Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 28. März 2018 - 2 UF 17/18

published on 28/03/2018 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 28. März 2018 - 2 UF 17/18
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Amtsgericht Bamberg, Adop 0211 F 1055/17, 14/12/2017

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angenommenen X. M. wird Ziffer 4 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 14.12.2017 wie folgt ergänzt:

Dem neuen Geburtsnamen des Angenommenen X. M. wird der bisherige Familienname in der Weise hinzugefügt, dass dessen Name künftig X.-S. lautet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angenommene zu 1).

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bamberg hat mit Beschluss vom 14.12.2017 die Annahme des X. M., geb. am …1983, und der X. C. als Kinder des annehmenden S. ausgesprochen. Ferner hat es ausgesprochen, dass dem neuen Geburtsnamen der Angenommenen X. C. der bisherige Familienname in der Weise hinzugefügt wird, dass deren Name künftig X.-S. lautet. Einen entsprechenden Antrag des Annehmenden und des Angenommenen X. M. hat es in den Gründen seines Beschlusses abgelehnt, so dass dieser nach dem Beschluss des Amtsgerichts den Namen S. führt.

Der Angenommene zu 1) begehrt nunmehr mit seiner Beschwerde ebenfalls die Voranstellung seines bisherigen Familiennamens X. zu dem durch die Adoption begründeten neuen Familiennamen S.

Der Angenommene hat hierzu in erster Instanz vorgetragen, dass er in seinem Beruf unter dem Namen X. bekannt sei. Er arbeite in der Firma des Stiefvaters, die unter dem Namen S. firmiere. Wirtschaftliche Einbußen sehe er nicht, wenn er in der Firma ebenfalls unter dem Namen S. auftrete, man sehe aber eine Verwechslungsgefahr in der Firma mit der Person des Stiefvaters.

In der Beschwerdeinstanz hat er weiter vorgetragen, dass er seit über zehn Jahren im Betrieb seiner Mutter, …hof X., Zucht- und Ausbildungsstall von Sportpferden, tätig sei und diesen mit aufgebaut habe. Er werde weiterhin dort und im Dentallabor des Annehmenden arbeiten. Er und seine Schwester werden die Reitanlage später erben, es sei daher von Bedeutung den eingeführten Namen X. beizubehalten. Der Annehmende ist dem beigetreten.

Das Beschwerdegericht hat dem Angenommenen aufgegeben, seine Tätigkeit für den …hof X. in geeigneter Form nachzuweisen. Er hat in der Folgezeit Bescheide der landwirtschaftlichen Krankenkasse und Pflegekasse vorgelegt, aus denen sich für die Jahre 2013, 2015, 2017 und 2018 ergibt, dass der Angenommene „mitarbeitender Familienangehöriger“ war. Ferner ergibt sich aus einem Bescheid des land- und forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgers … aus dem Jahr 2005, dass er bereits damals als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer geführt wurde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Angenommene ist durch den Beschluss des Amtsgerichts insoweit in seinen Rechten beeinträchtigt, als die beantragte Voranstellung des bisherigen Familiennamens zu dem neuen Familiennamen durch das Amtsgericht abgelehnt wurde, § 59 Abs. 1 FamFG. Auch § 59 Abs. 2 FamFG steht nicht entgegen. Gemäß § 1767 Abs. 2 BGB gelten für die Annahme Volljähriger die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Anders als bei der Minderjährigenadoption, bei der es der Einwilligung des Anzunehmenden bedarf (§ 1746 BGB), bestimmt § 1768 BGB, dass die Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden ausgesprochen wird. Demgemäß ist bei der Adoption eines Erwachsenen auch für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach § 1757 Abs. 4 BGB ein Antrag sowohl des Annehmenden als auch des Anzunehmenden erforderlich. Da dieser Antrag vorliegend sowohl von dem Annehmenden als auch von dem Anzunehmenden gestellt wurde, ist gemäß § 59 Abs. 2 BGB der Anzunehmende (nunmehr: der Angenommene) auch beschwerdeberechtigt. Insoweit ist der Beschluss des Amtsgerichts auch abänderbar, § 197 FamFG steht nicht entgegen (vgl. Keidel, FamFG, 19. Auflage, § 197, Rnr. 24).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB kann das Familiengericht auf Antrag des Annehmenden und mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme eine Voranstellung des bisherigen Familiennamens vornehmen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Nach allgemeiner Meinung ist bei der Volljährigenadoption insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, da das Kind schon länger unter den bisherigen Namen aufgetreten ist (vgl. Palandt, 77. Auflage, § 1757, Rnr. 10 m.w.N.).

Der Senat hält die vorgelegten Nachweise im Zusammenhang mit dem schriftlichen Vortrag der Angenommenen C. X.-S. für ausreichend und geht davon aus, dass der angenommene X. M. - wie seine Schwester auch - in dem Zucht- und Ausbildungsstall von Sportpferden seiner Mutter arbeitet und auch in Zukunft arbeiten wird. Demzufolge ist es nach der Bewertung des Senats gerechtfertigt, dass er künftig den Doppelnamen X.-S. führt. Der Angenommene hat insoweit bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad im Bereich der Zucht bzw. Ausbildung von Sportpferden erlangt, so dass seinem Wunsch auf Voranstellung des bisherigen Namens zu entsprechen ist.

Da der Angenommene die entscheidenden Argumente aber erst in der Beschwerdeinstanz vorgetragen hat, sind ihm in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzulegen.

Die Bemessung des Verfahrenswertes richtet sich nach § 42 Abs. 3 FamGKG. Im Hinblick auf den reduzierten Verfahrensgegenstand im Vergleich zu der ersten Instanz war der Verfahrenswert auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festzusetzen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Annotations

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.

(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.

(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.