG) für die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten. Nur dieser hälftige Anteil der Gerichtskosten ist dem Antragsteller in Rechnung gestellt worden. Insbesondere ist von den an die Sachverständige gezahlten Beträgen (6.041,94 € + 745,42 € = 6.787,36 €) nur die Hälfte (3.393,68 €) in Rechnung gestellt worden. Eine weitergehende Inanspruchnahme des Antragstellers als Antragsschuldner (§ 21 Abs. 1FamGKG) ist nicht erfolgt.
12Weil der auf die Antragsgegnerin entfallende Hälfteanteil der Gerichtskosten dem Antragsteller gar nicht in Rechnung gestellt wurde, kommt auch ein Ausschluss der Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 3 FamGKG nicht in Betracht. Überdies wäre § 26 Abs. 3 FamGKG bei Übernahmeschuldnern nur unter den Voraussetzungen des
13§ 26 Abs. 4 FamGKG, die vorliegend nicht erfüllt sind, entsprechend anwendbar.
14Eine abweichende rechtliche Beurteilung kann auch den Leitgedanken, die den vom Antragsteller zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Celle (Beschluss vom 23.1.2013, Az. 2 W 11/13 und OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2012, Az. 23 WF 124/12) zugrunde liegen, nicht entnommen werden. Beide Entscheidungen betreffen Sachverhalte, in denen zwei Personen (Antragsgegner zu 1) und zu 2) bzw. Beklagter und Streitgenosse) als Entscheidungsschuldner gesamtschuldnerisch für die hälftigen Gerichtskosten haften. Weil einer dieser Personen Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist die Haftung der anderen Person auf ein Viertel (= ½ x ½) beschränkt worden. Im vorliegenden Sachverhalt haftet der Antragsteller jedoch alleine für die hälftigen Gerichtskosten.
152)
16Die an die Sachverständige A. gezahlten Beträge sind nicht überhöht und müssen deshalb ungekürzt hälftig von dem Antragsteller erstattet werden.
17Der Sachverständigen steht neben dem Ersatz von Fahrtkosten und der Entschädigung für den sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für ihre Leistung ein Honorar zu, das nach Stundensätzen zu bemessen ist, zu (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 JVEG). Der Stundensatz beträgt vorliegend 100,00 € (Anlage 1 zu § 9 Abs. 1, Honorargruppe M3).
18Die für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Zeit i.S.d. § 8 Abs. 2 JVEG ist die Zeit, die nach Erfahrung des Gerichts ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität unter Berücksichtigung des Streitstoffs und der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann - Binz, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 8 JVEG, Rn. 8 f. m.w.N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war. Nur wenn der geltend gemachte Zeitaufwand ungewöhnlich hoch erscheint und von den Erfahrungswerten des Gerichts erheblich abweicht, ist eine Kürzung geboten.
19Die nach diesen Grundsätzen durchzuführende Plausibilitätsprüfung führt vorliegend nicht zur Kürzung des von der Sachverständigen in Ansatz gebrachten Zeitaufwandes.
20Die Sachverständige hat ihren Zeitaufwand anschaulich untergliedert. Nur der Aufwand für die Erstellung des Gutachtens wird von dem Antragsteller mit der Beschwerde angegriffen und – zu Unrecht – als unangemessen hoch angesehen.
21Die Sachverständige A. hat – anders als in dem Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Dresden im Verfahren 23 WF 124/12 zu beurteilen hatte – ihren Zeitaufwand nicht fiktiv ermittelt, sondern ihre tatsächliche Arbeitszeit angegeben. In der Kostenposition „Erstellung des Gutachtens, Korrekturen“ hat sie den Zeitaufwand für das Diktieren des Gutachtens, für die Ausarbeitung des schriftlichen Ergebnisses sowie für die Korrekturdurchsicht des Gutachtens zusammengefasst. Der tatsächliche Zeitaufwand von rund 6 Seiten pro Stunde (71 Seiten in 11,8 Stunden) für die Abfassung des Datenteils mit Einleitung und Inhaltsverzeichnis und von rund 1,5 Seiten pro Stunde (23 Seiten in 15,12 Stunden) für die Abfassung des Befundteils erscheint nicht unangemessen und übersteigt die Höhe des Üblichen nicht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.8.2018, Az. 11 WF 900/18). Eine Kürzung kommt deshalb nicht in Betracht.
223)
23Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG). Eine Kostenentscheidung ist deshalb nicht veranlasst.
24Die Entscheidung ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG). Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.
25Oberlandesgericht, 8. Senat für Familiensachen
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(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn
- 1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat, - 2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und - 3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn
- 1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat, - 2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und - 3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.