Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. Feb. 2018 - 7 UF 1595/17

published on 26/02/2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. Feb. 2018 - 7 UF 1595/17
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 29.11.2017 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

In dem Beschwerdeverfahren 7 UF 172/14 hat sich der Antragsgegner mit dem am 2.4.2014 vor dem Senat geschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Antragsteller, seine minderjährigen Kinder, monatlichen Kindesunterhalt zu bezahlen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8.5.2017 haben die Antragsteller bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg beantragt, zur Sicherung ihres Anspruchs auf Kindesunterhalt aus dem genannten Vergleich bis zu ihrer Volljährigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 39.000,- € den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners anzuordnen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 22.8.2017, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs der Antragsteller bis zu einem Höchstbetrag von 39.000,- € den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15.9.2017, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Widerspruch eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 22.8.2017 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller als unbegründet zurückzuweisen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat auf der Grundlage der am 13.10.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Endbeschluss vom 29.11.2017, auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den mit seinem Beschluss vom 22.8.2017 angeordneten Arrest bestätigt.

Dieser Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung mit u.a. folgendem Inhalt beigefügt:

„Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Straße 110

90429 Nürnberg einzulegen…

… Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.“

Gegen diese Entscheidung, welche seiner Bevollmächtigten am 8.12.2017 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.12.2017, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Beschwerde eingelegt und erklärt, Anträge und Beschwerdebegründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Dennoch erfolgte bis 14.2.2018 eine Beschwerdebegründung nicht.

Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 14.2.2018 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der 2-monatigen Beschwerdebegründungsfrist begründet worden sei.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20.2.2018 hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet und beantragt,

  • 1.Der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.11.2017, Az.: 103 F 1446/17, wird aufgehoben.

  • 2.Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.08.2017, Az.: 103 F 1446/17, wird aufgehoben.

  • 3.Die Antragsteller haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Zugleich begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Zur Begründung trägt er vor, im Arrestverfahren seien bei einem kontradiktorischen Beschluss nach mündlicher Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, die allgemeinen Vorschriften der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anzuwenden. Demgemäß habe die Beschwerdeeinlegungsfrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat betragen, wobei die Beschwerde bei dem Erstgericht einzulegen gewesen sei. Dies sei hier erfolgt. Die Beschwerdebegründung richte sich nach § 65 FamFG. Hiernach solle die Beschwerde begründet werden, die Beschwerdebegründung sei jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Jedenfalls sei dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, weil die Entscheidung des Amtsgerichts, sollte die von dem Senat mitgeteilte Rechtsauffassung zutreffen, mit einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sein. Nach § 17 Abs. 2 FamFG sei bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung stets zu vermuten, dass der Rechtsmittelführer die Versäumung einer Frist nicht zu vertreten habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner zu gewähren, weil hier die Fehlleistung des Erstgerichts auch für seine Bevollmächtigte, welche die Statthaftigkeit des einzulegenden Rechtsmittels überprüft habe, nicht zu erkennen gewesen sei. Jedenfalls hätte der Senat rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass eine Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten einzuhalten sei.

Zur Beschwerdebegründung im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 20.2.2018 Bezug genommen.

II.

Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 29.11.2017 muss als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist.

1. Das gemäß § 119 Abs. 2 FamFG für Familienstreitsachen ausdrücklich zugelassene Arrestverfahren ist als Annexverfahren seinerseits eine Familiensache. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, insbesondere aus der Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Dieser Verweisung hätte es nicht bedurft, wenn das Arrestverfahren zur Sicherung eines Anspruchs in einer Familienstreitsache bereits seiner Rechtsnatur nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen unterliegen würde.

2. Statthaftes Rechtsmittel gegen Endentscheidungen nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Arrestverfahren zur Sicherung eines Anspruchs in einer Familienstreitsache ist nach einhelliger Auffassung die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG (vgl. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl., Rn. 12 zu § 119; Christian Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., Rn. 9 zu § 119; Keidel/Weber, FamFG, 19 Auflage, Rn 19 zu § 119; Bork/Jakoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., Rn 24 zu § 119; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32 Aufl. Rn 11 zu § 925).

Streitig ist alleine, ob gegen einen ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschluss, mit welchem ein Arrestantrag abgewiesen wird, statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG oder die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 234; OLG München FamRZ 2011, 746). Auf diesen Streit kommt es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht an, weil die von dem Antragsgegner angegriffene Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung im Widerspruchsverfahren ergangen ist und der Arrest angeordnet worden ist.

Das von dem Antragsgegner gemäß §§ 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Endbeschluss vom 29.11.2017 ist daher statthaft.

3. Die Beschwerde ist dennoch nicht zulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

3.1. Bei dem Verfahren auf Erlass eines dinglichen Arrestes zur Sicherung eines Unterhaltsanspruchs handelt es sich ebenfalls um eine Familienstreitsache (OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 324; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9 Aufl., § 10 Rn 491 und 494; Michael Cirullies, FamRZ 2012, 1017). Dies hat zur Folge, dass in dem Beschwerdeverfahren gemäß §§ 58 ff. FamFG die Modifikationen und Verweisungen auf die Zivilprozessordnung, welche sich aus §§ 117 FamFG ergeben, zu beachten sind. Auch aus den Sicherungszweck des Arrestes ergibt sich nichts anderes. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 924 ZPO gelten auch in einer allgemeinen Zivilsache keine durch die besonderen Zwecke des Arrestes bedingten Abweichungen von den allgemeinen Verfahrensvorschriften mehr. Soll die Entscheidung nach Widerspruch überprüft werden, ist vielmehr bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen das Rechtsmittel der Berufung nach allgemeinen Regeln durchzuführen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32 Aufl. Rn 11 zu § 925). Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von 2 Monaten nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung begründet wird, § 520 Abs. 1 und 2, § 522 Abs. 1 ZPO.

3.3. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG muss die Beschwerde in einer Familienstreitsache begründet werden. Die Begründung ist bei dem Beschwerdegericht einzureichen, § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angegriffenen Beschlusses.

Die Bekanntgabe der von dem Antragsgegner angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts erfolgte mit Zustellung des Endbeschlusses vom 19.11.2017 an seine Bevollmächtigte am 8.12.2017. Die Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten endete deshalb am 8.2.2018.

Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Begründung der von dem Antragsgegner erhobenen Beschwerde nicht erfolgt.

Die Beschwerde muss daher als unzulässig verworfen werden, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. mit § 522 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO.

4. Dem Antragsgegner kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden.

4.1. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG findet in Familienstreitsachen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in entsprechender Anwendung der §§ 233 ff. ZPO statt. Danach gilt:

War ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Aus den obigen Ausführungen zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich, dass die mit dem Beschluss vom 29.11.2017 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Zwar ist das statthafte Rechtsmittel zutreffend mit „Beschwerde“ bezeichnet, allerdings ist in der Rechtsmittelbelehrung eine unzutreffende Beschwerdeeinlegungsfrist genannt. Außerdem enthält die Beschwerde keinen Hinweis auf die Pflicht zur Begründung der Beschwerde und die dabei zu beachtende Frist, sondern den unzutreffenden Hinweis „Die Beschwerde soll begründet werden“.

4.2. Es gilt daher gemäß § 233 S. 2 ZPO die gesetzliche Vermutung für fehlendes Verschulden auf Seiten des Antragsgegners. Hinzu kommen muss allerdings, dass das fehlende Verschulden auch ursächlich für die Versäumung der gesetzlichen Frist war. Ist ein Beteiligter, wie der Antragsgegner, in einem Verfahren anwaltlich vertreten, führt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, jedenfalls wenn die Fehlerhaftigkeit offenkundig ist und deshalb - ausgehend von dem bei einen Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte, zum Wegfall der Ursächlichkeit zwischen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. BGH FamRZ 2010, 1425; FamRZ 2012, 367; FamRZ 2012, 1287; FamRZ 2014, 643; NJW 2018, 164).

Abzustellen ist insoweit nicht auf den Kenntnisstand des Antragsgegners selbst, sondern, weil er in erster Instanz anwaltlich vertreten war und die Zustellung des Beschlusses an seine Bevollmächtigte erfolgte, auf den Kenntnisstand seiner Bevollmächtigten. Es gehört zu den Pflichten einer mit der Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwältin, ihren Mandanten über den Inhalt einer in erster Instanz ergangenen Entscheidung zu informieren und zutreffend über die formellen Voraussetzungen des gegebenen Rechtsmittels zu belehren; erst dann endet ihr Auftrag (BGH NJW 2003, 2022; NJW 2006, 2779).

4.3. Dass die von dem Amtsgericht verwendete Rechtsbehelfsbelehrung offensichtlich falsch war, hätte die Bevollmächtigte des Antragsgegners, welche Fachanwältin für Familienrecht ist, ohne weiteres erkennen können und müssen.

Wie bereits dargestellt, ist es einhellige Auffassung, dass gegen Endentscheidungen in Arrestverfahren in einer Familienstreitsache, die nach mündlicher Verhandlung im Widerspruchsverfahren ergehen, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Hiervon geht, was sich aus der Begründung der Anträge mit Schriftsatz vom 20.2.2018 ergibt, auch die Bevollmächtigte des Antragsgegners aus. Dies vorausgesetzt war es mit Händen zu greifen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts im Übrigen offenkundig unrichtig war, weil, mit Ausnahme der Beschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. gegen Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat und nicht zwei Wochen beträgt. Dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein Verfahren handelt, für welche ausnahmsweise die kurze Beschwerdeeinlegungsfrist von zwei Wochen gegolten hätte, musste der Bevollmächtigten des Antragsgegners, einer Fachanwältin für Familienrecht, daher klar sein. Insoweit ist die von dem Amtsgericht im konkreten Verfahren erteilte Rechtsbehelfsbelehrung zu vergleichen mit dem Fall, den der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18.12.2013 (FamRZ 2014, 643) entschieden hat. In dem genannten Fall war einem Versäumnisbeschluss in einer Unterhaltssache eine Belehrung über ein angeblich statthaftes Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG beigefügt worden.

Die offenkundige Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts, welche sich unmittelbar aus § 63 FamFG ergibt, musste bei der Bevollmächtigten des Antragsgegners auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Übrigen begründen. Ein Vertrauenstatbestand in die Richtigkeit der von dem Amtsgericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung konnte und durfte daher bei ihr nicht entstehen. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, sich über das tatsächlich statthafte Rechtsmittel und die dabei zu beachtenden Förmlichkeiten zu unterrichten, was, wie oben dargestellt, unschwer möglich gewesen wäre. Dass auch Gerichten Fehler unterlaufen, ist allgemein bekannt und wird auch von der Bevollmächtigten des Antragsgegners, was die Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts betrifft, nachhaltig geltend gemacht. In der Anwaltschaft ist außerdem bekannt, dass bei der - EDV-gestützten - Erstellung von Entscheidungen, gerade was die Rechtsbehelfsbelehrung betrifft, Flüchtigkeitsfehler vorkommen, welche durch ein versehentliches Anklicken sehr schnell zu einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung führen. Gerade Rechtsbehelfsbelehrungen sind von Rechtsanwälten daher besonders kritisch zu würdigen.

4.4. Da die Bevollmächtigte des Antragsgegners mit der Beschwerdeeinlegung angekündigt hat, die Beschwerde mit gesondertem Schriftsatz zu begründen und entsprechende Anträge zu stellen, durfte der Senat davon ausgehen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts erkannt hat und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die angekündigte Beschwerdebegründung einreichen werde. Eine Veranlassung, auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts hinzuweisen, bestand bei dieser Situation nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Verfahrenswert

Da es sich beim Arrestverfahren lediglich um die Sicherung eines Anspruches handelt, ist als Verfahrenswert nicht der gesicherte Anspruch anzusetzen, sondern dieser angemessen zu reduzieren (OLG Celle FamRZ 2015, 160). Als Verfahrenswert ist daher die Hälfte der Sicherungssumme festzusetzen Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, § 70 Abs. 4 FamFG.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 29/11/2017 00:00

Tenor 1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Nürnberg vom 22.08.2017 angeordnete Arrest wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe
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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.