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§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Ordnungswidrigkeiten

Zeitreise: 21.09.2018

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Fährinhabera) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, b) entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, c) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt, d) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht, 2. als Fährführera) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, b) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt, c) einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt, d) entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt, e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt, f) entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt, g) entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder h) entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.

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