vorgehend
Landgericht Hamburg, 301 T 212/12, 03.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 283/12
vom
15. Mai 2013
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft
erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht mit der Beschwerde
anfechtbar.

b) Die Statthaftigkeit der Beschwerde lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die
Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren
bindend ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203).
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).

Gründe:

I.

1
Die rechtsbeschwerdeführende Staatskasse wendet sich gegen die Bestellung der Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 1) "als Rechtsanwältin".
2
Das Betreuungsgericht hat die Beteiligte zu 1 im Rahmen des Unterbringungsverfahrens "als Rechtsanwalt" zur Verfahrenspflegerin des Betroffenen bestellt. Diese hat am Anhörungstermin vom selben Tage teilgenommen und sodann die Festsetzung ihrer Vergütung nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 6300 und 6301 VV RVG in Höhe von 433,16 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer beantragt.
3
Die von der Staatskasse gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 als berufsmäßige Verfahrenspflegerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, könne ebenso wie die Entscheidung zur Verfahrenspflegerbestellung generell nicht mit der Beschwerde angefochten werden. In §§ 276 Abs. 6 und 317 Abs. 6 FamFG sei ausdrücklich geregelt, dass diese Entscheidungen nicht selbständig anfechtbar seien. § 304 FamFG sei eine Sondervorschrift, die nur für Betreuungsverfahren und nicht für Unterbringungsverfahren, wie das vorliegende, gelte und hinter der grundsätzlich gewollten Unanfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen zurück trete. Dies gebiete auch der Vertrauensschutz des Rechtsanwalts. Der Verfahrenspfleger habe insbesondere in den regelmäßig sehr eiligen Unterbringungssachen seine Tätigkeit meist bereits vollständig ausgeübt, ehe die Beschwerdefrist für die Staatskasse abgelaufen sei. Für den als Verfahrenspfleger bestellten Anwalt bliebe dann bei seiner Bestellung unklar, welche Vergütung er letztlich verlangen könne, so dass er keine sachgerechte Entscheidung darüber treffen könne, ob er die Verfahrenspflegschaft übernehme. Zudem handele es sich bei der Feststellung der anwaltsspezifischen Tätigkeit um eine Prognoseentscheidung , die nicht durch eine nachträgliche Beurteilung des Verfahrens unter Kostengesichtspunkten ersetzt werden könne.
6
2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sowohl die Bestellung der Verfahrens- pflegerin als auch die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht mit der Beschwerde anfechtbar sei.
7
a) Zwar sind durch diese Feststellung die Interessen der Staatskasse betroffen , da die Verfahrenspflegervergütung gegen diese festgesetzt wird, § 277 Abs. 5 Satz 1 FamFG.
8
Auch kann sich die Staatskasse nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit und die damit verbundene Abrechnung der Verfahrenspflegerin nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wehren. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Feststellung, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).
9
b) Zutreffend geht das Beschwerdegericht jedoch davon aus, dass die Verfahrenspflegerbestellung gemäß §§ 317 Abs. 6, 276 Abs. 6 FamFG unanfechtbar ist.
10
Es handelt sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers um eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung, die bereits nach § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbständig anfechtbar ist (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 276 Rn. 29). Gleiches hat der Senat schon für die bisherige Vorschrift des § 67 FGG entschieden (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276). Der Gesetzgeber hat in §§ 276 Abs. 6 und 317 Abs. 6 FamFG ausdrücklich festgeschrieben, dass weder die Bestellung noch die Aufhebung oder Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers als Zwischenentscheidung mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, da diese Zwischenentscheidungen nicht in einem Maße in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen, das ihre selbständige Anfechtbarkeit erfordere (BT-Drucks.
16/6308 S. 266). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 304 FamFG, da diese Vorschrift nur die Beschwerdebefugnis der Staatskasse regelt (Keidel/ Budde FamFG 17. Aufl. § 304 Rn. 1), nicht jedoch die Statthaftigkeit der Beschwerde als solche.
11
c) Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Feststellung, eine anwaltsspezifische Tätigkeit sei erforderlich, isoliert mit der Beschwerde anfechtbar sein müsse.
12
aa) Zwar wird für eine isolierte Anfechtbarkeit der Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit angeführt, dass infolge einer Anfechtung und etwaigen späteren Aufhebung der anlässlich der Bestellung getroffenen Feststellung weder die Auswahlentscheidung, noch der Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers dem Grunde nach tangiert würden. Das Risiko der Änderung der Vergütungshöhe könne ein Anwalt, der Pflegschaften übernehme und wisse, dass er normalerweise gerade nicht das Entgelt nach der Gebührenordnung im Hauptberuf erhalte, bei seiner Entscheidung einkalkulieren (OLG Köln FamRZ 2001, 1643 ff.). Diese Ansicht vermag jedoch nicht zu überzeugen.
13
bb) Nachdem schon die Bestellung zum Verfahrenspfleger als Zwischenentscheidung nach §§ 276 Abs. 6; 317 Abs. 6 FamFG nicht anfechtbar ist, muss dies erst recht für die Feststellung gelten, ob ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung bestellt werde (Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 277 FamFG Rn. 10).
14
cc) Nach der Rechtsprechung des Senats dient die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit dem Vertrauensschutz des anwaltlichen Verfahrenspflegers. Eine solche Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Dem Vertrauensschutz kommt vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 18; BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282). Die Feststellung des Gerichts zur Erforderlichkeit der anwaltsspezifischen Tätigkeit soll den Rechtsanwalt in die Lage versetzen zu entscheiden, ob er die Verfahrenspflegschaft übernimmt; ihm soll nicht das Prognoserisiko aufgebürdet werden. Trifft das Gericht in seinem Bestellungsbeschluss entsprechende Feststellungen, darf ein etwaiger Begründungsmangel nicht zu Lasten des Rechtsanwalts gehen (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 21). Sieht sich das Gericht mangels hinreichender Tatsachengrundlage nicht in der Lage, über die Notwendigkeit einer anwaltsspezifischen Tätigkeit zu entscheiden, muss es dies offen legen. Dann bleibt es dem Rechtsanwalt überlassen, ob er trotz der gegenwärtig nicht geklärten Vergütungsfrage die Verfahrenspflegschaft übernimmt (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 21).
15
Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine anwaltsspezifische Tätigkeit tatsächlich vorgelegen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an. Auch ist nicht entscheidend, ob der Feststellung des Amtsgerichts , es sei eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich, eine Einzelfallprüfung basierend auf konkreten, auf den Fall bezogenen Umständen zugrunde gelegen hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 24). Angesichts der langen Beschwerdefrist, die nach § 304 Abs. 2 FamFG jedenfalls in Betreuungssachen drei Monate beträgt, und der Tatsache, dass in den oft eiligen Betreuungs- und Unterbringungssachen der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit vor Fristablauf meist bereits vollständig ausgeübt haben wird, könnte der Anwalt ansonsten aus der Zusicherung des Gerichts keine Sicherheit über die Vergütung seiner Tätigkeit gewinnen, solange die Beschwerde der Staatskasse noch zulässig wäre (vgl. Prütting/Helms/ Fröschle FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 60). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrenspflegerin einen Nachweis der Tätigkeitsstunden , die für eine Vergütung nach § 1 VBVG erforderlich sind, kaum wird führen können, wenn sie sich im Vertrauen auf die anwaltliche Vergütung insoweit keine Aufzeichnungen gemacht haben sollte. Eine Schätzung dieses Zeitaufwands würde dem Anspruch auf leistungsgerechte Vergütung kaum gerecht werden (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80).
16
dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht hier auch nicht ausnahmsweise eine Anfechtungsmöglichkeit der Feststellung der Erforderlichkeit der anwaltsspezifischen Tätigkeit für die Staatskasse. Nur im Ansatz zutreffend stellt die Rechtsbeschwerde dar, dass eine Anfechtung von Zwischenentscheidungen ausnahmsweise möglich ist, wenn diese in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BVerfGK 15, 180; BVerfGE 101, 106; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Bestellung der Verfahrenspflegerin und die Feststellung der Erforderlichkeit der anwaltsspezifischen Tätigkeit sind nicht mit einem derart schweren Eingriff in die Rechtssphäre des vom Unterbringungsverfahren Betroffenen verbunden, dass deshalb gegen die Feststellung eine Beschwerde ausnahmsweise zugelassen werden müsste. Denn Zwischenentscheidungen können nach dieser Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie - für sich allein betrachtet - vom Betroffenen zur Vermeidung von Nachteilen ein bestimmtes Verhalten verlangen und dadurch in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BVerfGE 101, 106; BayObLG FamRZ 1995, 301; FamRZ 1986, 1236 und FamRZ 1982, 203). Ein Anfechtungsrecht für die Staatskasse ergibt sich hieraus nicht.
17
Selbst wenn man dieses ausnahmsweise bestehendeAnfechtungsrecht auf die Staatskasse ausdehnen wollte, ist zu berücksichtigen, dass die Staatskasse durch die Feststellung der Erforderlichkeit der anwaltsspezifischen Tätigkeit nur in ihren fiskalischen Interessen betroffen ist. Die Verfahrenspflegervergütung ist gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1 FamFG stets aus der Staatskasse zu zahlen. Die Staatskasse wird jedoch möglicherweise Regress beim Betroffenen nehmen können. Die dem Verfahrenspfleger gezahlten Beträge stellen sich nämlich kostenrechtlich als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens (§ 137 Abs. 1 Nr. 16 KostO) dar, die aufgrund eines Kostenansatzes (§ 14 KostO) von dem Betroffenen als Kostenschuldner (§ 2 Nr. 2 oder 3 KostO) zu erstatten sind, sofern er nicht nach den Kriterien des § 1836 c BGB mittellos ist (§ 93 a Abs. 2 KostO) oder die Auslagen nach § 96 KostO außer Ansatz zu bleiben haben (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 277 Rn. 12; BeckOK/Günter FamFG [Stand: 01.01.2013] § 277 Rn. 18; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 277 FamFG Rn. 24; vgl. auch Jürgens/Winterstein Betreuungsrecht 4. Aufl. § 93 a KostO Rn. 2).
18
Ein derart erheblicher Eingriff in die Rechte der Staatskasse, der eine entgegen dem Wortlaut der §§ 276 Abs. 6, 317 Abs. 6 FamFG bestehende Anfechtungsmöglichkeit eröffnen müsste, liegt mithin nicht vor. Der in §§ 276 Abs. 6, 317 Abs. 6 FamFG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zur zügigen Durchführung des Verfahrens gebietet es vielmehr, dass sowohl die Verfahrenspflegerbestellung als auch die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit nicht selbständig anfechtbar sind.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2012 - 63 XIV 82763 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2012 - 301 T 212/12 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12 zitiert 10 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 276 Verfahrenspfleger


(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn1.von der persönlichen Anhörung des Betr

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung


(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausü

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers


(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. (2) Wird die Verfahrensp

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 317 Verfahrenspfleger


(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 304 Beschwerde der Staatskasse


(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder de

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2010 - XII ZB 244/10

bei uns veröffentlicht am 17.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 244/10 vom 17. November 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 168, 277, 318; BGB § 1835; RVG § 1 Abs. 2 a) Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergü

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99

bei uns veröffentlicht am 25.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/99 vom 25. Juni 2003 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG § 67 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werde

Referenzen

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1816 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.

(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

17
(2) Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, ist eine solche Feststellung für die Kostenfestsetzung bindend (OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424, 425; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644 "konstitutiv"; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 3; Keidel/Budde aaO § 277 Rn. 10; Prütting/Helms/Fröschle aaO § 277 Rn. 60).

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 169/99
vom
25. Juni 2003
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 67
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem
Betroffenen nicht angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - LG Aachen
AG Aachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Auf Anregung des Oberbürgermeisters der Stadt A., der mitgeteilt hat, die Betroffene leide an einem hirnorganischen Psychosyndrom und könne ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, hat das Amtsgericht A. in einem Verfahren auf Einleitung einer Betreuung durch Beschluß vom 6. November 1998 den Beteiligten zu 1 gemäß § 67 FGG für das Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen gegen diesen Beschluß hat das Landgericht A. durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Betroffene sei nicht anfechtungsberechtigt. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Betroffene weitere Beschwerde eingelegt.
Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluß vom 5. März 1999 (veröffentlicht FamRZ 2000, 492) die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (FGPrax 1995, 112) der Ansicht, die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG könne von dem Betroffenen mit der Beschwerde angefochten werden. Es möchte deshalb die Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht zurückverweisen, sieht sich daran aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (z.B. des OLG Hamm, FGPrax 1996, 221 f.) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 157-159 = FamRZ 1993,1106), nach denen eine solche Beschwerde unzulässig ist.

II.

1. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Oberlandesgericht Köln zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts und anderer Oberlandesgerichte anschließen würde, und daß es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308). Gemäß § 28 Abs. 3 FGG hat der Senat über die weitere Beschwerde der Betroffenen zu entscheiden.
2. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Die Berechtigung der Betroffenen, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerde (Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. m.N.). Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen. 3. Die Oberlandesgerichte (einschließlich des vorlegenden Oberlandesgerichts Köln FGPrax aaO) haben bisher übereinstimmend die Ansicht vertreten , die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG sei für den Betroffenen nicht anfechtbar. Sie stelle keine den Rechtszug abschließende Entscheidung dar und solle lediglich den Fortgang des Verfahrens fördern. Solche vorbereitende Zwischenentscheidungen seien grundsätzlich unanfechtbar (BayObLGZ aaO; BayObLG, DtPrax 1995, 27 f.; KG, FGPrax 1995, 155; OLG Hamm aaO; ebenso Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 67 Rdn. 18 m.w.N.). In der Literatur wird dagegen vereinzelt eine Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG bejaht (Zimmermann, FamRZ 1994, 286 f.; Bassenge/Herbst/Roth, FGG 9. Aufl. § 67 Rdn. 12; Bumiller/ Winkler, FGG 7. Aufl. § 67 Rdn. 9). Das vorlegende Oberlandesgericht Köln will sich diesen Literaturstimmen anschließen. Es führt aus, es sei zwar richtig, daß eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung regelmäßig nicht anfechtbar sei. Von diesem Grundsatz werde aber eine Ausnahme gemacht, wenn die Maßnahme so in die Rechte des Betroffenen eingreife, daß die selbständige Anfechtbarkeit nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 GG) geboten sei. Eine Pflegerbestellung nach § 67 FGG bedeute eine solche schwerwiegende
Beeinträchtigung des Betroffenen. Der Pfleger sei an dem Verfahren zu beteiligen und habe Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit erhalte er auch Kenntnis von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und auch von dem Inhalt eines etwa eingeholten Sachverständigengutachtens. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Bestellung eines Verfahrenspflegers Voraussetzung für den Erlaß von Eilmaßnahmen sein und die Zulassung der Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung solche Eilmaßnahmen unvertretbar verzögern könne. Die Bestellung des Verfahrenspflegers werde unabhängig von einer etwaigen Anfechtbarkeit mit der Mitteilung an den Verfahrenspfleger wirksam (§ 16 Abs. 1 FGG). Eine Beschwerde hiergegen habe keine aufschiebende Wirkung (§ 24 Abs. 1 FGG). Probleme, die sich im Falle einer Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung z.B. wegen der dadurch bedingten Aktenversendung an die Rechtsmittelinstanz ergeben könnten, seien unschwer durch das Anlegen einer Kopie der Akte auszuräumen. 4. Das vorlegende Oberlandesgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG um eine den Rechtszug nicht - auch nicht teilweise - abschließende Zwischenentscheidung handelt. Zutreffend ist auch, daß solche Zwischenentscheidungen grundsätzlich unanfechtbar sind und mit der Beschwerde nur ausnahmsweise angefochten werden können, wenn sie in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. BayObLG, DtPrax aaO; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 19 Rdn. 9, jeweils m.N.). Zu Unrecht geht das vorlegende Oberlandesgericht aber davon aus, daß die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG mit einem derart schweren Eingriff in die Rechtssphäre des von dem Be-
treuungsverfahren Betroffenen verbunden ist und daß deshalb gegen die Bestellung eine Beschwerde ausnahmsweise zugelassen werden muß.
a) In einem Betreuungsverfahren ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 66 FGG). Seine Möglichkeiten, sich an dem Betreuungsverfahren zu beteiligen, werden durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG (anders als bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers für eine Partei eines Zivilprozesses, § 53 ZPO) in keiner Weise eingeschränkt. Der Verfahrenspfleger wird lediglich neben dem Betroffenen tätig und hat dessen Interessen nach objektiven Maßstäben wahrzunehmen (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 67 Rdn. 15). Geben der Betroffene und der Verfahrenspfleger in derselben Instanz sich widersprechende Erklärungen ab, hat das Gericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht allen Anregungen - auch denen des Betroffenen - nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nachzugehen; ein von dem Betroffenen selbst eingelegtes Rechtsmittel kann der Verfahrenspfleger nur mit Zustimmung des Betroffenen zurücknehmen (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 66 Rdn. 5 m.N.). Der Verfahrenspfleger wird mithin dem Betroffenen nur zur Seite gestellt, damit dessen objektive Interessen auch dann geltend gemacht werden können, wenn er sie nicht selbst wahrnimmt. Das wird auch dadurch deutlich, daß nach § 67 Abs. 1 FGG die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn der Betroffene in der Instanz einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut. Ein erheblicher Eingriff in die persönliche Sphäre des Betroffenen erfolgt schon durch die - unanfechtbare - Einleitung eines Betreuungsverfahrens. Daß ihm, wenn er keinen Rechtsanwalt bestellt hat, nach Einleitung dieses Betreu-
ungsverfahrens ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wird, ist dann nicht mehr mit einem erheblichen Eingriff in seine Rechte verbunden.
b) Das Oberlandesgericht führt zur Begründung für seine gegenteilige Ansicht an, der Pfleger erhalte durch seine Beteiligung an dem Betreuungsverfahren Einblick in die Verhältnisse des Betroffenen. Dieser Hinweis ist als Argument für die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde des Betroffenen schon deshalb nicht geeignet, weil die Zulassung einer Beschwerde gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht wirksam verhindern könnte, daß dieser Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erhält. Wie das vorlegende Oberlandesgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt, hätte eine Beschwerde gegen die Pflegerbestellung nämlich keine aufschiebende Wirkung (§ 24 Abs. 1 FGG). Auch wenn eine solche Beschwerde zulässig wäre, müßte der Pfleger unmittelbar nach seiner Bestellung tätig werden und diese Tätigkeit fortsetzen, bis seine Bestellung auf die Beschwerde hin aufgehoben worden wäre. In dieser Zeit hätte er bereits den Einblick in die Verhältnisse des Betroffenen erhalten. Im übrigen kann der Umstand, daß der vom Gericht zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eingesetzte Verfahrenspfleger - neben den anderen am Verfahren Beteiligten - Kenntnis von den Einzelheiten des Verfahrens erhält, nicht als so schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen angesehen werden, daß deshalb ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen die an sich unanfechtbare Zwischenentscheidung zugelassen werden müßte.
c) Gegen die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde gegen die Pflegerbestellung spricht auch, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (DtPrax aaO) zutreffend ausgeführt hat, daß der Gesetzgeber andere vom Gericht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens getroffene Maßnahmen, die we-
sentlich einschneidender in die persönliche Sphäre des Betroffenen eingreifen, ausdrücklich für unanfechtbar erklärt hat. Das gilt für eine Vorführung des Betroffenen gegen seinen Willen zur Untersuchung (§ 68 b Abs. 3 FGG) und für die zwangsweise Vorführung zur Unterbringung, um den Betroffenen zur Vorbereitung eines Gutachtens beobachten zu können (§ 68 b Abs. 4 FGG).
d) Auch der Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Zulassung der Beschwerde könne keinen nachteiligen Einfluß auf die Durchführung des Betreuungsverfahrens haben, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß das Betreuungsverfahren auch nach Einlegung der Beschwerde fortgeführt und daß notwendig werdende Eilmaßnahmen angeordnet werden könnten, weil die Beschwerde - wie dargelegt - keine aufschiebende Wirkung hätte. In nicht seltenen Fällen ist die zügige und energische Mitarbeit des Verfahrenspflegers aber von erheblicher Bedeutung für die Durchführung des Betreuungsverfahrens in angemessener Zeit. Ein Verfahrenspfleger, der weiß, daß gegen seine Bestellung von dem Betroffenen eine zulässige Beschwerde eingelegt worden ist und der nicht weiß, ob seine Bestellung auf diese Beschwerde hin demnächst aufgehoben werden wird, wird sich erfahrungsgemäß bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts eher abwartend verhalten. Die Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, durch geeignete Maßnahmen - z.B. das Anlegen einer Aktenkopie - könne sichergestellt werden, daß sich das Betreuungsverfahren durch die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers und evtl. durch ein anschließendes Verfahren der weiteren Beschwerde nicht unangemessen verzögere , ist eher theoretischer Natur und würde sich in der Praxis kaum bewähren (vgl. hierzu BayObLGZ aaO).
5. Demnach besteht kein Anlaß, von der bisher übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abzuweichen.
Hahne Gerber Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1816 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.

(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.

17
(2) Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, ist eine solche Feststellung für die Kostenfestsetzung bindend (OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424, 425; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644 "konstitutiv"; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 3; Keidel/Budde aaO § 277 Rn. 10; Prütting/Helms/Fröschle aaO § 277 Rn. 60).

(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1816 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.

(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 169/99
vom
25. Juni 2003
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 67
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem
Betroffenen nicht angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - LG Aachen
AG Aachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Auf Anregung des Oberbürgermeisters der Stadt A., der mitgeteilt hat, die Betroffene leide an einem hirnorganischen Psychosyndrom und könne ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, hat das Amtsgericht A. in einem Verfahren auf Einleitung einer Betreuung durch Beschluß vom 6. November 1998 den Beteiligten zu 1 gemäß § 67 FGG für das Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen gegen diesen Beschluß hat das Landgericht A. durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Betroffene sei nicht anfechtungsberechtigt. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Betroffene weitere Beschwerde eingelegt.
Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluß vom 5. März 1999 (veröffentlicht FamRZ 2000, 492) die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (FGPrax 1995, 112) der Ansicht, die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG könne von dem Betroffenen mit der Beschwerde angefochten werden. Es möchte deshalb die Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht zurückverweisen, sieht sich daran aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (z.B. des OLG Hamm, FGPrax 1996, 221 f.) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 157-159 = FamRZ 1993,1106), nach denen eine solche Beschwerde unzulässig ist.

II.

1. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Oberlandesgericht Köln zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts und anderer Oberlandesgerichte anschließen würde, und daß es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308). Gemäß § 28 Abs. 3 FGG hat der Senat über die weitere Beschwerde der Betroffenen zu entscheiden.
2. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Die Berechtigung der Betroffenen, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerde (Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. m.N.). Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen. 3. Die Oberlandesgerichte (einschließlich des vorlegenden Oberlandesgerichts Köln FGPrax aaO) haben bisher übereinstimmend die Ansicht vertreten , die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG sei für den Betroffenen nicht anfechtbar. Sie stelle keine den Rechtszug abschließende Entscheidung dar und solle lediglich den Fortgang des Verfahrens fördern. Solche vorbereitende Zwischenentscheidungen seien grundsätzlich unanfechtbar (BayObLGZ aaO; BayObLG, DtPrax 1995, 27 f.; KG, FGPrax 1995, 155; OLG Hamm aaO; ebenso Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 67 Rdn. 18 m.w.N.). In der Literatur wird dagegen vereinzelt eine Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG bejaht (Zimmermann, FamRZ 1994, 286 f.; Bassenge/Herbst/Roth, FGG 9. Aufl. § 67 Rdn. 12; Bumiller/ Winkler, FGG 7. Aufl. § 67 Rdn. 9). Das vorlegende Oberlandesgericht Köln will sich diesen Literaturstimmen anschließen. Es führt aus, es sei zwar richtig, daß eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung regelmäßig nicht anfechtbar sei. Von diesem Grundsatz werde aber eine Ausnahme gemacht, wenn die Maßnahme so in die Rechte des Betroffenen eingreife, daß die selbständige Anfechtbarkeit nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 GG) geboten sei. Eine Pflegerbestellung nach § 67 FGG bedeute eine solche schwerwiegende
Beeinträchtigung des Betroffenen. Der Pfleger sei an dem Verfahren zu beteiligen und habe Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit erhalte er auch Kenntnis von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und auch von dem Inhalt eines etwa eingeholten Sachverständigengutachtens. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Bestellung eines Verfahrenspflegers Voraussetzung für den Erlaß von Eilmaßnahmen sein und die Zulassung der Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung solche Eilmaßnahmen unvertretbar verzögern könne. Die Bestellung des Verfahrenspflegers werde unabhängig von einer etwaigen Anfechtbarkeit mit der Mitteilung an den Verfahrenspfleger wirksam (§ 16 Abs. 1 FGG). Eine Beschwerde hiergegen habe keine aufschiebende Wirkung (§ 24 Abs. 1 FGG). Probleme, die sich im Falle einer Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung z.B. wegen der dadurch bedingten Aktenversendung an die Rechtsmittelinstanz ergeben könnten, seien unschwer durch das Anlegen einer Kopie der Akte auszuräumen. 4. Das vorlegende Oberlandesgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG um eine den Rechtszug nicht - auch nicht teilweise - abschließende Zwischenentscheidung handelt. Zutreffend ist auch, daß solche Zwischenentscheidungen grundsätzlich unanfechtbar sind und mit der Beschwerde nur ausnahmsweise angefochten werden können, wenn sie in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. BayObLG, DtPrax aaO; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 19 Rdn. 9, jeweils m.N.). Zu Unrecht geht das vorlegende Oberlandesgericht aber davon aus, daß die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG mit einem derart schweren Eingriff in die Rechtssphäre des von dem Be-
treuungsverfahren Betroffenen verbunden ist und daß deshalb gegen die Bestellung eine Beschwerde ausnahmsweise zugelassen werden muß.
a) In einem Betreuungsverfahren ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 66 FGG). Seine Möglichkeiten, sich an dem Betreuungsverfahren zu beteiligen, werden durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG (anders als bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers für eine Partei eines Zivilprozesses, § 53 ZPO) in keiner Weise eingeschränkt. Der Verfahrenspfleger wird lediglich neben dem Betroffenen tätig und hat dessen Interessen nach objektiven Maßstäben wahrzunehmen (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 67 Rdn. 15). Geben der Betroffene und der Verfahrenspfleger in derselben Instanz sich widersprechende Erklärungen ab, hat das Gericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht allen Anregungen - auch denen des Betroffenen - nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nachzugehen; ein von dem Betroffenen selbst eingelegtes Rechtsmittel kann der Verfahrenspfleger nur mit Zustimmung des Betroffenen zurücknehmen (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 66 Rdn. 5 m.N.). Der Verfahrenspfleger wird mithin dem Betroffenen nur zur Seite gestellt, damit dessen objektive Interessen auch dann geltend gemacht werden können, wenn er sie nicht selbst wahrnimmt. Das wird auch dadurch deutlich, daß nach § 67 Abs. 1 FGG die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn der Betroffene in der Instanz einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut. Ein erheblicher Eingriff in die persönliche Sphäre des Betroffenen erfolgt schon durch die - unanfechtbare - Einleitung eines Betreuungsverfahrens. Daß ihm, wenn er keinen Rechtsanwalt bestellt hat, nach Einleitung dieses Betreu-
ungsverfahrens ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wird, ist dann nicht mehr mit einem erheblichen Eingriff in seine Rechte verbunden.
b) Das Oberlandesgericht führt zur Begründung für seine gegenteilige Ansicht an, der Pfleger erhalte durch seine Beteiligung an dem Betreuungsverfahren Einblick in die Verhältnisse des Betroffenen. Dieser Hinweis ist als Argument für die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde des Betroffenen schon deshalb nicht geeignet, weil die Zulassung einer Beschwerde gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht wirksam verhindern könnte, daß dieser Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erhält. Wie das vorlegende Oberlandesgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt, hätte eine Beschwerde gegen die Pflegerbestellung nämlich keine aufschiebende Wirkung (§ 24 Abs. 1 FGG). Auch wenn eine solche Beschwerde zulässig wäre, müßte der Pfleger unmittelbar nach seiner Bestellung tätig werden und diese Tätigkeit fortsetzen, bis seine Bestellung auf die Beschwerde hin aufgehoben worden wäre. In dieser Zeit hätte er bereits den Einblick in die Verhältnisse des Betroffenen erhalten. Im übrigen kann der Umstand, daß der vom Gericht zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eingesetzte Verfahrenspfleger - neben den anderen am Verfahren Beteiligten - Kenntnis von den Einzelheiten des Verfahrens erhält, nicht als so schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen angesehen werden, daß deshalb ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen die an sich unanfechtbare Zwischenentscheidung zugelassen werden müßte.
c) Gegen die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde gegen die Pflegerbestellung spricht auch, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (DtPrax aaO) zutreffend ausgeführt hat, daß der Gesetzgeber andere vom Gericht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens getroffene Maßnahmen, die we-
sentlich einschneidender in die persönliche Sphäre des Betroffenen eingreifen, ausdrücklich für unanfechtbar erklärt hat. Das gilt für eine Vorführung des Betroffenen gegen seinen Willen zur Untersuchung (§ 68 b Abs. 3 FGG) und für die zwangsweise Vorführung zur Unterbringung, um den Betroffenen zur Vorbereitung eines Gutachtens beobachten zu können (§ 68 b Abs. 4 FGG).
d) Auch der Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Zulassung der Beschwerde könne keinen nachteiligen Einfluß auf die Durchführung des Betreuungsverfahrens haben, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß das Betreuungsverfahren auch nach Einlegung der Beschwerde fortgeführt und daß notwendig werdende Eilmaßnahmen angeordnet werden könnten, weil die Beschwerde - wie dargelegt - keine aufschiebende Wirkung hätte. In nicht seltenen Fällen ist die zügige und energische Mitarbeit des Verfahrenspflegers aber von erheblicher Bedeutung für die Durchführung des Betreuungsverfahrens in angemessener Zeit. Ein Verfahrenspfleger, der weiß, daß gegen seine Bestellung von dem Betroffenen eine zulässige Beschwerde eingelegt worden ist und der nicht weiß, ob seine Bestellung auf diese Beschwerde hin demnächst aufgehoben werden wird, wird sich erfahrungsgemäß bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts eher abwartend verhalten. Die Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, durch geeignete Maßnahmen - z.B. das Anlegen einer Aktenkopie - könne sichergestellt werden, daß sich das Betreuungsverfahren durch die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers und evtl. durch ein anschließendes Verfahren der weiteren Beschwerde nicht unangemessen verzögere , ist eher theoretischer Natur und würde sich in der Praxis kaum bewähren (vgl. hierzu BayObLGZ aaO).
5. Demnach besteht kein Anlaß, von der bisher übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abzuweichen.
Hahne Gerber Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.