Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1.
die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
2.
die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
3.
eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

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(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 15/09/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten C. B., die Anschlussbeschwerde des Beteiligten W. S. und die Beschwerde des Kreisjugendamtes N. a.d. A.-B. W. gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 30.03.
published on 26/03/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 30.12.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bis zum 30.4.2015 das Kind X, geboren am ##
published on 30/10/2014 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Es wird festgestellt, dass das gewaltsame Trennen des Klägers am 07.04.2012 von seiner Tochter in seiner Wohnung rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewi
published on 05/11/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 20. August 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 40 F 320/10 HK – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner ist verpflichtet
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