Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Sept. 2015 - 9 UF 542/15

published on 15/09/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Sept. 2015 - 9 UF 542/15
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Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten C. B., die Anschlussbeschwerde des Beteiligten W. S. und die Beschwerde des Kreisjugendamtes N. a.d. A.-B. W. gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 30.03.2015 werden zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten C. B., W. S. und das Kreisjugendamt N. a.d. A.-B. W. jeweils 1/3 zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 30.03.2015 wurde der für den Sohn W. B., geb. 13.04.2006, allein sorgeberechtigten Beteiligten C. dia B. das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Recht zur Aufenthaltsbestimmung - soweit es die Durchführung des Schulbesuches betrifft - und das Recht Hilfen zur Erziehung zu beantragen, entzogen. Es wurde Ergänzungspflegschaft angeordnet. Die entzogenen Rechte wurden auf das Kreisjugendamt N. a.d. A.-B. W. als Ergänzungspfleger übertragen. Der Ergänzungspfleger wurde ermächtigt, die Herausgabe des Kindes zum Schulbesuch notfalls unter Einsatz von Gewalt und mittels Betreten und Durchsuchung der Wohnungen der Eltern sowie unter Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei zu erzwingen. Den Eltern wurde aufgegeben, dafür zu sorgen, dass das Kind der Schulpflicht nachkommt und mit dem Ergänzungspfleger nach dessen Maßgaben zusammen zu arbeiten.

Gegen diesen Beschluss, der an die Kindsmutter und an das Landratsamt N. a.d. A.-B. W. am 01.04.2015 zugestellt worden ist, haben die Kindsmutter C. B. mit Anwaltsschriftsatz vom 21.04.2015, beim Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch eingegangen am 21.04.2015, und das Kreisjugendamt N. a.d. A.-B. W. mit Schreiben vom 28.04.2015, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte W. S. hat mit Schreiben vom 07.06.2015, beim Oberlandesgericht Nürnberg am 08.06.2015, Anschlussbeschwerde erhoben.

Mit der Beschwerdebegründung rügt die Beteiligte C. B. die Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Elternrechts zur Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Gg), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 GG) sowohl hinsichtlich der Eltern als auch des Kindes. Das Grundgesetz sehe anders als Art. 145 Satz 1 WRV keine Schulpflicht vor. Art. 7 Abs. 1 GG sei nicht das Recht des Staates zu entnehmen, seine Bürger zu verpflichten, das staatliche Schulwesen in Anspruch zu nehmen. Der in Art. 7 Abs. 1 GG hineingelesene Erziehungsauftrag des Staates schränke die als verletzt gerügten Grundrechte nicht wirksam ein. Diskutiert werden könne allenfalls, ob die Eltern die zwangsweise Verbringung des Kindes in eine Schule dulden müssen. Ein solcher Schulzwang, wie er im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) geregelt sei, sei aber keine familiengerichtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Maßnahme. Die Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge in Teilbereichen nach § 1666 BGB seien nicht erfüllt. Soziale Kompetenzen, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung könnten genauso effektiv ohne Schulbesuch eingeübt werden. Die Sozialentwicklung des Sohnes W. B. verlaufe bei ausbleibenden Schulbesuch nicht weniger effizient wie beim Durchschnitt gleichaltriger Kinder, die die Schule regelmäßig besuchen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Nach dem Gutachten des Facharztes des für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. R. A. vom 23.10.2013 präsentierte sich der Sohn W. insgesamt altersgemäß entwickelt, unauffällig und beschwerdefrei. Danach seien beide Eltern geeignet, die Erziehungsaufgaben für den Betroffenen wahrzunehmen. Kulturtechniken wie Lesen, Schreiben, Rechnen, seien gesichert. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Sohnes liege im oberen durchschnittlichen Bereich. Auch auf sozialem und emotionalem Gebiet habe der Sohn keine Entwicklungsdefizite. Die Eltern, die ihn im Wechselmodell betreuen, würden ihm Kontakte zu gleichaltrigen Kindern ermöglichen. Er erhalte Klavier- und Schlagzeugunterricht und gehe in einen Chor. Der Vater E. S. fahre mit ihm jede Woche in die Bücherei, damit er neue Bücher erhalte. Ab September gehe er zum Leichtathletiktraining des Sportvereins O.. Außerdem erhalte er eine Ausbildung zum Jugendhelfer beim THW O.. Die Auffassung des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch treffe nicht zu, dass dem Sohn durch homeschooling Entwicklungs- und Lernchancen genommen würden. Auch die beruflichen Chancen des Sohnes seien nicht eingeschränkt. Er könne später noch in die Schule einsteigen oder einen externen Abschluss erlangen.

Der Beteiligte W. S., Vater des Kindes, hat sich mit der Anschlussbeschwerde am 22.07.2015 der Argumentation der Kindsmutter C. B. angeschlossen (Bl. 279 d. A.).

Das Kreisjugendamt ... rügt mit der Beschwerde, die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in dem tenorierten Umfang sei zur Abwendung der bestehenden Gefährdung des Kindeswohls nicht ausreichend, weil sie keine Fremdunterbringung des Kindes ermögliche. Am 27.04.2015 und am 28.04.2015 habe der Sohn W. beim Eintreffen des Jugendamts erst geweckt und nach Diskussionen mit den Eltern dazu gebracht werden müssen, sich für den Schulbesuch fertig zu machen. Wegen der relativ weiten Entfernungen des Wohnortes vom Kreisjugendamt und zur Schule habe sich eine teilweise Versäumung des Unterrichts nicht vermeiden lassen. Aufgrund der bisherigen Verweigerungshaltung der Eltern sei damit zu rechnen, dass er künftig öfters zur Schule gebracht werden müsse. Gegenüber einer wiederholten zwangsweisen Herausnahme zum Schulbesuch sei die Fremdunterbringung (Internats- oder Heimunterbringung) das mildere Mittel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.06.2015 Rechtsanwältin S. Z. zum Verfahrensbeistand des Sohnes W. B. bestellt. Auf deren Schriftsätze und auf den Sitzungsverrnerk vom 23.07.2015 wird ebenfalls Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 58 ff., 63 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der Beteiligten C. B. und des Kreisjugendamtes N. sind unbegründet. Die gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde des Beteiligten W. S. ist unbegründet.

1. Nach Art. 36 Abs. 1 BayEUG ist der am 13.04.2006 geborene Sohn W. B. schulpflichtig. Da die allein sorgeberechtigte Kindsmutter C. B. nicht dafür sorgt, dass der Sohn regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt, sondern die Auffassung vertritt, dass der Sohn bei ihr und dem Vater W. S. vielfältige Lernmöglichkeiten habe und das übliche Schulwissen durch häuslichen Unterricht vermittelt erhalte, ist ihr Verhalten rechtswidrig.

Es ist nicht die Aufgabe des Senats, Vorzüge und Schwächen des geltenden Schulsystems zu bewerten. Diese sind jedenfalls nicht geeignet, eine Befolgung der Schulpflicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Vortrag in der Beschwerde, das Grundgesetz enthalte keine Schulpflicht, geht fehl. Das Grundgesetz hat das Einheitsschulprinzip der Weimarer Reichsverfassung zwar nicht ausdrücklich übernommen. Aus Art. 7 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ergibt sich aber, dass das Grundgesetz von einer gemeinsamen öffentlichen Grundschule ausgeht. Es obliegt den Bundesländern, Beginn und Dauer der Pflicht zum Schulbesuch durch Gesetz zu regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 34, 111 ff.) ist der Erziehungsauftrag des Staates eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleich geordnet. Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (Leibholz-Rinck-GG, 5. Aufl., Art. 7, Rn. 30).

Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2008, 45-48) wie auch nach einhelliger Auffassung der Oberlandesgerichte ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 GG kein Recht der Eltern, die die gegenwärtige Struktur der Grundschule für unzulänglich halten, ihr schulpflichtiges Kind aus diesem Grund vom Besuch der Grundschule fernzuhalten. Sie können aufgrund ihres Elternrechts auch nicht verlangen, dass ihnen eine ihren Wünschen entsprechende Schule zur Verfügung gestellt wird.

Nach herrschender Rechtsprechung bestehen gegen die Schulpflicht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BGH a. a. O.; BayObLGZ 1983, 132 ff.; OLG Hamm NJW 2006, 237 ff.; OLG Köln FamRZ 2013, 1230 ff.; OLG Brandenburg NJW 2006, 235 ff.). Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, sind die Eltern nicht berechtigt, ihr Kind der allgemeinen Schulpflicht zu entziehen, wenn einzelne Lerninhalte oder Lehrmethoden der Schule den Überzeugungen der Eltern entgegenstehen. Ob solche Gründe hier bei den Eltern vorliegen, kann dahinstehen. Die Beteiligte C. B. hat dazu lediglich zu erkennen gegeben, dass sie eine Waldorfschule oder eine Montessorischule der öffentlichen Grundschule vorziehen würde. Gegenüber der Verfahrensbeiständin, Rechtsanwältin Z., hat sie erklärt, dass sie persönlich der Auffassung sei, dass mit natürlichen Formen des Lernens den Bedürfnissen und tatsächlichen Fähigkeiten der Menschen besser Rechnung getragen werde als mit der zwangsweisen Beschulung in Regelschulen. Der Besuch einer Waldorfschule oder Montessorischule ist aber unterblieben, weil die nächste Waldorfschule in W. und die Montessorischule in R. liegt. Der Schulweg dorthin für den Sohn W. wäre erheblich länger als zur Grundschule in L.-G., die der Sohn seit 27.04.2015 besucht. Gegen die Beschulung des Sohnes in einer öffentlichen Grundschule hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Senat sonst nur eingewendet, dass sich das frühe morgendliche Aufstehen gegen 6.00 Uhr für die Fahrt mit dem Schulbus, der in O. um 6.45 Uhr abfahre, nicht mit ihrem Tagesablauf in Einklang bringen lasse. Da sie neben einem Gnadenhof und der Tierheilpraxis einen selbstständigen Büroservice betreibe, arbeite sie regelmäßig bis spät in die Nacht. Die dadurch verkürzte Nachtruhe hole sie morgens nach. Dies hat zur Folge, dass der Sohn zum Schulbesuch alleine aufsteht und das Haus verlässt. Der Sohn W. hat bei der Anhörung durch den Senat ebenfalls nur gegen den Schulbesuch eingewendet, dass ihm das frühe Aufstehen schwerfalle. Er hat auch den Vortrag der Kindsmutter gegenüber der Verfahrensbeiständin bestätigt, dass er nach Schulbesuch meistens so erschöpft ist, dass er einen Mittagsschlaf benötigt. Dies sind keine Gründe, die einem regelmäßigen Schulbesuch entgegenstehen. Der Tagesrhythmus jedenfalls des Sohnes kann so eingestellt werden, dass er die Schulzeit durchhält.

2. Durch die anhaltend ablehnende Einstellung der Eltern gegenüber dem Schulbesuch wird das geistige und seelische Kindeswohl des Sohnes W. B. i. S. d. §§ 1666 Abs. 1 BGB gegenwärtig und erheblich gefährdet. Nach herrschender Rechtsprechung stellt die beharrliche Weigerung der Eltern, ein Kind trotz bestehender Schulpflicht zur Schule gehen zu lassen, einen Missbrauch elterlicher Sorge dar, der regelmäßig die Entziehung der elterlichen Sorge in Teilbereichen nach §§ 1666, 1666 a BGB rechtfertigt (BGH FamRZ 2008, 45 ff.; BayObLGZ 1983, 232 ff.).

Der Gefährdung des Kindeswohls steht nicht entgegen, dass der Sohn W. nach dem Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. R. A. vom 23.10.2013 sich insgesamt altersgemäß entwickelt, unauffällig und beschwerdefrei in Bezug zu Gleichaltrigen dargestellt hat. Nach Auffassung des Sachverständigen ist daraus der Schluss zu ziehen, dass es den Eltern bisher gelungen ist, die Anteile der schulischen Entwicklung in Eigenarbeit zu kompensieren. Im Hinblick auf die kognitiven Lernziele zeigt der Sohn W. eine der Schuljahrgangsstufe angemessene, im oberen durchschnittlichen Bereich liegende Leistungsfähigkeit. Die Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind gesichert. Wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, werden dem Sohn mit der Vorenthaltung der Schulsozialisation aber Entwicklungsmöglichkeiten und Lernchancen genommen, die ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erschweren.

Nach Auffassung des Senats liegt darin der wesentliche Grund für die nachhaltige Kindeswohlgefährdung. Nach allgemeiner Meinung richtet sich der Schulauftrag nicht nur auf Vermittlung von Wissen. Die Schule hat im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags darüber hinaus die Aufgabe, das Kind bei der Entwicklung zur eigenverantwortlichen Person innerhalb der Gesellschaft zu unterstützen und zu fördern und es zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden. Dazu gehört auch die Erziehung zur Toleranz und die Befähigung zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft (OLG Köln, FamRZ 2013, 1230; OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2007, 6 UF 53/06). Dem steht nicht entgegen, dass beide Eltern den Sohn durch häuslichen Unterricht zu einem altersgemäßen Wissensstand verhelfen. Für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit ist vielmehr notwendig, dieses auch anderen Einflüssen als dem der Eltern auszusetzen, damit es Erfahrungen im sozialen Umgang mit anderen Menschen macht und entsprechende Fähigkeiten entwickelt. Gerade das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit zu Toleranz und Dialog fördern. Diese durch die Schule zu bewirkende Förderung wird nicht dadurch ersetzt, dass der Sohn eine Ausbildung zum Jugendhelfer beim Technischen Hilfswerk O. erhält und am Leichtathletiktraining des Sportvereins O. teilnimmt. Die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen erzeugt nicht dieselbe Wirkung wie die Einordnung in eine schulische Klassengemeinschaft. Darüber entscheidet der Senat aufgrund eigener Sachkunde. Der Einholung des von der Beschwerdeführerin C. B. hierzu beantragten (weiteren) Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Eltern, dass ein späterer Schuleinstieg des Sohnes oder ein externer Abschluss möglich sind. Schon am Ende des nächsten Schuljahres stellt sich die Frage, ob der Sohn zum Gymnasium übertritt oder in der Grundschule verbleibt. Es mag sein, dass die Eltern in der Lage sind, dem Sohn das erforderliche Grundwissen zu vermitteln, ein verzögerter Schuleintritt erschwert aber nach der Erfahrung des Senats die Erlangung qualifizierter Schulabschlüsse erheblich. Die Einstellung beider Elternteile zum Besuch der Schule gefährden deshalb nachhaltig das Kindeswohl des gemeinsamen Sohnes W..

3. Die Entziehung der elterlichen Sorge im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim vom 30.03.2015 in den genannten Teilbereichen ist erforderlich und verhältnismäßig. Eine Maßnahme nach § 1666 BGB ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Erfüllung der Schulpflicht durch die Verwaltungsbehörde im Wege des Schulzwanges durchgesetzt werden kann. Diese Anordnungen haben aber nur schulrechtliche Bedeutung. Sie lassen die Möglichkeit des familiengerichtlichen Eingreifens bei einer Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB unberührt. Auch durch ein Bußgeld durch Bescheid vom 09.10.2012 und die Anordnung von Erzwingungshaft, konnte die Beschwerdeführerin nicht dazu bewegt werden, den Sohn in der Schule anzumelden. Erst nach dem Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 30.03.2015 nahm der Sohn ab 27.04.2015 regelmäßig am Unterricht der Grundschule L.-G. teil.

Der Teilsorgerechtsentzug nach § 1666 BGB bei der Kindsmutter und die Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Sicherung der Beschulung ist geboten, weil weniger stark eingreifende Maßnahmen nicht geeignet sind, den Schulbesuch zu normalisieren. Die fehlende Bereitschaft, für den Schulbesuch zu sorgen, besteht bei beiden Eltern. Eine Übertragung des der Kindsmutter entzogenen Teilbereichs auf den Kindsvater kommt deshalb nicht in Betracht.

Erforderlich ist auch die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, soweit es die Durchführung des Schulbesuchs betrifft. Das Gebot an die Eltern, für den Schulbesuch und die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, fußt auf § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Die Ermächtigung des Ergänzungspflegers zur Anwendung unmittelbaren Zwangs und zur Durchsuchung der Wohnungen der Eltern beruht auf §§ 90 Abs. 2, 91 Abs. 1 FamFG. Auch insoweit ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, weil die angeordneten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich sind und eine Durchsetzung der Schulpflicht mit milderen Mitteln nicht möglich ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Kindsmutter und die Anschlussbeschwerde des Kindsvaters sind unbegründet.

Der in der Beschwerde und im Schreiben vom 01.09.2015 vorgetragenen Auffassung des Kreisjugendamtes, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht insgesamt hätte entzogen werden müssen, weil nur auf diesem Wege eine Internatsunterbringung möglich sei, tritt der Senat nicht bei. Es trifft zwar zu, dass nach herrschender Rechtsprechung eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei beharrlicher Verweigerung des Schulbesuchs rechtlich möglich ist. Es handelt sich dabei aber um den stärksten Eingriff in das Elternrecht, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Der Senat ist der Auffassung, dass es bei den Fällen am 27.04. und 28.04.2015, bei denen der Sohn W. vom Jugendamt geweckt und zur Schule gebracht werden musste, um Einzelfälle handelt. Im Anschluss daran hat der Sohn W. die Schule regelmäßig besucht. Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass die Eltern nach Ferienende den Schulbesuch des Kindes nicht mehr ermöglichen. Allein die Möglichkeit, dass es zu weiteren Schulversäumnissen kommt, gibt keinen genügenden Anlass, der Kindsmutter im Beschwerdeverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht insgesamt zu entziehen. Auch für den Sohn wäre die Trennung von den Eltern eine Härte. Aufgrund der Anhörung des Sohnes W. wie auch der Eltern ist der Senat davon überzeugt, dass der Sohn aufgrund des praktizierten Wechselmodells und des häuslichen Unterrichts starke Bindungen zu beiden Elternteilen entwickelt hat. Eine Trennung des Kindes von den Eltern und eine Unterbringung in einem Internat könnten die Motivation des Sohnes zum Schulbesuchs unter diesen Umständen eher einschränken und seine Entwicklung behindern. Ein Wechsel in der Person des Ergänzungspflegers ist derzeit nicht angezeigt. Die Beschwerden und die Anschlussbeschwerde sind nach allem unbegründet.

III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beteiligten jeweils 1/3 der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten und Auslagen tragen, weil ihre Beschwerden keinen Erfolg hatten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 81 Abs. 1 FamFG.

IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 39 Abs. 2, 45 Nr. 1 FamGKG. Der Wert der Beschwerden und der Anschlussbeschwerde von jeweils 3.000,00 € werden addiert.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 15.09.2015.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1.
die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
2.
die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
3.
eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.